1312 Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften.
§. 195. Ohne Vorwissen und besondere Erlaubniß des Oberhaupts im
Staate, darf, bei Strafe!1) doppelten Ersatzes, keiner ausländischen Kirche
etwas verabfolgt werden.
Verwaltung des Kirchenvermögens.
§. 217. Die Verwaltung des Kirchenvermögens liegt den Kirchen-
kollegien unter Aufsicht der geistlichen Obern, ob.
§. 218. Von diesen gilt, der Regel nach, alles, was wegen der Beamten
prtvilegirter Korporationen verordnet ist. (Tit. 6 8§. 147 sqag.)
Veräußerung.
§. 219. Grundstücke und Gerechtigkeiten, die einer Kirche gehören,
können, ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats, nicht veräußert werdens).
3 221. Die Genehmigung kann nur alsdann nachgesucht werden, wenn
die ieperun zum Besten der Kirche nothwendig, oder von erheblichem
utzen ist.
§. 222. Die öffentliche Subhastation ist zur Gültigkeit einer solchen Ver-
äußerung nicht wesentlich nothwendig.
Anh. §. 126. Bei Veräußerung unbeweglicher Grundstücke der Kirchen
und anderer geistlicher Stiftungen, so wie bei Erb= und Zeitverpachtungen
(letztere über sechs Jahre), soll zwar in der Regel eine freiwillige Sub-
hastation veranlaßt werden; es soll jedoch von dem Ermessen der geist-
lichen Obern abhängen: ob nach aufsgenommener gerichtlichen Taxe, nach
dem Gutachten der Untergerichte, Inspektoren und Prediger, die Sub-
hastation noch erforderlich sei; und deren Unterlassung soll keine Un-
gültigkeit nach sich ziehen.
§. 223. Die ohne den erforderlichen Consens geschehene Veräußerung eines
solchen Eigenthums der Kirche ist nichtig.
§. 224. Dagegen kann dieselbe, wenn die Einwilligung der Behörde hin-
zugekommen ist, unter dem Vorwande, daß sie unnöthig oder nicht nützlich
gewesen sei, nicht angefochten werden.
§. 225. Vielmehr finden dagegen nur eben die Einwendungen und Rechts-
mittel, wie gegen jede andere Veräußerung statt.
§. 226. Doch bleibt derjenige, welcher durch unrichtige Vorspiegelungen
Zu Anmerkung 3 auf S. 1311.
Nr. 1 Ges. 7. Juni 1876 und Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 1 und 4;
8. 50 Nr. 1 Ges. 20. Juni 1875 und Art. I. Nr. 1 und 3 Vd. 30. Jan. 1897
(G. S. S. 13). Vergl. auch Anm. zu dem oben S. 1295 obgedruckten Ges.
23. Febr. 1870.
Durch die Verf. Urk. ist an der Vorschrift kes §. 194 nichts geändert worden,
Res. 9. Juli 1849 (M. Bl. S. 165) und 15. Mai 1851 (M. Bl. S. 110). Vergl.
Art. 24 Nr. 1 Ges. 3. Juni 1876 für die evangelische und §. 50 Nr. 1 Ges.
20. Juni 1875 für die katholische Kirche.
1) Jetzt Geldstrase bis 00 M, event. Gefängniß, §. 5 Nr. 2 Ges. 23. Febr.
1870 (G. S. S. 119).
2) BVergl. bezüglich der Vermögensverwaltuug: in der evangelischen Kirche
Ges. 25. Mai 1874 Art. 1, K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 S§. 22 ff. u. Gen.
Syn. O. 3. Juni 1876, ferner Ges. 18. Juli 1892 (G. S. S. 25); — in der
katholischen Kirche Ges. 20. Juni 1875 und 7. Juni 1876. Z
:) Die §§. 219ff. sind abgeändert: für die evangelischen Gemeinden durch
§. 31 Nr. 1 K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873, Art. 21 und 24 Nr. 1 Gef.
3. Juni 1876, Art. I Nr. 2 und Art. III Nr 4 Rd. 9. Sept. 1876 und Art. 1. 1
Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 10); wegen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
vergl. Kirchenges. 18. Juli 1892 § 1. — für die katholischen Gemeinden durch
§. 50 Nr. 1 Ges. 20. Juni 1875, Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) Art. I. 1
und 3, §. 2 Ges. 7. Juni 1876 und Vo. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. I. 1.
und 4.
Verf. E. O. K. 25. Juni 1880 (K. G. Bl. S. 71), betr. die Eintragung des
kirchlichen Grundbesitzes in die Grundbllcher.