Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 1257 
Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen. 
Vom 26. Mai 1887 (G. S. S. 175)0. 
§. 1. Unter Volksschulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen öffent- 
lichen Schuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung der allgemeinen 
Schulpflicht dienen. 
§. 2. Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine Volksschule An- 
forderungen:) gestellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungens) der zur 
  
1) Vergl. hierzu und zu den folgenden Ges. Pogge, Bolksschulgesetze, 2. Aufl. 
Berlin 1897. – 
1) Die Regierung hat ihre Anforderungen an die Schulunterhaltungspflichtigen 
gemäß den bestehenden Borschriften auf das nach den konkreten Verhältnissen des 
Einzelfalles Nothwendige zu beschränken, den Leistungskräften der Berpflichteten, un- 
beschadet der Zweckmäßigkeit, soweit als thunlich anzupassen und zu diesem Behufe 
auch die Finanz-Abtheilung zuzuziehen. 
Ist in vorgedachter Weise festgestellt worden, welche Anforderungen durch neue 
oder erhöhte Leistungen der Verpflichteten zu gewähren sind und wird zur Erreichung 
des Zweckes eine Staatsbeihülfe in Aussicht genommen, so bleibt alsdann die Frage, 
ob und inwieweit eine solche zu bewilligen sein möchte, nach den desfallsigen maß- 
gebenden allgemeinen Vorschriften nach wie vor, also auch unter Betheiligung der 
Finanz-Abtheilung, zu erörtern, eventuell ein bezüglicher Antrag hier zu stellen, Res. 
8. Aug. 1887 (C. Bl. U. B. S. 657). 
Sind die Schulunterhaltungspflichtigen zur Erfüllung der Anforderung insoweit 
bereit, als sie dazu vermögend sind, so hat die Schulauffichtsbehörde von vornherein 
die Leistungsfähigkeit der Berpflichteten zu prüfen und ihnen bei Feststellung der Noth- 
wendigkeit einer Staatsbeihülfe alsbald ihre Bereitwilligkeit zu erkiären, eine solche zu 
beantragen und demnächst in vorgeschriebener Weise das Bedürfniß einer solchen Be- 
willigung bei dem Herrn Minister zu begründen, mit den Verpflichteten aber wegen 
Aufbringung des nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit beibringlichen Restes zu ver- 
handeln Erst wenn bei solcher Verhandlung der Mangel des Einverständnisses der 
Berpflichteten zu Tage tritt, ist der Kreis= (Bezirks-) Ausschuß mit dem Antrage auf 
Beschlußfassung anzugehen, Res. 15. und 19. Mai 1888 (C. Bl. U. B. S. 595). 
Wenn eine solche Beihülfe bewilligt oder in Aussicht gestellt ist, muß hierauf im 
Feststellungsverfahren hingewiesen werden. Hierbei wird zu bemerken sein, daß, wenn 
auch die Bewilligung nach der Zweckbestimmung der Fonds Kap. 121 Tit. 34 und 36 
des Staatshaushaltsetats nur vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs erfolgen dürfe, die 
Beihülfe doch thunlichst so lange gewährt werden solle, als nicht eine wesentliche Er- 
höhung der Leistungsfähigkeit der Schulunterhaltungspflichtigen eintrete, Res. 9. Okt. 
1895 (C. Bl. U. V. S. 731). 
3) Diese dürfen nicht unter einer auflösenden Bedingung festgestellt werden, z. B. 
nur für die Dauer desjenigen Zeitraumes, während dessen freiwillige Beihülfen Seitens 
des Staates oder Dritter thatsächlich geleistet werden, Res. 9. Febr. 1895 (C. Bl. U. 
V. 1896 S. 219). . 
Neue und erhöhte Leistungen liegen nicht vor, wenn z. B. ein erhöhtes Dienst- 
einkommen für ein Etatsjahr festgesetzt und in dieser Höhe von der Schulaufsichts- 
behörde den bestimmten Lehrern zugebilligt worden ist und wenn dieselbe Leistung den- 
selben Lehrern in den folgenden Etatsjahren fortgewährt werden soll, Erk. O. B. G. 22. Dez. 
1896 (C. Bl. U. V. 1897 S. 278); desgl. nicht, wenn eine bereits vor Erlaß des 
Ges. 26. Mai 1887 von zuständiger Seite ihrem Betrage nach festgestellte Leistung 
theilweise oder ganz freiwillig ohne Rechtsverpflichtung von einem Dritten (Fiskus) 
gezahlt wurde und nun in Folge des Fortfalles solcher Zahlung den Schulverband 
stärker belastet, E. O. V. XVII. 265. Verlangt die Schulaussichtsbehörde, daß die 
ungehörige Einrichtung beseitigt wird, wonach die Eltern der Schulkinder an Stelle 
der gesetzlich verpflichteten Schulunterhaltungspflichtigen 2c. das Breunmaterial für 
Heizung der Schulstuben liefern, so kann bei erhobenem Widerspruche die neue Ein- 
richtung nur unter Beachtung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden, Res. 
13. Sept. 1887, 20. März 1890 (C. Bl. U. V. 1887 S. 773, 1890 S. 611). 
Dasselbe gilt von der Remuneration für den Stellvertreter eines behinderten Lehrers, 
Erk. O. V. G. 6. Jan. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 312) und von Geldbeträgen als Ent-
	        
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