Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1250 Abschnitt XL. Privatschulen. 
laubnißscheins, sondern auch der für das Schulwesen überhaupt und für das Schul- 
wesen ihres Orts insbesondere ergangenen Vorschriften auf das genaueste zu achten. 
Sie dürfen nur solche Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wissenschaftliche und 
sittliche Befähigung auf die in ös. 2 und 3, und wenn von Ausländern die Rede ist, 
auf die im §. 6 vorgeschriebene Weise erkannt ist, wählen, und müssen, so oft sie 
Lehrer und Lehrerinnen entlassen, oder neue annehmen, der ihnen vorgesetzten Orts- 
schulbehörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranstalteten öffentlichen 
Prüfungen haben sie die Ortsschulbehörde vorher einzuladen. Wollen sie ihre Privat- 
schule oder Brivat-Erziehungs-Anstalt aufgeben, so find sie verpflichtet, solches drei 
Monate vorher unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins der Ortsschulbehörde schriftlich 
zu melden. 
Bestrafung etwaiger Unregelmäßigkeiten. 
§. 10. Borsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungs- 
Anstalten. sowie ihre Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen können, wenn sie den aus 
ihrem Erlanbnißschein hervorgehenden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Orts- 
schulbehörde durch Verweise und von der Königlichen Regierung durch Geldstrafen bis 
zur Höhe von zwanzig Thalern, und falls wiederholte Geldstrafen unwirksam bleiben, 
durch Entziehung des Erlaubnißscheines bestraft werden. 
Warte-Schulen!). 
#§. 11. Warte-Schulen, welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht 
erreicht haben, anvertraut werden, find als Erziehungs-Anstalten zu betrachten, und 
stehen als solche unter der Aufficht der Ortsschulbehörde. Die Anlegung solcher Warte- 
schulen ist nur verheiratheten?) Personen oder ehrbaren Wittwen zu gestatten, welche 
von unbescholtenen Sitten und zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, und deren 
Wohnungen gesund und hinlänglich geräumig find. 
Die Ortsschulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Errichtung der Warte-Schulen 
und hat dahin zu sehen, daß in denselben die Kinder nicht länger als bis zum gesetz- 
lichen schulfähigen Alter verbleiben. 
Schulen für weibliche Handarbeiten. 
§. 12. Schulen für die Anweisung in weiblichen Handarbeiten stehen unter 
der Aufsicht der Ortsschulbehörde, welche die Erlaubniß zur Anlegung derselben, vor- 
züglich mit Berücksichtigung der stttlichen Unbescholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, 
auch dahin zu sehen hat, daß Kinder, welche noch schulpflichtig sind, durch Theil- 
nahme an der Unterweisung in Handarbeiten nicht am vorschriftsmäßigen Schulbesuche 
gehindert werden?). 
Transitorische Verfügungen wegen der bereits bestehenden Privat- 
schulen und Privat-Erziehungs-Anstalten. 
#. 13. Personen, welche bereits Privatschulen oder Privat--Erziehungs-Anstalten 
eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß noch nicht auf die in gegenwärtiger Instruktion 
vorgeschriebene Art erlangt haben, müssen sich einer von der Ortsschulbehörde zu be- 
wirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten und nach Befinden der Umstände 
einer noch mit ihnen selbst vorzunehmenden Prüfung unterwerfen, und haben hier- 
nächst zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird 
– — — — 
  
1) Es darf nicht geduldet werden, daß Spielschulen, Kleinkinderschulen, Kinder- 
gärten u. s. w. in irgend einer Weise den Charakter von Unterrichtsanstalten 
annehmen und es darf deshalb in denselben weder dem Rechnen noch dem 
Lesen eine Stelle gelassen werden. Daß man die Kinder in jenen Schulen 
kurze Gebete und leichte ihrem Verständniß angemessene Liederverse lernen und Kinder- 
lieder fingen läßt, ist unbedenklich, Res. 17. April 1887 (C. Bl. U. B. S. 493). 
:) Die Erlaubniß kann auch unverheiratheten Personen ertheilt werden, Res. 
22. Aug. 1866 (M. Bl S. 211). 
2) Auf Anstalten zur Unterrichtuug junger Mädchen in der Anfertigung von 
Kleidungsstücken finden diese Vorschriften keine Anwendung, Res. 23. Sept. 1842 
(M. Bl. S. 341).
	        
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