Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Mitglieder der Kirchengesellschaften. 1303 
§. 94. Wenn ihnen der Genuß gewisser Grundstücke zu ihrem Unterhalt 
angewiesen worden, so mögen sie deren Kultur und den Absatz der darauf 
gewonnenen Erzeugnisse selbst besorgen. 
§. 95. Außerdem dürfen sie nur unter Genehmigung ihrer Obern, und 
mur insofern, als es ohne Vernachlässigung ihres Amtes geschehen kann, sich 
mit der Landwirthschaft beschäftigen. 
S§F. 96. Die Geistlichen der vom Staat privilegirten Kirchengesellschaften 
sind, als Beamte des Staats, der Regel nach von den persönlichen Lasten und 
Pflichten des gemeinen Bürgers frei ?. 
§. 98. In den Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens werden alle 
Geistliche, ohne Unterschied der Religion, nach den Gesetzen des Staats beurtheilt. 
§. 99. Nach diesen Gesetzen behalten sowohl alle protestantischen, als die 
katholischen Weltgeistlichen, die freie Dispositton über ihr Vermögen. 
§. 100. Auch dasjenige, was sie aus den Einkünften ihres geistlichen 
Amtes erworben haben, gehört zu ihrem freien Eigenthum. 
6 101. Nur da, wo Provinzialgesetze, oder vom Staat gebilligte Statuten, 
der Kirche ein Erbrecht auf einen gewissen Theil dieses Erwerbes beilegen, hat 
es dabei sein Bewenden?). 
Wie das geistliche Amt aufhöre. 
§. 102. Seinem geistlichen Amte kann ein Jeder entsagen. 
§. 103. Criminalverbrechen und grobe Vergehungen gegen die Kirchen- 
— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1302. 
übernehmen, Res. 31. Okt 1841 (M. Bl. 1842 S. 10). Die Uebertragung von 
Nebenämtern 2c. soll in der Regel auf Widerruf erfolgen, Kab. O. 13. Juli 1839 
(G. S. S. 235). Nebenämter in einem anderen Staate bedürfen Allerh. Genehmigung 
Kab. O. 27. Juni 1884 (K. G. u Vd. Bl. S. 28). Wegen der Uebernahme des 
Schiedsmannsamtes vergl. Res. 17. Juni 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 108) und 
18. Okt. 1879 (das. 235), des Amtes eines Waisenraths, Res. 14. März 1876 (das. 119). 
1) Das besondere Recht der Geistlichen besteht wie bei den Beamten in Befrei- 
ungen und Beschränkungen. Sie sind befreit in Ansehung ihres kirchlichen Dienst- 
einkommens (nicht des sonstigen und des Privateinkommens), wie auch des kirchlichen 
Ruhegehaltes 2c., von direkten Kommunal-, Kreis-, Provinzialabgaben, Komm. Abg. 
Ges. 14. Juli 1893 §. 41, Vd. 23. Sept. 1867 §F. 1, z; Kr. O. §. 18, Prov. O. 
§. 108, desgl. in derselben Beschränkung von allen kirchlichen Beiträgen parochialer 
und neuerer Art, vergl. §. 56 Abs. 2 Verw. Ord. 17. Juni 1893, Erk. O. Trib. 
21. März 1873 (Strieth. Arch LXXXVIII. 299, Res. 19. Sept 1854 und 28. Dez. 
1861 (M. Bl. 1862 S. 57); 12. Mai 1883 (K. G. u. Vd. Bl. S. 63), aber nicht 
von Schulgemeindebeiträgen, Strieth Arch. LXV. 49 und E. O. V. II. 197, XII. 
207, 155; Res. 2. März und 15. Aug. 1881 (C. Bl. U V. S. 633, 635), falls 
diese nicht auf den Gemeindeetat als Gemeindelast übernommen sind, Res. 3. Febr. 
1886 (M. Bl. S. 990). 
Sie find ferner nicht befreit von der Militärpflicht, uur vom Dienste mit der 
Waffe im Felde, R. Mil. Ges. 2. Mai 1874 §s§. 14, 20 ff., 66; desgl. nicht von der 
Einquartierungslast und den Naturalleistungen im Frieden, vom Vorspann nur hin- 
sichtlich der Dienstpferde, Ges. 25. Juni 1868 (R G. Bl. S. 523) §S. 4; 13. Febr. 
1875 (R. G. Bl. S. 52) 88. 3 bis 5; wegen der Kriegsleistungen vergl. 88. 3 und 
6 Ges. 13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129). Wegen der kath. Theologie studirenden 
Militärpflichtigen vergl. Ges. 8. Febr. 1890 (R. G. Bl. S. 23). 
Die Zwangsvollstreckung gegen Geistliche unterliegt den Beschränkungen in C. 
Pr. O. §. 715, 6, 7, §. 749, s§. Sie können nicht sein Schöffen, Geschworene, Geir. 
B. Ges. §§. 34, 85; Stadtverordnete, Magistratsmitglieder, Vorsteher oder Mitglieder 
einer anderen kommunalen Vertretung, St. O. 88§. 17, 30, Landgem. O. §. 53, Kr. 
O. §. 131; Vormünder nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde, V. O. 
8. Vensionirte Geistliche dürfen Standesbeamte sein, Res. 19. Aug. 1874 (M. 
Bl. S. 196). 
:) Vergl. E. O. Trib. XLV. 281, Strieth. Arch. XXXIX. 340 fur die Graf-- 
schaft Glatz. Durch Ges. 11. Juli 1815 (G. S. S. 471) für Schlesien ist dies 
Erbrecht der kathol. Kirche auch auf den Nachlaß nicht aufge#oben.
	        
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