Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1260 Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 
mit Genehmigung des Bezirksausschusses festzustellen. Von fünf zu 
fünf Jahren ist zur Weitererhebung eine erneute Genehmigung erforder- 
lich. In den Provinzen Schleswig-Holstein und Posen ist bis zu dem 
im 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte für diese Ge- 
nehmigung bei Landschulen der Landrath, bei Stadtschulen der Regierungs- 
präsident zuständig. 
§. 5. Wo seither das Schulgeld als ein seiner Natur nach steigendes und 
fallendes persönliches Dienstemolument des Lehrers einen Theil des Dienst- 
einkommens desselben gebildet hat, ist dem Lehrer der durchschnittliche Betrag 
des Schulgeldes während der letzten drei Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in 
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, als Theil seines baaren Geldes zu gewähren. 
§. 6. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1888 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die Vorschriften der §§. 1 bis 3 des 
Gesetzes vom 29. Juli 1837, die Theilnahme der Landeskasse an den Kosten 
des Volksunterrichts betreffend (Sammlung der Gesetze und Verordnungen für 
das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Bd. IV. S. 534), und des §F. 2 
der Verordnung vom 18. Februar 1842, die Erhöhung der Normalgehalte für 
die Schullehrer und Provisoren betreffend (a. a. O. Bd. IV. S. 339), außer 
aft. 
§. 7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geist— 
Lichenn Unterrichts= und Medizinal -Angelegenheiten und der Finanzminister 
eauftragt. 
  
Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung 
der Volksschullasten vom 14. Inui 1368 (G. S. S. 210). 
Vom 31. März 1889 (G. S. S. 64). 
Artikel 10. 
Artikel II. Wo bei Volksschulen für Kinder, welche innerhalb des Bezirks 
der von ihnen besuchten Schule einheimisch sind, eine Erhebung von Schulgeld 
noch stattfindet, fällt dasselbe in demjenigen Betrage fort, um welchen in Folge 
der Einrichtung neuer Schulstellen in einem Schulverbande nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 14. Juni 1888 oder gemäß der Vorschrift in Artikel 1 
des gegenwärtigen Gesetzes eine Erhöhung des Staatsbeitrages bereits ein- 
getreten ist oder fortan eintritt. 
Das hiernach einstweilen vom 1. April 1889 ab noch zulässige Schulgeld 
ist nach §. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 erneut festzustellen. 
füiriktel III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1889 in 
raft. 
Artikel IV. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der 
gelstlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und der Finanzminister 
eauftragt. 
— — ———. —— 
1) Art. I. ist durch §. 28 Abs. 8 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 aufgeboben 
worden. 
Vergl. Ausf. Anw. 15. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 451).
	        
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