Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 983 
schädigungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach Maßgabe des 
vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an 
Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel, Maul- 
thiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschädigung für 
lungensenchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird. 
#§. 16. Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der von den Verbänden 
zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im F. 15 bezeichneten Thiere, über die 
Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung 
und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds 
werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der 
Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und 
Forsten bedürfen. 
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im 
s. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (G. S. S. 306) erlassenen Reglements 
bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßgabe in Kraft, daß in 
Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder nach dieser 
Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch die §§. 57 bis 64 des Reichs- 
gesetzes und durch den §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit 
dem 1. April 1881 eintreten, und daß von demselben Zeitpunkte ab in Betreff der 
Entschädigungs= und Beitragspflicht Esel, Maulthiere und Maulesel gleich den Pferden 
behandelt werden. 
§. 17. Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefollenen Thiere muß — im ersteren Falle vor 
der Tödtung — behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt 
werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt 
sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres (8. 21). 
Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (§. 13) oder der 
§. 61 und 63 des Reichsgesetzes keine Entschädigung gewährt wird, so ist die 
Schätzung nicht vorzunehmen. 
§. 18. Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und 
zwei Schiedsmännern gebildete Kommission. " 
Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse, 
wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, welche einem Kreis- 
verbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverständigen Ein- 
gesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforderlichen Zahl be- 
zeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines 
Schiedsmannes zugezogen werden können. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedsmänner für 
den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. 
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich 1) zu verpflichten. Das- 
lelbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter Thierarzt 
zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe nicht im Allgemeinen als Sachverständiger 
beeidigt ist. 
§. 19. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu be- 
sorgen ist, dürfen zu Schiedemännern nicht ernannt werden. Ausgeschlossen von der 
Theilnahme an der Schätzung ist Jeder 
1. in eigener Sache; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert 
oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade 
11 Die Schiedsmänner sind bei dem ersten Falle, wo sie zugezogen werden, für 
die ganze Periode ihrer schiedsrichterlichen Thätigkeit ein für alle mal eidlich zu ver- 
pflichten und die Vereidigung erst zu wiederholen, wenn der Betreffende in einem 
fpäteren Kalenderjahre wiederum zum Schiedsrichter bestellt wird, Res. 11. Aug. 1885 
(M. Bl. S. 197). 
Sollen sie nach Ablauf des Jahres einfach für ein ferneres, folgendes Jahr in 
Thätigkeit treten, so genügt eine Verweisung auf den geleisteten Eid, Res. 18. Dez. 
1885 (M. Bl. 1886 S. 5).
	        
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