Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1311
8. 190. Wo der Kirchhof erweislich nicht der Kirchengesellschaft, sondern
der Stadt- oder Dorfgemeinde gehört, da kann jebes Mitglied der Ge—
meinde, ohne Unterschied der Religion, auch auf das Begräbnißt) daselbst An-
spruch machen.
Geläute.
§. 191. Das bei einer Kirche befindliche Geläute:) ist in der Regel
als ein Eigenthum der Kirchengesellschaft daselbst anzusehen.
§. 192. Wo nach Verträgen oder hergebrachter Observanz, auch eine
andere Gemeinde oder Religionspartei auf den Gebrauch desselben Anspruch
machen kann, da kanu dennoch dieser Mitgebrauch während des Gottesdienstes
der Kirchengesellschaft, welcher die Glocken gehören, nicht verlangt werden.
Uebriges Vermögen.
§. 193. Die vom Staate ausdrücklich ausgenommenen Kirchengesellschaften
sind, auch bei Erwerbung, Verwaltung und Veräußerung ihres Vermögens,
andern privilegirten Korporationen gleich zu achten, Tit. 6 8§. 70, 71, 72,
1 sqd.
§. 194. Keine Kirchengesellschaft kann, ohne ausdrückliche Be-
willigung des Staats2z), liegende Gründe an sich bringen.
) Ueber Benutzung, Theilung und Verwaltung der Begräbnißplätze für ver-
schiedene Konfessionen und Feststellung der Begräbniß-Ordnungen vergl. Res. 26. Juli
1864 (M. Bl. S. 154). Bei neuen Begräbnißplätzen ist der kirchliche Charakter
thunlichst zu wahren, Res. 22. Febr. 1870 (bei Trusen S. 245).
Ueber Umfang und Schutz einer Berechtigung auf Beerdigung auf fremdem
Kirchhofe vergl. die E. O. Trib. in Strieth Arch. LXIII. 184, XLIV. 25. Vergl.
anch Arch. LI. 428. Jedenfalls ist stets alle Unduldsamkeit zu vermeiden, Res.
24. Juni 1848 (M. Bl. S. 197).
:) Die Kirchenglocken sind, wie die Kirche im Allgemeinen Eigenthum der
kirchlichen Gemeinde, und wenn es in geeigneten Fällen keinem Bedenken unterliegt,
vielmehr zum Theil in der Nothwendigkeit beruht, ihren Gebrauch für außerkirchliche
Zwecke zu gestatten, so kann doch die Ertheilung der diesfälligen Erlaubniß von keiner
anderen als der kirchlichen Behörde ausgehen. Die nächste Instanz hierbei find die
betr. Pfarrer, gegen deren Entscheidung Abhülfe bei der vorgesetzten kirchlichen Be-
hörde nachgesucht werden kann, Res. 30. Juni 1842 (M. Bl. S. 263). Gestattet ist
die Benutzung bei Bibelstunden, Res. 12. Aug 1844 (M. Bl. S. 238); durch Alt-
lutheraner Res. 24. Juni 1848 (M. Bl. S. 197).
Wegen des Gebrauches der evangelischen Kirchenglocken zu außerkirchlichen
Zwecken, z. B. bei Feuersgefahr, behält es bei den herkömmlichen Einrichtungen und
den der Lokalpolizeibehörde zustehenden Befugnissen sein Bewenden, Res. 1. Okt. 1847
ad Nr. 24 (M. Bl. S. 280).
Für die Rheinprovinz bestimmt die loi du 18 germ. X. S. 48: I’évêque se
Concertera avec le préfet pour règler la manière d’appeller les fidèles au service
divin par le son de cloches. On ne pourra les sonner pour tonte autre cause,
sans la permission de la police locale. Vergl. Ges. 14. März 1880 §s. 4 (G.
S. S. 225) und den Erlaß des Oberpräsidenten der Rheinprovinz 4. Juli 1881,
betr. den Gebrauch der Kirchenglocken.
Die Glocken und Uhren der kath. Kirchen sind als Pertinenzien der Kirchenge-
bäude, bei Infufficienz des Kirchenärars, auf Kosten des Patrons, resp. Zehntherrn
wieder herzustellen, Erk. O. Trib. 5. Febr. 1861 (Strieth Arch. XXXIX. 352.
Dasselbe gilt von der Orgel, Erk. O. Trib. 12. März 1858 (Strieth Arch. XXIX.
219); wegen der Verpflichtung des Fiskns als Patron bei Neuanschaffung von Orgeln
vergl. Res. 24. Nov. 1841 (M. Bl. S. 323).
Ueber Bau und Reparaturen von Orgeln vergl. Res. 13. April 1842 (M. Bl.
S. 191); 3. Okt. 1876 (K. G. u. B. Bl. S. 156); Superrevifion der Anschläge
für Orgelbauten, Res. 25. Juni 1878 (K. G. und V. Bl. S. 135) und 2. Nov.
1885 (das. 184).
3) Jetzt sind maßgebend bezüglich der evangelischen Kirche Art. 24 Nr. 6 Ges.
3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2, Art. III Nr. 4 Vd. 9. Sept. 1876 und Art. I. 1
Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10). In Betreff der katholischen Gemeinden §. 2