Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Mitglieder der Kirchengesellschaften. 1301 
Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften 
Geistliche Mitglieder. 
ali d 58. Die Kirchengesellschaft besteht aus geistlichen und weltlichen Mit- 
#dedern. 
§. 59. Diejenigen, welche bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unter- 
richt in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes, und zur Verwaltung 
der Sacramente bestellt sind werden Geistliche genannt). 
S§. 60. Niemand darf ohne Vorwissen und Genehmigung derjenigen, deren 
Einwilligung zur Wahl einer Lebensart erfordert wird, zu einem geistlichen 
Amte sich bestimmen. (Tit. 2. 8§. 109 saq., Tit. 18 Abschn. 6.)27. 
S§. 61. Ohne vorangegangene genaue Prüfung seiner Kenntnisse und seines 
besder gefũ brten Wandels, soll Niemand zu einem geistlichen Amte gelassen 
erden). 
§. 62. Die übrigen Erfordernisse zu einem geistlichen Amte bleiben, nach 
Verschiedenheit der Religionsparteien, den vom Staat genehmigten Grundgesetzen 
und Verfassungen derselben vorbehalten. 
Bestallung. 
§. 63. Die Befugniß zur Ausübung aller geistlichen Amtsverrichtungen 
wird durch die Ordination verliehen. # 
§. 64. Landesunterthanen sollen, ohne besondere Erlaubniß, die Ordination 
zu geilstlichen Aemtern bei auswärtigen Behörden nicht nachsuchen oder an- 
nehmen). 
§. 65. Die Ordination soll Niemanden ertheilt werden, ehe er ein geistliches 
Amt, welches ihm seinen Unterhalt gewährt, zu übernehmen Gelegenheit hat. 
Rechte und Pflichten in Ansehung des Amtes. 
§. 66. Die besonderen Rechte und Pflichten eines katholischen Priesters, 
in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen, sind durch die Vorschriften 
des Canonischen Rechts, der protestantischen Geistlichen aber, durch die Konsistorial= 
und Kirchenordnungen bestimmt. 
67. Alle Geistlichen müssen sich, bei Verlust ihres Amtes eines ehrbaren 
und dem Volke unanstößigen Lebenswandels vorzüglich befleißigen. 
§. 68. Auch in gleichgültigen Dingen müssen sie alle Gelegenheit zum 
Anstoße für die Kirchengemeinde sorgfältig vermeiden. 
§. 69. Aller zudringlichen Einmischungen in Privat und Familienange- 
legenheiten müssen sie sich enthalten. 
§. 70. Durch vorsichtiges und sanftmüthiges Betragen müssen sie die Liebe 
und das Vertrauen der Gemeinde zu erwerben suchen. » 
§. 71. Ueberhaupt müssen sie in Lehre und Wandel ihren Zuhörern mit 
einem guten Beispiel der Sanftmuth und Verträglichkeit, selbst gegen fremde 
Religionsverwandte, vorgehen. » 
§. 72. Auch die Personen, welche zu ihrer Familie gehören, müssen sie 
zu einer ordentlichen stillen und bescheidenen Aufführung anhalten. 
§. 73. In ihren Amtsvorträgen, und bei dem öffentlichen Unterricht, 
müssen sie zum Anstoße der Gemeinde nichts einmischen, was den Grundbegriffen 
ihrer Religionspartei widerspricht. *- 
SS. 74. In wie fern sie, bei innerer Ueberzeugung von der Unrichtigkeit 
diser enksrie ihr Amt dennoch fortsetzen können, bleibt ihrem Gewissen 
überlassen. 
#1) Bergl. Res. 9. April 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 29), betr. Selbstnabme 
des heiligen Abendmahls, durch die es verwaltenden evang. Geistlichen. 
2) An Stelle von Tit. 18 ist die Vorm. Ord. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431) 
getreten. 
3) Vergl. Trusen a. a. O. S. 186 ff. und Res. 2. Mai 1894 (K. G. Bl. 
S. 37) wegen Handhabung der zweiten evang. theologischen Prüfung. 
4) Kab. O. 23. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 21). Danach sollen Preußische 
Unterthanen, die sich im Auslande weihen lassen, von jeder künftigen Anstellung im 
Vaterlande ausgeschlossen bleiben. Diese Vorschrift ist als aufgehoben nicht anzusehen. 
 
	        
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