Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1385 
beiden Absätze vom Konsistorium schon bisber festgestellten Wahlordnungen 
Wird durch sie nicht berührt 7). 
§. 24. Durch die relative Mehrheit dieser Stimmen werden die neuen 
Repräsentanten ernannt. 
Die Namen der nach S. 24 gewählten Gemeinde-Vertreter sind an den 
z7—ei zunächst folgenden Sonntagen von der Kanzel zu verkündigen und nur 
18 zur vollzogenen zweiten Bekanntmachung können Einsprüche gegen eine 
ahl angenommen werden?). 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Kirchen-Ordnung und der dazu 
erlassenen Ergänzungen, betreffend das Verfahren bei Einsprüchen gegen Pres- 
byter-Wahlen (. 11), sowie bei der Entlassung von Presbytern (Zusatz zu 
S. 126) auch hier Anwendungs). 
. 25. Wenn eine Gleichheit der Stimmen eintritt, so bestimmt das Loos 
den künftigen Repräsentanten. 
§. 26. Von diesen Repräsentanten tritt lalle Jahre] der vierte Theil ab. 
Der nach S. 26 jährlich stattfindende Austritt des vierten Theiles der Ge- 
meinde-Vertreter erfolgt künftig nur alle zwei Jahre ). 
§. 27. Die zuerst Austretenden werden durch das Loos bestimmt. 
§. 28. Die an der Ausgeschiedenen Stelle tretenden neuen Repräsentanten 
werden von den stimmberechtigten Gemeindegliedern unter dem Vorsitze des 
Pfarrers erwählt, wo mehrere Pfarrer sind, unter dem Vorsitze des Präses des 
Presbyteriums; die Abgehenden sind wieder wählbar. Sie bleiben jedenfalls 
bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion). 
§. 29. Wenn in der Zwischenzeit der regelmäßigen Wahlen ein Reprä- 
sentant ausscheidet, so wird dessen Stelle, in der ersten Sitzung der Gemeinde- 
Vertretung, von derselben durch eine neue Wahl wieder in der Art besetzt, daß 
der neu Gewählte die Stelle seines Vorgängers bis zu dem Zeitpunkte behält, 
Ww letzterer durch den regelmässigen Wechsel ausgeschieden sein würcde. 
Für die Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich (S. 8)5). 
§. 30. Die Gemeinde-Vertretung beschließt, unter dem Vorsitz des Präses 
des Presbyterit durch Stimmenmehrheit gemeinschaftlich mit dem Presbyterium 
über die von demselben zur Berathung vorgelegten Gegenstände; bei Gleichheit 
der Stimmen giebt der Präses des Presbyterii den Ausschlag, bei Wahlen das 
Looss). Das Presbyterium führt die gefaßten Beschlüsse aus, wobei demselben 
auf sein Ansuchen die nöthige Unterstützung von Mitgliedern der größern Ge- 
meinde-Repräsentation gewährt wird. 
§. 31. Der Präses des Presbyterit ist der Präses der größern Gemeinde- 
Vertretung. 
Die Gemeinde-Vertreter versammeln sich auf Einladung des Präses des 
Presbyterii, welche in der Regel wenigstens am Tage vorher und unter Angabe 
der Hauptgegenstände der Verhandlung den Mitgliedern bekannt gemacht 
werden muss)#). 
8. 32. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Zur Fassung eines 
Beschlusses muss die absolute Majorität der gesetzlichen Mitgliederzahl des 
aus der Gemeindevertretung und dem Presbyterium bestehenden Kollegiums 
gegenwärtig sein. 
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Ma- 
Jorität nicht erschienen, so sind bei zweiter kirchenordnungsmässiger Einladung 
(5. 31 Zusatz) die alsdann Erschienenen ohne Rücksicht auf die vorhandene 
1) Die drei letzten Absätze beruhen auf Kirchenges. 29. Sept. 1897 (K. G. u. 
B. Bl. S. 43). 
:) Nr. 4 Kab. O. 22. Aug. 1847. 
3) Ges. 27. April 1891. Das Konsistorium kann eine rechtswidrig vollzogene 
Wahl für nichtig erklären, auch wenn der vorgeschriebene Instanzenzug bereits durch- 
gemacht war, Res. 14. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 149). 
4) Nr. 1 Kab. O. 22. Aug. 1847. 
5) Ges. 27. April 1891. 
") Res. 25. Aug. 1853.
	        
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