Abschnitt XLI. Mitglieder der Kirchengesellschaften. 1301
Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften
Geistliche Mitglieder.
ali d 58. Die Kirchengesellschaft besteht aus geistlichen und weltlichen Mit-
#dedern.
§. 59. Diejenigen, welche bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unter-
richt in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes, und zur Verwaltung
der Sacramente bestellt sind werden Geistliche genannt).
S§. 60. Niemand darf ohne Vorwissen und Genehmigung derjenigen, deren
Einwilligung zur Wahl einer Lebensart erfordert wird, zu einem geistlichen
Amte sich bestimmen. (Tit. 2. 8§. 109 saq., Tit. 18 Abschn. 6.)27.
S§. 61. Ohne vorangegangene genaue Prüfung seiner Kenntnisse und seines
besder gefũ brten Wandels, soll Niemand zu einem geistlichen Amte gelassen
erden).
§. 62. Die übrigen Erfordernisse zu einem geistlichen Amte bleiben, nach
Verschiedenheit der Religionsparteien, den vom Staat genehmigten Grundgesetzen
und Verfassungen derselben vorbehalten.
Bestallung.
§. 63. Die Befugniß zur Ausübung aller geistlichen Amtsverrichtungen
wird durch die Ordination verliehen. #
§. 64. Landesunterthanen sollen, ohne besondere Erlaubniß, die Ordination
zu geilstlichen Aemtern bei auswärtigen Behörden nicht nachsuchen oder an-
nehmen).
§. 65. Die Ordination soll Niemanden ertheilt werden, ehe er ein geistliches
Amt, welches ihm seinen Unterhalt gewährt, zu übernehmen Gelegenheit hat.
Rechte und Pflichten in Ansehung des Amtes.
§. 66. Die besonderen Rechte und Pflichten eines katholischen Priesters,
in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen, sind durch die Vorschriften
des Canonischen Rechts, der protestantischen Geistlichen aber, durch die Konsistorial=
und Kirchenordnungen bestimmt.
67. Alle Geistlichen müssen sich, bei Verlust ihres Amtes eines ehrbaren
und dem Volke unanstößigen Lebenswandels vorzüglich befleißigen.
§. 68. Auch in gleichgültigen Dingen müssen sie alle Gelegenheit zum
Anstoße für die Kirchengemeinde sorgfältig vermeiden.
§. 69. Aller zudringlichen Einmischungen in Privat und Familienange-
legenheiten müssen sie sich enthalten.
§. 70. Durch vorsichtiges und sanftmüthiges Betragen müssen sie die Liebe
und das Vertrauen der Gemeinde zu erwerben suchen. »
§. 71. Ueberhaupt müssen sie in Lehre und Wandel ihren Zuhörern mit
einem guten Beispiel der Sanftmuth und Verträglichkeit, selbst gegen fremde
Religionsverwandte, vorgehen. »
§. 72. Auch die Personen, welche zu ihrer Familie gehören, müssen sie
zu einer ordentlichen stillen und bescheidenen Aufführung anhalten.
§. 73. In ihren Amtsvorträgen, und bei dem öffentlichen Unterricht,
müssen sie zum Anstoße der Gemeinde nichts einmischen, was den Grundbegriffen
ihrer Religionspartei widerspricht. *-
SS. 74. In wie fern sie, bei innerer Ueberzeugung von der Unrichtigkeit
diser enksrie ihr Amt dennoch fortsetzen können, bleibt ihrem Gewissen
überlassen.
#1) Bergl. Res. 9. April 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 29), betr. Selbstnabme
des heiligen Abendmahls, durch die es verwaltenden evang. Geistlichen.
2) An Stelle von Tit. 18 ist die Vorm. Ord. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431)
getreten.
3) Vergl. Trusen a. a. O. S. 186 ff. und Res. 2. Mai 1894 (K. G. Bl.
S. 37) wegen Handhabung der zweiten evang. theologischen Prüfung.
4) Kab. O. 23. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 21). Danach sollen Preußische
Unterthanen, die sich im Auslande weihen lassen, von jeder künftigen Anstellung im
Vaterlande ausgeschlossen bleiben. Diese Vorschrift ist als aufgehoben nicht anzusehen.