Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 1259
Die Vorschrift des zweiten Absatzes findet auf die Hohenzollernschen Lande
keine Anwendung. Die Beschlußfassung des Bezirksausschusses in den Hohen-
zollernschen Landen bezüglich der Stadtschulen ist endgültig.
S. 41).
B¾ 5. Auf Schulbausachen im Sinne des §. 47 Abs. 1 des Gesetzes über
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom
1. August 1883 (G. S. S. 237) findet dies Gesetz keine Anwendung.
Auch bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend
die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
(G. S. S. 228) unberührt.
§. 6. Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden Be-
stimmungen.
Gesetz betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
r Vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
. 12).
§. 4. Die Erhebung eines Schulgeldess) bei Volksschulen
findet fortan nicht statt. Ausnahmen sind nur gestattet:
1. für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirks der von ihnen besuchten
Schule nicht einheimisch sind),
2. soweit als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den Staats-
beitrag (§. 1) nicht gedeckt wird, und andernfalls eine erhebliche Ver-
mehrung der Kommunal= oder Schulabgaben eintreten müßte. Das
danach einstweilen in der Schule überhaupt noch zulässige Schulgeld ist
in Landschulen mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtschulen
—
1) Nach Einführung des Zust. Ges. in Westfalen, Rheinprovinz und Schleswig-
Holstein unpraktisch geworden.
2) §§. 1—3 sind durch §. 28 Abs. 8 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 auf-
gehoben worden.
Vergl. Anw. zur Ausf. des Ges. 14. Juni 1888, 22. Juni und 22. Sept. 1888
(C. Bl. U. V. 1888 S. 585 und 774, 1889 S. 560).
3) Schulgeld ist der an die Schule oder den Lehrer zu entrichtende Entgelt für
den Unterricht. Wozu das Geld verwendet wird, ist gleichgültig, der Verpflichtungs-
grund, nicht der Verwendungszweck ist entsckeidend. Die Zahlungspflichtigen sind
diejenigen, denen die Fürsorge für die Schulkinder obliegt, nicht die Schulunterhaltungs-
pflichtigen, E. O. B. XXIII. 110. Auch das von ersteren etwa zu zahlende Schul-
holzgeld gehört hierher, Erk. O. V. G. 2. April 1892 (C. Bl. U. V. S. 261).
Insoweit die Erhebung von Schulgeld nach dem Gesetz 14. Juni 1888 noch
zulässig ist, bildet es nirgends mehr einen Theil des Diensteinkommens der Lehrer,
sondern fließt derjenigen Kasse zu, aus welcher das Lehrer-Diensteinkommen bestritten
wird, Res. 12. Nov. 1888 (C. Bl. U. V. 1889 S. 266).
4) Die Schulaufsichtsbehörde hat die Voraussetzungen und die Modalitäten näher
zu bestimmen, unter denen Fremdenschulgeld erhoben werden darf, Res. 23. März
1889 (C. Bl. U. V. S. 474) Vergl. Erk. O V. G. 23. April 1890 (C. Bl.
U. B. S. 724). Die im Schulorte unentgeltlich, dauernd oder vorübergehend in
Pmflege und Erziehung genommenen Kinder gelten nicht als auswärtige, Erk. 23. April
1890 (E. O. V. XIX. 197). Vergl. Res 17. Dez. 1889 (C. Bl. U V. 1890
S. 212). Die Zugehörigkeit zum Schulbezirke, nicht die zum Gemeindebezirke ist
entscheidend, Erk O. V. G. 28. Okt. 1893 (Pr. V. Bl XV. 168); ob die Kinder
aus einem Orte innerhalb oder außerhalb Preußens herstammen, ist gleichgültig,
Erk. O. V. G. 28. Sept. 1894 (C. Bl. U. V. S. 791). Die in Rettungs-,
Waisen= und ähnlichen Anstalten untergebrachten auswärtigen, aber unentgeltlich in
Pflege genommenen Kinder find in Beziehung auf die Verpflichtung zur Zahlung
von Schulgeld den einheimischen Kindern gleichzustellen, E. O. V. XIX. 197, XXVI.
173; a. M. Res. 20. Mai 1892 (C. Bl. U. V. S. 675).