1386 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
Zahl beschlussfähig, wenn bei der Einladung auf diese Bestimmung ausdrück-
lich bingewiesen ist.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlussfassung persönlich
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf
ausdrückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung anwesend sein.
S. 33. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Ueber die Beschlüsse
der Versammlung ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus welcher die Namen
der dabei anwesend gewesenen Mitglieder hervorgehen müssen. Die Verhand-
lung wird von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern, welche die
Versammlung bestimmt. nach Vorlesung durch Unterschrift vollzogen.
S. 33 a. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Wenn eine Gemeinde-
vertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigt oder ver-
weigert, so kann das Konsistorium auf Antrag des Vorstandes der Kreis-Synode
dieselbe auflösen und denrn erwiesenen Schuldigen die Wählbarkeit auf be-
stimmte Zeit entziehen. — Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter
Leitung eines von dem Konsistorium zu bestellenden Kommissars zu bewirken.
— Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch das Pres-
byterium ausgeübt.
S. 33b. Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen-
Ordnung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen,
deren Anerkennung sie wünscht, oder füblt sie sonst das Bedürfniss, neue
eigenthümliche Einrichtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen
Bestimmung oder, sofern sie Gemeinde-Angelegenheiten im Ganzen betreffen,
zu einem förmlichen Gemeinde-Statut zusammengefasst werden. Es ist des-
halb nach Vorberathung und auf Antrag des Presbyteriums ein Beschluss der
Gemeinde oder ihrer Vertreter zu fassen und für denselben, vach vorgängiger
Begutachtung durch die Kreis-Synode, die Anerkennung der Provinzial-Synode,
dass die statutarische Bestimmung zweckmässig und wesentlichen Bestimmungen
der Kirchen-Ordbung nicht zuwider sei, sowie die schliessliche Bestätigung des
Konsistorium nachzusuchen 1.
Zweiter Abschnitt.
Von der Kreis-Gemeinde und der Kreis-Synode.
§. 34. Die Gesammtheit mehrerer Orts-Gemeinden, welche ein gemein-
schaftliches Presbyterium haben, heißt Kreis-Gemeinde.
Der Umfang der Kreis-Gemeinden wird durch das Herkommen oder durch
einen von dem Konsistorium mit Genebmigung der höheren Kirchenbehörde
und nach Anhörung der betheiligten Presbyterien und Kreis-Synoden, sowie
der Provinzial-Synode gefassten Beschluss bestimmt 7.
S. 35. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Dieses Presbyterium
wird die Kreis-Synode genannt und besteht aus dem Synodalvorstande, aus
den Pfarrern des Kreises und aus ebensoviel deputirten Presbytern, als Ge-
meinden zum Kreise gehören.
Sind mehrere selbständige Kirchengemeinden zu einem gemeinschaftlichen
Pfarrsystem vereinigt, so haben sie zwar das Recht, für jede dieser Gemeinden
je einen Presbyter zu entsenden; sie sind aber nicht verpflichtet, hiervon Ge-
brauch zu machen, vorausgesetzt, dass wenigstens so viel Presbyter deputirt
werden, als Pfarrstellen vorhanden sind. Die Anzabl der bezüglichen Depu-
tirten und die Reihenfolge, in welcher dabei die einzelnen Gemeinden kon-
kurriren, ist durch ein festes, der Genehmigung der Kreis-Synode und des
Konsistoriums unterliegendes Uebereinkommen zu regeln.
Auch frühere Presbyter, sofern sie die Qualification zum Presbyteramte
nicht verloren haben, sind wählbar.
Die innerhalb der Kreis-Gemeinde fungirenden Anstaltsgeistlichen und
Militärprediger, sowie die ordinirten Hülfsgeistlichen, Adjunkten und Vikare,
sind zur Theilnahme an den Kreis-Synoden mit beratbender Stimme berechtigt.
Pfarrverweser, welche die Stelle des ordentlichen Pfarrers in der Gemeinde
1) Res. 25. Ang. 1853.