Abschnitt XL. Privatschulen. 1253
oder Erxziehers oder einer Erzieherin zu treten gesonnen find, sich zuvor mit einem
Erlaubnißschein der Königl. Regierung versehen, in deren Bezirk fie eine solche Stelle
annehmen wollen.
Erfordernisse zur Erlangung eines Befähigungsscheines.
68. 20. Bebufs der Erlangung“) eines solchen Erlaubnißscheins haben sie über
ihre bisherigen Verhältnisse, insbesondere aber über die Fleckenlofigkeit ihres sittlichen
und politischen Wandels genügende Zeugnisse, mittelst des Kreis-Landraths oder der
Stadt-Polizeibehörde an die Königl. Regierung einzureichen.
Ausfertigung des Befähigungsscheines.
§. 21. Die Königl. Regierung hat die Zeugnisse, besonders diejenigen, welche
sich auf die bisherige sittliche Führung bestehen, näher zu prüfen, und den Personen,
gegen welche in sittlicher und politischer Hinsicht nichts zu erinnern ist, den Erlaub-
nißschein dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hauslehrer, Erzieher oder
Erzieherinnen kein Bedenken entgegenstehe. Die Namen der Personen, welche einen
awchen Erlantnißschei erhalten haben, find durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt
zu machen.
Berfügung des Erlaubnißscheins.
§. 22. Die Königl. Regierung ist eben so befugt als verpflichtet, allen denen,
welche wegen erwiesener Theilnahme an verbotenen Berbindungen von der Zulassung
zu Staatsämtern ausgeschlossen find, oder sich über die Unbescholtenheit ihres bis-
herigen Lebenswandels nicht genügend ausweisen können, sowie auch allen Ausländern,
denen noch die Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei
fehlt, so lange bis die etwaigen Bedenken vollständig beseitigt sind, den zur Annahme
einer Hauslehrer-Stelle erforderlichen Erlaubnißschein zu versagen.
Beaufsichtigung der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.
§. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Kandidaten des Predigt= oder
des Schulamts find, bleiben, wie bisher, der Aussicht der geistlichen Oberen, oder
der dem Schulwesen des Kreises vorgesetzten Behörde untergeordnet; Hauslehrer und
Erzieher anderer Art, desgleichen Erzieherinnen, stehen unter der allgemeinen polizei-
lichen Aussicht.
§. 24. Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündel die öffentlichen
Schulen nicht besuchen, sind in der Folge der landrechtlichen Bestimmungen ver-
pflichtet, sich auf Verlangen der Ortsschul- und Polizeibehörde darüber anszuweisen,
wie für den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist.
1) Hauslehrer, die in Gemäßheit des §. 20 den Erlaubnißschein nachsuchen,
haben sich zunächst an die landräthliche, resp. die städtische Polizeibehörde zu wenden,
und diese Behörden dann die nöthigen Anträge bei der Kgl. Regierung zu formiren.
Von der einem Kandidaten des Predigt= oder Schulamtes ertheilten Konzession ist der
mit Beaufsichtigung dieser Kandidaten beauftragten geistlichen oder Schulbehörde
jedesmal Kenntniß zu geben, Res. 18. Sept. 1841 (M. Bl. S. 279).
Bei der Konzessionirung von Hauslehrern beschränkt sich die staatliche Einwir-
kung darauf, Sorge zu tragen, daß sittlich und politisch nicht zuverlässige und unbe-
scholtene Individuen ausgeschlossen werden. Was die Befähigung anbetrifft, so darf
die Konzessionirung nur versagt werden, wenn der Bewerber gar keine Zeugnisse
beibringt, und wenn sein ganzer Bildungsgang, sowie seine Lebensverhältnisse ihn
notorisch als selbst der nothwendigen Elementarbildung entbehrend erkennen lassen.
Event. steht den Behörden nach §. 24 Instr. das Recht zu, durch Prüfung der von
Hauslehrern unterrichteten Kinder feststellen zu lassen, ob diese die nöthige Bildung
in richtiger Weise erlangen. Ergiebt sich das Gegentheil und trifft die Schuld den
Hauslehrer, so kann ihm die ertheilte Konzession entzogen werden, Res. 26. Nov. 1858
(M. Bl. 1859 S. 115). Die Zulassung als Hauslehrer ist nicht von Ablegung
einer Prüfung als Lehrer abhängig zu machen, Res. 14. Nov. 1860 (M. Bl. 1861
S. 5).