Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1385
beiden Absätze vom Konsistorium schon bisber festgestellten Wahlordnungen
Wird durch sie nicht berührt 7).
§. 24. Durch die relative Mehrheit dieser Stimmen werden die neuen
Repräsentanten ernannt.
Die Namen der nach S. 24 gewählten Gemeinde-Vertreter sind an den
z7—ei zunächst folgenden Sonntagen von der Kanzel zu verkündigen und nur
18 zur vollzogenen zweiten Bekanntmachung können Einsprüche gegen eine
ahl angenommen werden?).
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Kirchen-Ordnung und der dazu
erlassenen Ergänzungen, betreffend das Verfahren bei Einsprüchen gegen Pres-
byter-Wahlen (. 11), sowie bei der Entlassung von Presbytern (Zusatz zu
S. 126) auch hier Anwendungs).
. 25. Wenn eine Gleichheit der Stimmen eintritt, so bestimmt das Loos
den künftigen Repräsentanten.
§. 26. Von diesen Repräsentanten tritt lalle Jahre] der vierte Theil ab.
Der nach S. 26 jährlich stattfindende Austritt des vierten Theiles der Ge-
meinde-Vertreter erfolgt künftig nur alle zwei Jahre ).
§. 27. Die zuerst Austretenden werden durch das Loos bestimmt.
§. 28. Die an der Ausgeschiedenen Stelle tretenden neuen Repräsentanten
werden von den stimmberechtigten Gemeindegliedern unter dem Vorsitze des
Pfarrers erwählt, wo mehrere Pfarrer sind, unter dem Vorsitze des Präses des
Presbyteriums; die Abgehenden sind wieder wählbar. Sie bleiben jedenfalls
bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion).
§. 29. Wenn in der Zwischenzeit der regelmäßigen Wahlen ein Reprä-
sentant ausscheidet, so wird dessen Stelle, in der ersten Sitzung der Gemeinde-
Vertretung, von derselben durch eine neue Wahl wieder in der Art besetzt, daß
der neu Gewählte die Stelle seines Vorgängers bis zu dem Zeitpunkte behält,
Ww letzterer durch den regelmässigen Wechsel ausgeschieden sein würcde.
Für die Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich (S. 8)5).
§. 30. Die Gemeinde-Vertretung beschließt, unter dem Vorsitz des Präses
des Presbyterit durch Stimmenmehrheit gemeinschaftlich mit dem Presbyterium
über die von demselben zur Berathung vorgelegten Gegenstände; bei Gleichheit
der Stimmen giebt der Präses des Presbyterii den Ausschlag, bei Wahlen das
Looss). Das Presbyterium führt die gefaßten Beschlüsse aus, wobei demselben
auf sein Ansuchen die nöthige Unterstützung von Mitgliedern der größern Ge-
meinde-Repräsentation gewährt wird.
§. 31. Der Präses des Presbyterit ist der Präses der größern Gemeinde-
Vertretung.
Die Gemeinde-Vertreter versammeln sich auf Einladung des Präses des
Presbyterii, welche in der Regel wenigstens am Tage vorher und unter Angabe
der Hauptgegenstände der Verhandlung den Mitgliedern bekannt gemacht
werden muss)#).
8. 32. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Zur Fassung eines
Beschlusses muss die absolute Majorität der gesetzlichen Mitgliederzahl des
aus der Gemeindevertretung und dem Presbyterium bestehenden Kollegiums
gegenwärtig sein.
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Ma-
Jorität nicht erschienen, so sind bei zweiter kirchenordnungsmässiger Einladung
(5. 31 Zusatz) die alsdann Erschienenen ohne Rücksicht auf die vorhandene
1) Die drei letzten Absätze beruhen auf Kirchenges. 29. Sept. 1897 (K. G. u.
B. Bl. S. 43).
:) Nr. 4 Kab. O. 22. Aug. 1847.
3) Ges. 27. April 1891. Das Konsistorium kann eine rechtswidrig vollzogene
Wahl für nichtig erklären, auch wenn der vorgeschriebene Instanzenzug bereits durch-
gemacht war, Res. 14. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 149).
4) Nr. 1 Kab. O. 22. Aug. 1847.
5) Ges. 27. April 1891.
") Res. 25. Aug. 1853.