Abschnitt XLI. Oberkichenrath und Konsistorien. 1375
5. 2. Die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechts zu den katholisch-
geistlichen Stellen wird, insoweit dieses bisher den Regierungen zustand, gleichfalls
en Ober-Präsidenten übertragen. ·
«§.3.JmUebrigenverbleibendenRegiernngendiebisherzuihremGeichåftSi
keiise gehörigen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche, namentlich auch die
ennung und Bestätigung der weltlichen Kirchenbedienten.
8. 4. Die gegenwärtige Verordnung soll in den einzelnen Provinzen zu gleicher
Zeit mit der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Ressortverhältnisse der
Prooinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen, in Wirksamkeit treten.
Berordnung vom 5. September 1877, betreffend den Uebergang der Verwaltung
der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Ober-
Kirchenrath und die Kousistorien der acht älteren Provinzen (G. S. S. 215)1).
Arnt. I. Mit dem 1. Oktober 1877 geht die Verwaltung der Angelegenheiten
der evangelischen Landeskirche, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden
ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auf den Eovangelischen Ober-
Kirchenrath und die Konsistorien :) als Organe der Kirchenregierung über.
Art. II. In Betreff des Kurmärkischen und des Neumärkischen Aemterkirchen-
sonds bewendet es bis zu dem bevorstehenden Erlasse anderweitiger Bestimmungen
über diese Fonds bei der bisherigen Verwaltungs).
Art. IIII. Die Rechte des Staates in den Fällen des Artikels 22 Nr. 1 bis
einschließlich 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 werden in der Haupt-= und Residenz-
stadt Berlin, soweit sie bisher von dem Konsistorium der Provinz Brandenburg zeüht
find, vom 1. Oktober 1877 ab durch den Polizei-Präsidenten ausgeülbt.
Art. IV. Die Ausübung der landesherrlichen Patronatsrechte in der Haupt-
und Residenzstadt Berlin, soweit soche bisher von dem Konsistorium geübt sind, geht
mit dem 1. Oktober 1877 auf die Ministerial-, Militär= und Bau-Kommission zu
Berlin über. Dem Konsistorium verbleibt jedoch die Ausübung der auf dem landes-
herrlichen Patronate beruhenden Ernennungs= und Berufungsrechte nach Maßgabe
des s. 2 der Vd. vom 27. Juni 1845 (G. S. S. 440), der §Ss. 21 und 22 Nr. 2
der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 (G. S. 1874 S. 151) und des K.
Ges. vom 15. März 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 39).
Res. 10. Sept. 1877 (M. Bl. S. 244):
Abgesehen von der den Konsistorien bereits übertragenen Aufsicht über die Kirchen-
bücher, soweit sie nicht mehr zur Beurkundung des Personenstandes dienen, scheiden
in Folge des Gesetzes vom 3. Juni und der Vd. vom 9. September 1876, insbe-
sondere nachstehende Gegenstände aus dem Geschäftskreise der Regierungen
aus und gehen auf die Konsistorien übeer:
1) Ergänzt durch Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 405):
Einziger Artikel.
Die Rechte des Staats in dem Falle des Art. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom
3. Juni 1876 werden, soweit sie in Beneff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über
Gemeindeumlagen (§. 18 lit. d der Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden
der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835) bisher von der
Regierung geübt find, durch den Regierungspräfident ausgeübt.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht die Beschwerde an den
Oberpräfidenten. Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig.
2) Errichtung einer Abtheilung Berlin im Konsistorium der Provinz Branden-
burg, A. E. 14. Jan. 1895 (G. S. S. 7); Ausf. Instr. dazu 24. Jan. 1895
(K. G. u. V. Bl. S. 10).
2) Vergl. Ges. 16. März 1882 (G. S. S. 122) und Vd. 22. Aug. 1883
(G. S. S. 293).