1374 Abschnitt LXI. Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden.
Aemter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und Wahlrechte,
vorbehaltlich des Rechtsweges. — In den Angelegenheiten des landesherrlichen
Patronats1) verbleibt aber bis zur Herstellung einer selbständigen Kirchen-
verfassung das Recht der Entscheidung dem Minister unter der in §. 5 Nr. 5
und 6 näher bestimmten Mitwirkung des evangelischen Ober-Kirchenraths;
l die Aufsicht über Ordination, Einführung und Bereidigung der Geistlichen;
die Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen;
. die Emeritirungs-Angelegenheiten, die Berfügung über das Sterbequartal und
das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch genommen
werden, sowie die vikarische Berwaltung erledigter Aemter;
8. die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher Handlungen
Seitens evangelischer Geistlichen, die Ueberhebung von Stolgebühren und die
Streitigkeiten über Parochialberechtigungen;
9. die Bestätigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten niederen
Kirchenbedienten, insbesondere der Presbyter und Gemeindevertreter, wo solche
erforderlich ist;
10. die Ertheilung kirchlicher Dispensationen;
11. die Aufrechterhaltung der Kirchenzucht innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen;
12. die Kirchenvifitationen und die Beauffichtigung der Pfarr= und der Super-
intendentur-Archive.
In allen vorstehend bezeichneten Angelegenheiten übt der evangelische Ober-
Kirchenrath die Befugnisse der höheren Instanz und das Recht der allgemeinen An-
ordnung innerhalb der bestehenden Gesetze und Verordnungen aus?).
§. 2. Der evangelische Ober-Kirchenrath verwaltet die in 8. 1 genannten Sachen
kollegialisch. Er steht in direktem Verkehr mit den übrigen Behörden und berichtet
unmiunelbar an des Königs Majestät. Derselbe hat jedoch General-Verfügungen im
Konzept und Immediat-Berichte im Konzept und in der Reinschrift dem Minister
vorzulegen, welcher auf der Reinschrift vermerken wird, daß er davon Kenntniß ge-
nommen habe.
Sämmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma:
„Der evangelische Ober-Kirchenrath“
und werden von dem Borsitzenden allein vollzogen.
NSo-c
Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden in
katholisch-kirchlichen Angelegenheiten. Vom 27. Juni 1845 (G. S. S. 443).
§z. 1. Die den Ober-Präsidenten durch die Instruktion vom 31. Dez. 1825
§. 2 Nr. 6 übertragene Ausübung des landesherrlichen jas circa sacra der römisch-
katholischen Kirche wollen Wir dabin erweitern, daß denselben auch die Bestätigung
der zu Stellen bischöflicher Kollation oder Privatpatronats berufenen katholischen
Geistlichen in allen den Fällen zustehen soll, in denen solche bisher den Regierungen
übertragen war.
1) Vergl. Ges. 5. April 1873 (G. S. S. 143):
Das Ernennungs-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen
ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechts-
nteln beruht, aufgehoben.
Auf Anftellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet
diese Bestimmung keine Anwendung.
Vergl. ferner Art. 22 Ges. 3. Juni 1876, Vd. 5. Sept. 1877, Res. 10. Sept.
1877 (K. G. und Bd. Bl. S. 172).
2) Erweiterungen in der Zusammenstellung von 1857 (Aktenstücke des evang. O.
K. R. Heft 2 S. 133) — Aussichtsrecht über evangelische Gemeinden des Auslandes,
alleinige Verfügung über die Mittel aus allgemeinen Kirchenkollekten zur Hebung von
Nothständen, Mittheilung von Generalverfügungen an den Minister nach dem Abgange,
von Immediatberichten gleichzeitig mit dem Abgange in Fällen besonderer Dringlichkeit.
Durch Ges. 3 Juni 1876 (G. S. S. 125) Art. 21 ist auch die Verwaltung
der äußeren Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche, soweit solche früher vom
Kultusminister geübt wurde, auf den evangelischen Ober-Kirchenrath übergegangen.