1310 Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften.
§. 184. In den Kirchen, und in bewohnten Gegenden!) der Städte sollen
keine Leichen beerdigt werden.
§. 185. Bei Verlegungen der Begräbnißplätze können diejenigen, welche
bisher erbliche Familienbegräbnisse:) in den Kirchen besessen haben, die unent-
gerche Anweisung eines schicklichen Platzes dazu auf dem neuen Kirchhofe
ordern.
§. 186. Ohne Anzeige bei den geistlichen Obern sollen Leichen anderswo,
als auf einem öffentlichen Kirchhofe, nicht begraben werden.
§. 187. Niemand kann, durch Veranstaltung eines solchen Privatbe-=
gräbnisses, der Kirchenkasse und der Geistlichkeit die ihnen zukommenden Ab-
gaben entziehen.
§. 188. Ohne Erkenntniß des Staats soll Niemandem das ehrliche Be-
gräbniß auf dem öffentlichen Kirchhofe versagt werden .
189. Auch die im Staate ausgenommenen Kirchengesellschaften der
verschiedenen Religionsparteien dürfen einander wechselsweise, in Ermangelung
eigener Kirchhöfe, das Begräbniß nicht versagen .
Zu Anmerkung 3 auf S. 1309.
Theilung und Verwaltung der Begräbnißplätze für verschiedene Koufes-
sionen, Erk. Komp. G. H. 7. Okt. 1854 (JI. M. Bl 1855 S. 13).
Der Rechtsweg ist zulässig bei Pofsessorienklagen, die gegen das Eigenthumsrecht
eines Kirchhofes und gegen die Befugniß zur Veräußerung von Begräbnißstellen auf
ihm gerichtet sind, Erk. 10. März 1860 (J. M. Bl. 1861 S. 200).
1) Ein Entischädigungsanspruch findet nicht statt, wenn ein Kirchhof gemäß
8. 184 polizeilich geschlossen wird, Erk. O. Trib. 19. Juni 1863 (Strieth Arch. I.
140), wohl aber, wenn eine Familiengrust in Folge der Bergrößerung der Kirche,
in diese kommt und also nicht mehr beuntzt werden darf, Erk. 4. Jan. 1867 (Strieth.
Arch LXVII. 14).
2) Ueber die rechtliche Natur der Erbbegräbnisse vergl. Res. 7. Dez. 1841 (M.
Bl. 1842 S. 13), 19. Febr. 1823 (A. VII. 84) 28. April 1845 (M. Bl. S. 160),
E. O. Trib. (B. LXI. 219, LXXV. 79 und LXXIII. 66) und R. G. 18. Sept.
1882 (E. Civ. VIII. 200).
2) Die Angehörigen des Selbstmörders haben ein klagbares Recht auf dessen Be-
erdigung in der ordentlichen Reihe und ohne allen Ausnahmemodus, C. Civ. XII.
280. A. M. Nitze S. 212; vergl. auch Res. 29. Jan. 1891 (M. Bl. S. 32) und
E. O. V. XXI. 124.
Verhalten der Geistlichen bei Bestattung von Selbstmördern, Res. 18. Juli 1884
(K. G. u. Vd. Bl. S. 15).
4) Die Bestimmung des §. 189 findet auch in Westfalen Anwendung Vd.
15. März 1847 (G. S. S. 116).
Befindet sich an dem Orte, wo sich der Sterbefall ereignet hat, eine Kirche oder
ein Beihaus von der Konfession des Berstorbenen, wobei ein Geistlicher fungirt, so ist,
wenn es der dazu gebörigen Gemeinde an einem eigenen Gottesacker mangelt, das
Begräbniß auf dem Friedhof der anderen Konfession durch den genannten Geistlichen
liturgisch zu vollziehen. Außer dem erwähnten Fall steht es in der Wahl der Nach-
gebliebenen, entweder mit dem einer anderen Konfession angehörigen Ortspfarrer, dessen
Gottesacker die Leiche anzunehmen hat, wegen des Begräbnisses sich zu einigen oder
einen Geistlichen ihrer Konfession herbeizuholen, der den liturgischen Akt im Sterbe-
hause vollzieht, worauf die Leiche in stiller Begleitung zu Grabe getragen wird,
Staatsmin. Beschl. 30. Mai 1844 (M. Bl. S. 239).
Die übrigen Religionsparteien dürfen den zur Gemeinschaft der getreunten Luthe-
raner gehörigen Gemeindegliedern, die keinen eigenen Begräbnißplatz haben, das Be-
gräbniß auf ihrem Kirchhof nicht versagen; sie können aber nicht gezwungen werden,
den Zutritt der getrennt-lutherischen Geistlichen und die Verrichtung geistlicher Hand-
lungen auf demselben zu gestatten, Res. 29. Sept. 1850 (M. Bl. S. 328)
Der Polizeibehörde steht das Recht zu, aus Gründen des Anstandes und der
Gesundheitspflege, auch eine Kirchengemeinde zur Aufnahme einer fremden Leiche auf
ihren Kirchhof anzuhalten, wogegen diese wiederum, wenn der Fall voraussichtlich
öfter vorkommen sollte, die Anlegung eines Kommunal-Begräbnifses für solche Fälle
verlangen kann, Res. 25. Sept. 1850 (es handelte sich in dem betr. Falle um die
Leiche eines Disfidenten).