Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1307
8. 154. Besonders müssen diese Aufseher die Kirchenvisitationen ordentlich
und sorgfältig vornehmen: dabei auch von der Beschaffenheit und Verwaltung
des Kirchenvermögens, so wie von dem Baustande der Kirchen= und Pfarr-
gebäude, genaue Erkundigung einziehen: und davon sowohl, als von der Amts-
führung der Prediger und übrigen Kirchenbedienten, ihren vorgesetzten Obern
treulich berichten 1).
§. 155. Zu entscheidenden Verfügungen, so wie überhaupt zu andern Ge-
schäften, sind sie ohne besondern Auftrag ihrer Obern nicht befugt.
Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchen-
gesellschaften.
Was Kirchenvermögen sei.
S. 160. Zu dem Vermögen der Kirchengesellschaften gehören die Gebäude,
liegende Gründe, Kapitalien, und alle Einkünfte, welche zur anständigen Unter-
haltung des äußeren Gottesdienstes für jede Kirchengemeinde nach deren Ver-
fafsung bestimmt sind?).
Verhältniß derselben gegen den Staat.
4 ## Das Kirchenvermögen steht unter der Oberaufsicht und Direktion
es Staats.
§. 162. Der Staat ist berechtigt, darauf zu sehen, daß die Einkünfte der
Kirchen zweckmäßig verwendet werden.
§. 162. Ihm kommt es zu, dafür zu sorgen, daß nützliche Anstalten aus
Mangel des Vermögens nicht zu Grunde gehen.
§. 164. Für den Unterhalt der bei einer Kirchengesellschaft angestellten
Beamtens) muß die Gesellschaft selbst sorgen.
1!) Wegen der ev. General-, Kirchen= und Schulvifitation vergl. Instr. 15. Febr.
1854 (Aktenstücke H. 2 S. 21). Beim Mangel provinzial- und lokalrechtlicher
Normen liegt die Vervflichtung zur Tragung der bei Kirchenvisitationen erwachsenden
Fuhrkosten der Superintendenten den Eingepfarrten auch dann ob, wenn das Kirchen-
vermögen zu deren Bestreitung ausreichend ist, Erk. O. Trib. 4. Juli 1873 (Strieth.
Arch. LXXIX. 134).
2) Res. 7. Nov. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 155), betr. Lagerbücher für
Kirchen und kirchl. Institute. Die §§. 160— 169 sind durch die neuere kirchliche
Gesetzgebung erheblich beeinflußt; nur die allgemeinen Grundsätze von der Aufsicht
des Staates und der Obern sind bestehen geblieben
3) Bergl. Anm. zu §. 734.
Zu der Kirchengesellschaft, die für den Unterhalt der bei ihr angestellten Beamten
zu sorgen hat, gehört der Pawon als solcher, nicht, Präj. des O. Trib. Nr. 1897
(E. XIV. 471). Bergl. Erk. O. Trib. 20. Okt. 1865 (Str. Arch. LXI. 140).
Die Berwaltungsbehörden haben zu entscheiden, wieviel zum Unterhalt des
Pfarrers erforderlich ist und wie die Beiträge unter die Mitglieder der Pfarrgemeinde
zu vertheilen find. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg unzulässig, Erk. Komp.
G. H. 18. März 1865 (J. M. Bl. S. 141). Doch find die Konsistorien nicht
befugt, im Einvernehmen mit dem Regierungspräfidenten die Kirchengemeinden zur
Erhöhung der für unauskömmlich erachteten Pfarrgehälter zu zwingen, E. O. V. VI.
157. Wo daher leistungsfähige Gemeinden diese Erhöhung verweigern, wird ein
Kirchenges. einschreiten müssen. Bergl. Trusen S. 233f.
Streitigkeiten über Errichtung und Dotirung geistlicher Aemter find vom Rechts-
wege ausgeschlossen, falls nicht ein privatrechtlicher Titel dazu vorliegt, Erk. Komp.
G. H. 11. Febr. 1865 (J. M. Bl. S. 102) und 9. Juni 1866 (das. 282), Vergl.
Erk. Komp. G. H. 19. April 1873 (M. Bl. S. 172), wo es sich um Kosten handelt,
wegen derer die Gesetze im Streitfalle auf den Rechtsweg verweisen.
Ueber die Zulässigkeit der Zwangsetatistrung von Kosten zur Errichtung einer
2. Pfarrstelle vergl. Erk. O. V. G. 20. Febr. 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 143).
Gegen die Einziehung einer Kirchensteuer, die zur Deckung eines Defizits der
Kirchenkasse bestimmt ist, findet der Rechtsweg nur unter denjenigen Voraussetzungen
stalit, unter denen er bei Erhebung öffentlicher Abgaben zulässig ist, Erk. Komp. G.