Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1261 
Gesetz, betresfend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen Volksschulen. 
Vom 3. März 1897 (G. S. S. 25)1). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, 
bis zum Erlaß eines allgemeinen Volksschulgesetzes :), was folgt: 
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. 
§. 1. Die an einer öffentlichen Volksschules) endgültig angestellten Lehrer und 
Lehrerinnen!)) erhalten ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen) und der 
esonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen. 
Dasselbe besteht: 
1. in einer festen, ihrem Beitrage nach in einer bestimmten Geldsumme zu 
berechnenden Besoldung (Grundgehalt), 
2. in Alterszulagen, 
3. in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung. 
Auf Lehrer und Lehrerinnen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über- 
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen sind), findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Lehrer oder eine Lehrerin nur nebenbei 
beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu7). 
Grundgehalt. 
97 2. Das Grundgehalt') darf für Lehrerstellen nicht weniger?) als 
900 Mark, für Lehrerinnenstellen nicht weniger als 700 Mark jährlich betragen. 
  
1) Kommentare von v. Rohrscheidt, Leipzig 1897, Pogge, Bolksschulgesetze, 
S. 129 ff., 2. Aufl, Berlin 1897. Ausf. Best. 20. März 1897 (C. Bl. U. V. 
- 22/9— Einführung in die Stolberg'schen Grafschaften, Bd. 12. Mai 1897 (G. 
. S. 187). 
2) Hiemit soll nur der provisorische Charakter des Gesetzes zum Ausdruck ge- 
langen. Allerdings schließt dies nicht aus, daß nicht auch in diesem Gesetze, wie in 
ledem anderen, inzwischen Aenderungen gemacht werden könnten. 
2) Wegen des Begriffes der öffentlichen Bolksschule, vergl. Art. I. §. 1 Ges. 
6. Juli 1885 (G. S. S. 298), betr. die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffeutlichen Bolkeschulen. 
4) Auch die Handarbeitslehreriunen, Turnlehrer und Turnlehrerinnen fallen unter 
das Gesetz, sofern sie definitiv angestellt find, doch können für sie aber die Grund- 
gehälter anders normirt werden. 
5 ) Als solche kommen insbesondere die Theuerungsverhältnisse des Schulortes in 
Betracht. Bergl. hierzu Ausf. Best. Nr. 1, 2. 
6) Hierher gehören die meisten Handarbeitslehrerinnen, Turn= und sonstige Hülfs- 
lehrer, die nur einzelne Unterrichtsstunden in der Woche zu ertheilen haben und nach 
der Stundengahl auf Grund besonderen Abkommens entschädigt werden. Vergl. aber 
n. 4. 
7) Schulauffichtsbehörde ist die Bezirksregierung (s. 18 Reg. Iunstr. 23. Okt. 
1817), für Berlin das Provinzialschulkollegium (Bek. 16. Febr. 1820). 
") Das Grundgehalt soll neben freier Wohnung oder den örtlichen Verhältnissen 
entsprechender Miethsentschädigung ausreichen, um einem Lehrer die Gründung eines 
eigenen Hausstandes durch Verheirathung und einer Lehrerin die selbständige Führung 
eines Haushaltes zu ermöglichen. 
In dem Grundgehalt ist der Bedarf für Feuerung einbegriffen. Ihre besondere 
Festsetzung neben dem Grundgehalt, wie früher üblich war, erscheint nicht mehr er- 
forderlich, da durch die Entwickelung des Verkehrs die Unterschiede zwischen den 
Preisen des Brenumaterials in den einzelnen Orten eines Bezirks sich im Allgemeinen 
ausgeglichen haben.
	        
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