Abschnitt XL. Privatschulen. 1249
Wird eine Privatschule oder Privat= Erziehungs-Anstalt sechs Monate hindurch
X gehalten, so ist zu ihrer Wiedereröffnung, falls nicht dringende Hindernisse,
S. Krankheiten, den Stillstand der Anstalt verursacht haben, ein neuer Erlaubniß-
schein erforderlich.
Nähere Bestimmungen in Betreff der zu ertheilenden Erlanbniß.
§. 6. Personen, welche wegen Theilnahme an unerlaubten Verbindungen von
der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind, darf die Gründung oder Fort-
setung von Privatschulen oder Pevat Erziehungs ünstalten gar nicht, Ausländern
aber nur nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums des Innern 1) und der
Polizei gestattet werden. Unverheiratheten Männern soll die Erlaubniß, eine Privat=
chule oder eine Privat-Erziehungs-Anstalt für die weibliche Jugend zu errichten oder
eine bestehende Anstalt dieser Art fortzusetzen, der Regel nach versagt, und nur in
esonderen, eine Ausnahme rechtfertigenden Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ertheilt werden.
Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privat-
chulen und Privat-Erziehungs--Anstalten befugt; sie bedürfen vielmehr hierzu einer
balonderen Erlaubniß, die sie auf die im FKF. 4 vorgeschriebene Weise nachzusuchen
en.
Beaufsichtigung der Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten.
S5. 7. Alle Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten sind ganz so, wie
die öffentlichen Schulen derselben Gattung, zunächst der Aufsicht der Orts-Schul-
ehörde, und in höherer Instanz der Aussicht der dem Schulwesen des Kreises und
des Regierungebezirks vorgesetzten Königlichen Behörden unterworfen. Diese Aufsicht
soll sich nicht bloß im Allgemeinen auf die Handhabung der Schulzucht und den
Gang des Unterrichts, sondern auch im Besondern auf die Einrichtung des Lehrplans,
die Wahl der Hülfslehrer, Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schulgesetze,
die Zahl der Schüler und selbst auf das Lokal der Privatschulen und Privat-Er-
ziehungs. Anstalten erstrecken.
Zeigen sich in solchen Anstalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche die Ju-
gend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit oder Religiosität Gefahr drohen, wird
die Jugend vernachlässigt, oder ist sie unfähigen und schlechten Lehrern anvertraut,
und wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht ab-
gestellt, so ist dieselbe verpflichtet, auf eine Untersuchung bei der Königlichen Regie-
rung anzutragen und die letztere ist befugt, nach Befinden der Umstände den Er-
lanbnißschein zurückzunehmen und die Privaischule und Privat-Erziehungs--Anstalt
schließen zu lassen.
Jahresbericht über die Privatschulen und Privat-Erziehungs-
Anstalten.
§. 8. Die Königliche Regierung hat am Schlusse eines jeden Jahres über den
Zustand der in ihrem Bezirke vorhandenen Privatschulen und Privat-Erziehungs-
Anstalten, die wissenschaftliche und sittliche Qualifikation ihrer Vorsteher und Hülfs-
lehrer, und die Zahl der, diesen Privat-Anstalten anvertrauten Jugend an das
Ministerium der geistlicheu und Unterrichts-Angelegenheiten zu berichten.
Verpflichtung der Vorsteher und Vorsteherinnen:) von Privatschulen
und Privat-Erziehungs-Anstalten.
§. 9. Die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungs-
Anstalten sind verpflichtet, sich nicht nunr nach dem Inhalte des ihnen ertheilten Er-
1) Bergl. S. 1247 Anm. 1.
2) Zum Amt einer Vorsteherin von weiblichen Unterrichts- und Er-
ziehungs-Anstalten können nur Personen zugelassen werden, die bereits Ge-
legenheit gehabt haben, sich in Ertheilung von Unterricht und in der Erziehung zu
üben. Vor Ertheilung der Konzession als Vorsteherin haben die betreffenden Per-
sonen sich eiuer Prüfung bei der Regierung speziell über ihre allgemein pädagogische
und didaktische Befähigung zu unterwerfen, Res. 29. Nov. 1853 (M. Bl. S. 276).
Ilting -Kanutz, Kandbu II. 7. Ausl. 70