Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1258 Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 
Unterhaltung. der Schule Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schul- 
gemeinden, Schulsozietäten, Schulkommunen u. s. w. und dritte, statt derselben 
oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung 
des Einverständnisses der Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit 
solche innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der Ver- 
waltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kreis- 
ausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirksausschusses, insbesondere 
mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der 
Verpflichteten festgestellt!). 
§. 3. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag ) der 
Schulaufsichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses bezw. Bezirksausschusses ist 
binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den Provinzial- 
rath zulässig ?). « . 
Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Beschwerde eine 
angemessene Nachfrit gewähren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
  
Zu Amnmerkung 3 auf S. 1257. 
schädigung für Nichtgewährung von Dienstland, Erk. O. B. G. 5. März 1892 (Pr. V. 
Bl. XIII. 323) 
Ein vertragsmäßiger Berzicht des Lehrers auf Gehaltserhöhung hindert die Re- 
gierung nicht, solche zu fordern, weil es sich um Ausübung eines Staatshoheitsrechtes 
handelt, E. O. V. XXIV. 128. » 
I)JrgendwelcheEinfchräakuagenfürdiesesBeschlußverfahrendurchNormativi 
bestimmungen der Centralunterrichtsverwaltung bestehen nicht, Erk O. V. G. 3. Nov. 1896 
(C. Bl. U. B. 1897 S. 228), die Beschlußbehörde kann aber über die bei ihr ge- 
stellten Anträge nicht hinausgehen, E. O. V. XXIII. 125. 
Die Zuständigkeit der Beschlußbehörden erstreckt sich auch auf die Prüfung der 
Gesetz= und Rechtmäßigkeit der Anforderungen, also auch dahin, wer der Schul- 
unterhaltungspflichtige ist, E. O. V. XXIII. 117, nicht aber dahin, ob eine der kon- 
kreten Schule bereits gewährte, weder neue, noch erhöhte Leistung in Zukunft von 
dem einen oder dem anderen der vermeintlich Schulunterhaltungspflichtigen aufzubringen 
ist, Erk. O. B. G. 14. Dez. 1894 (C. Bl. U. B. 1895 S. 304). 
Die Beschlußbehörden haben nur in konkreten Fällen über bestimmte zahlenmäßig. 
zu berechnende Anforderungen auf neue oder erhöhle Leistungen Entscheidung zu 
treffen, C. O. V. XXIV. 128, Res. 8. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 463). 
Ein förmlicher Besoldungsplan kann von ihnen nicht festgestellt werden. Doch 
ist iu E. O. V. XXIV. 128 für zulässig erachtet. daß sowebl die Schulaussichts- 
behörde ihrer Anforderung, wie die Beschlußbehörde ihrer Entscheidung einen solchen 
Besoldungsplan zu Grunde legen. 
Wenn sich eine enisprechende Festsetzung dann auch nur auf die konkreten Fälle 
erstreckt, so läßt sich doch annehmen, daß die Stadt es nicht auf eine Wiederholung 
des Verfahrens, falls weitere Leistungen auf Grund des Besoldungsplanes erforderlich 
werden, ankommen lassen wird. Res. 10. Okt. 1894 (C. Bl. U. V. S 749). 
Handelt es sich um Errichtung einer Lehrerstelle und eine bauliche Eimichtung, 
so ist hinsichtlich der letzteren §. 47 Zust. Ges. nach wie vor maßgebend. Es ist in 
solchem Falle über die zu treffende bauliche Einrichtung erst zu befinden, bezw. zu 
beschließen, nachdem die Vorfrage, ob und in welchem Umfange behufs Errichtung der 
Lehrerstelle neue Leistungen von den Pflichtigen aufzubringen sind, gemäß 8§§. 2, 3 
Ges. 26. Mai 1887 und eventuell §§. 35, 48 Zust. Ges, zum Austrage gebracht sein 
wird. Res. 8. Aug. und 10. Juni 1887 (C. Bl. U. V. S. 657, 784), Erk. O. V. G. 
18. Jan. 1893 (C. Bl. U. V. S. 377) und 9. Juni 1806 C. Bl. U. V. S. 615). 
2) Darin sind Umfang und Maß der Leistungen genau zu bezeichnen, sowie die 
Gründe mitzutheilen, auf die die Weigerung der Pflich igen sich stücgt, Res. 8. Aug. 
1887 (C. Bl. U. V. S. 657). An eine Frist ist der Antrag nicht gebunden 
3) Diese steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch der Schnlaufsichts- 
behörde zu, Res. 8. Aug. 1887 (C. Bl. U. V. S 657). Dies soll da geschehen, 
wo die Entscheidung zu grundsätzlichen Bedenken Anlaß giebt. Die Gefadr einer 
ebweichenden Entscheidung soll davon nicht abhalten, Res. 20. Juni 1894 (C. Bl. U. 
V. S. 567).
	        
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