Abschnitt XL. Privatschulen. 1251
ertheilt werden können oder nicht. Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb
vier Monate nach Bekanntmachung dieser Instruktion bei ihrer Orts-Schulbehörde
melden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts-Polizei-
behörde ohne weiteres aufgelöst werden. Die Ortsschulbehörden haben innerhalb der
gedachten Frist Verzeichnisse aller noch nicht genehmigten Privatschulen und Privat-
rcziehungs-Anstalten an die vorgesetzte Königliche Regierung mit der Anzeige einzu-
reichen, welche Vorsteher und Borsteherinnen zu einer Prüfung vorzuladen sein möchten,
und welchen sie in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalt erlassen werden könnte.
Abschnitt II. Privatlehrer 1). Wie sich Privatlehrer über ihre wissenschaftliche
und sittliche Tüchtigkeit auszuweisen haben.
SS. 14. Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen Lehrgegen-
ständen, die zum Kreise der verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, Privatunterricht
in Familien oder in Privatanstalten zu ertheilen, sollen ihr Vorhaben bei der Orts-
schulbehörde anzeigen, und sich bei derselben über ihre wissenschaftliche Befähigung
durch ein Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre sittliche Tüchtig-
keit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen, wie in den 8§. 2 und 3
in Hinsicht der Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungs-
Anstalten vorgeschrieben ist.
Wollen sie in Fächern, die nicht in den verschiedenen öffentlichen Schulen ge-
lehrt werden, Privat- Unterricht ertheilen, so haben sie nur ihre stttliche Tüchtigkeit
für Unterricht und Erziehung auf die im §. 3 verordnete Art bei der Ortsschul-
behörde näher darzuthun.
Erlaubnißschein für Privatlehrer.
§. 15. Denjenigen Personen, gegen deren wissenschaftliche Befähigung für den
Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu erinnern ist, soll von der Orts-
schulbehörde ein, jedesmal für ein Jahr gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnißschein
zur Ertheilung von Privatunterricht, sowohl in Familien als in Privatschulen und
Privat. Erziehungs-Anstalten unentgeltlich ertheilt werden:), bei Ausländern ?) ist hierzu
1) Für die Prüfung der Qualifikation der Leiter bezw. Lehrer jeder Privatschule
sind (ausschließlich der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein) diejenigen
Forderungen maßgebend, welche bei öffentlichen Schulen von gleicher Beschaffenheit
der Unterrichtsprobe an die Lehrer gestellt werden müssen; zu den dem Geschäfts-
bereich der Bezirksregierungen unterstellten Schulen gehören auch alle Privatschulen,
welche den Zweck verfolgen, zu einer militärischen Prüfung vorzubereiten. — Haus-
lehrer ist derjenige, den eine Familie zum Unterricht ihrer Kinder als Mitglied
ihres Hausstandes bei sich ausgenommen hat. Hauslehrer bedürfen eines Erlaubniß-
scheines der Regierung, in deren Bezirk sie eine Stelle annehmen wollen. Privat-
lehrer ist, wer gemäß eines Vertrages, gleichviel ob mit einer Familie oder mit
mehreren, jedoch nur bestimmten einzelnen Familien (Familienschule) die Kinder
derselben in festgesetzten Lehrgegenständen unterrichtet, sei es in seinem eigenen Hause,
sei es in dem einer Familie, jedoch ohne Mitglied des Hausstandes der letzteren zu
sein. Privatlehrer haben das von einer staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungs-
behörde ausgestellte Zeugniß über ihre wissenschaftliche Befähigung vorzulegen. Nur
Geistliche, öffentliche Lehrer und die an öffentlichen Schulen beschäftigen Sprach-,
Gesang-, Musik= und Zeichenlehrer bedürfen keines solchen Zeugnisses um Privat-
unterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; alle diese Personen haben
aber ihr Borhaben bei der Ortsschulbehörde (Schuldeputation 2c.) anzuzeigen, welche
über die bezüglichen Anträge zu befinden hat. Vergl. Res. 30. Okt 1827 (A. XI. 962).
Abgesehen von neuen Sprachen darf die Prüfung der Privatlehrer nicht
auf einzelne Unterrichtsgegenstände beschränkt werden, Res. 30. Sept. 1870 (M. Bl.
S. 296).
Bergl. wegen der Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimm Unterricht
als Gewerbe §. 35 der Gew. O.
2) Und zwar uur auf einen bestimmten Ort, nicht für den Umfang der
Monarchie, Res. 8. März 1862. Von der Bestimmung in S§. 15 Instr. 31. Dez. 1839,
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