Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1314 Abschnitt XLI. Von Parochien. 
§. 239. Bei Veränderungen 0 in schon errichteten Parochien muß der Staat 
alle diejenigen, welche ein Interesse dabei haben, rechtlich hören 2) und die ihnen 
etwa zukommenden Entschädigungen festsetzen. 
§. 240. Alle dergleichen Streitigkeiten, so wie diejenigen, welche über die 
Grenzen zwischen zwei oder mehreren Parochien entstehen, müssen von der welt- 
lichen Obrigkeit durch den ordentlichen Weg Rechtens entschieden werden. 
. 241. Sind die Grenzen eines Kirchspiels in öffentlichen Urkunden 
deutlich bestimmt: so findet dagegen die gewöhnliche Verjährung nicht Statt. 
(Th. 1 Tit. 9 i 660 —663.) Z 
§. 242. Fehlt dergleichen deutliche Bestimmung: so muß die bisherige Ge- 
wohnheit, zu welcher Kirche die Bewohner der streitigen Grundstücke sich in den 
letzten Zehn Jahren gleichförmig gehalten haben, den Ausschlag geben. 
§. 243. Kann keine solche gieihformig Observanz ausgemittelt werden: 
so ist keine der streitenden Parochien zum Pfarrzwange über dergleichen Ein- 
wohner berechtigt, sondern es finden die Vorschriften 88. 393 sqq. Anwendung. 
. 244. Zum Gebrauch einer Parochie können mehrere Kirchen errichtet, 
so wie mehrere Parochien zu Einer Kirche oder unter Einem gemeinschaftlichen 
Pfarrer zusammen geschlagen werden. 
Von Mutter= und Tochter= ingleichen von vereinigten Mutterkirchen. 
§. 245. Wenn in einer Parochie, außer der Haupt= und ursprünglichen 
Pfarrkirche?), mehrere Nebenkirchen in entlegenen Gegenden, zur Bequemlichkeit 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1313. 
Parochien, vergl. Res. 30. Sept. 1874, abgedruckt in Kochs Landrecht, achte Auflage 
zu §. 238 II. 11 S. 454. 
Gegen Verfügungen der kirchlichen Berwaltungsbehörde, durch die eine nene 
Parochie gebildet oder eine bestehende verändert wird, ist der Rechtsweg unzulässig, 
Erk. Komp. G. H. 9. April 1864 (J. M. Bl. S. 191), O. Trib. 29. Jan. 1867 
(Strieth. Arch. LXVIII. 19). 
1) Ueber die Beränderung von Parochialverhältnissen auf Anlaß von Auseinander- 
setzungen, vergl. Res. 20. Dez. 1842 (M. Bl. S. 415). 
Bei der Neubildung von Parochien aus abgezweigten Theilen bestehender und 
damit verbundener Theilung der Jurisdiktion ist die Annahme eines sich von selbst 
vollziehenden Ueberganges des Herkommens und der aus ihm herrührenden Lasten aus 
dem früheren Parochialverbande auf die neue Pfarrei nicht begründet, Erk. O. Trib. 
12. Sept. 1873 (Strieth. Arch. LXXXIX. 231). 
Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit einer von den geistlichen 
Obern angeordneten oder genehmigten Veränderung in der Parochie sind zum Rechts- 
wege nicht geeignet. Sofern es sich dagegen um den Ersatz des Schadens handelt, 
welchen die Betheiligten durch eine solche Veränderung erleiden, ist darüber im Rechts- 
wege zu entscheiden, Erk. 14. Okt. 1871 (J. M. Bl. 1872 S. 9). « 
«)ZuhörensindnamentlichderGeistliche,derPatkonunddieKikchengememde, 
die nach 8. 25 K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 durch den Gemeinde-Kirchenrath 
und in der katholischen Kirche nach §. 57 Ges. 20. Juni 1875 durch die Gemeinde- 
vertretung repräsentirt wird. · 
3)Bergl.Vd.wegeuallgemeinerSeparationderKüstekeienandenFilialktrcheU 
von den Küstereien an den Mutterkirchen, 2. Mai 1811 (G. S. S. 193). Grund- 
sätze bei Bauten von Schul- und Küsterhäusern, Res. 3. Febr. 1844 (M. Bl. S. 32). 
Durch die Separationen der Filialküstereien siud den Patronen keine Lasten er- 
wachsen, die ihnen nicht vorher oblagen, Erk. O. Trib. 23. Jan. 1857 (Sniieeth. 
Arch. XXIII. 275). Daher findet A. L. R. II. 12 §. 37 auf den Patron der 
Tochterkirche keine Anwendung, wenn bei der Treunung dem Küster der Tochterkirche 
das Schulhaus der Tochtergemeinde zur Wohnung gegeben und dadurch zum Küster- 
hause gemacht wird, Erk. O. Trib. 15. Febr. 1861 und 14. Okt 1862 (E. XIV. 
348 und LXVIII. 321). Die Bd. 2. Mai 1811 findet auch da Anwendung, wo 
die Küsterei an der Filialkirche mit einer erst nach Erlaß der Verordnung und zwar 
gleichzeitig mit der Separation für das Filialdorf neu gegründeten Lehrerstelle ver- 
bunden wird, E. O. V. XXIV. 146. 
 
	        
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