1368 Abschnitt XLI. Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
der Medizinaltaxe aufgestellt, sowie die Rechnungen der Apotheker mit
den ärztlichen Rezepten und einem Festsetzungsdekret belegt sein. Diese
Bestimmungen sind zur Nachachtung durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
Bom 31. März 18381) (G. S. S. 549).
§. 1. Mit dem Ablauf von zwei Jahren verjähren die Forderungen:
3. der öffentlichen und Privat-, Schul= und Erziehungs-, sowie der Pensions-
und Verpflegungs-Anstalten aller Art für Unterricht und Erziehung;
4. der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich der Honorare, mit Aus-
nahme derjenigen, welche bei den Universitäten und andern öffentlichen Lehr-
anstalten reglementsmäßig gestundet werden. «
§.2.MitdemAblaufvoizvierJahrenverjährendieForderungem
1. der Kirchen und Geistlichen und anderer Kirchenbeamten wegen der
Gebühren für kirchliche Handlungen.
§. 5. Die Verjährung fängt an in Betreff:
3. aller übrigen in den §§. 1 und 2 aufgeführten Forderungen mit dem
auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten Dezember, und, wenn ein
Zahlungstag nicht besonders festgesetzt ist, mit dem letzten Dezember desjenigen
ahres, in welchem die Forderung entstanden ist?).
§. 6. Der Lauf der in den §§. 1 und 2 bestimmten Verjährungen wird
dadurch nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen
entstanden sind, fortgedauert hat.
§. 8. Bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde
eingezogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche Ent-
scheidung exekutivisch beizutreiben, tritt die Unterbrechung jeder Art der Ver-
jährung durch die Zustellung des Zahlungsbefehls ein.
g. 9. Bei denjenigen Porderüungen, bei welchen ein prozessualisches Ver-
fahren vor Gericht nicht zulässig ist, wird jede Verjährung durch schriftliche
zusung des Auspruchs bei der kompetenten Verwaltungsbehörde unter-
ochen.
§. 10. Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verzjährung, so
enügt zu deren Vollendung eine der ursprünglichen bleichommende Frist. Eine
usnahme hiervon findet jedoch statt, wenn wegen des Anspruches eine rechts-
kräftige Verurtheilung erfolgt ist; in diesem Falle tritt anstatt der ursprüng-
lichen kürzeren, die ordentliche Verjährungsfrist ein.
Wegen der Sportelfreiheit der Kirchen und Schulen vergl. Preuß. Gerichts-
kostenges. 25. Juni 1895 (G. S. S. 203):
#56. 8. Bon der Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit:
1. der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates, sowie alle
öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder Staates ver-
waltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
2. alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten und
Waisenhäusfer; ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder
bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen, sowie endlich
die Gemeinden in Armenangelegenheiten;
3. alle öffentlichen Volksschulen;
1) Eingeführt durch Bd. 6. Juli 1845 (G. S. S. 483), Ges. 12. März 1860
(G. S. S. 97), Ges. 9. Febr. und 13. März 1869 (G. S. S. 341, 484) im Ge-
biete des gemeinen Rechts, Hohenzollern, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M.
„) Der letzte Dezember wird nicht mitgezählt, Präj. 1768 E. O. Trib. XIV. 213.