Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch--Westfälische Kirchen-Ordnung. 1387 
vollständig vertreten, haben auch auf der Kreis-Synode eine volle Stimme, 
desgleichen der Substitut eines Pfarrers (6S. 74 der Kirchen-Ordnung), falls 
der letztere der Kreis-Synode nicht beiwohnen kann. 
Die Provinzial-Synodal-Deputirten (S. 45 der Kirchen-Ordnung) dürfen den 
Kreis-Synoden mit berathender Stimme beiwohnen. 
8. 36. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Jeder Kreis-Synode 
ist ein von derselben gewählter Vorstand vorgesetzt, welcher aus drei Pfarrern, 
nämlich dem Superintendenten, dem Assessor und dem Scriba, sowie aus zwei 
derzeitigen oder früheren (s. 8. 35 Abs. 3) Presbytern besteht. Der Assessor 
ist der Substitut und Beistand des Superintendenten. Der Scriba führt bei 
allen Synodal-Verhandlungen das Protokoll. Der Synodal-Vorstand wird von 
der Synode auf sechs Jahre gewählt und kann nach Verlauf dieses Zeitraums 
wiedergewählt werden. Die getroffene Wahl des Superintendenten und Assessors 
wird durch das Konsistorium dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe zur Be- 
stätigung vorgelegt. 
Stirbt der Superintendent, legt er sein Amt nieder, oder bört er auf, 
Pfarrer in dem Synodalkreise zu sein, so verwaltet der Assessor das Amt bis 
zur Bestätigung und Einführung des bei der nächsten Synodal-Zusammenkunft 
zu wählenden neuen Superintendenten. 
Für den Assessor und Scriba, sowie für jeden der Vorstandsältesten werden 
Stellvertreter gewählt. 
Es dürfen nicht Vater und Sohn, nicht Grossvater und Enkel, auch nicht 
Brüder zu gleicher Zeit Mitglieder oder Stellvertreter im Synodal-Vorstande sein. 
Beschlussfähig ist der Synodal-Vorstand, wenn auf Einladung sämmtlicher 
Mitglieder unter Mittheilung der Tagesordnung wenigstens drei anwesend sind. 
§. 37. Zu dem Geschäftskreis der Kreis-Synode gehört: 
a) Berathung der Anträge an die Provinzial-Synode über alle kirchlichen 
Gegenstände, worüber die Beschlußnahme nach §. 49 der Provinzial- 
Synode zusteht; 
d) die Aufsicht über die Pfarrer, Orts-Presbyterien, Kandidaten, Pfarr- 
Schullehrer und Kirchendiener des Kreises; 
c) die Handhabung der Kirchen-Disziplin innerhalb der gesetzlichen Grenzen; 
d) die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchen= und Armen-Vermögens 
aller Gemeinden des Kreises; 
e) die Verwaltung der Prediger-Wittwenkasse ) des Kreises und der 
Synodal-Kasserz: 
f) die Leitung der Wahlangelegenheiten der Pfarrer des Kreises, sowie die 
Ordination derselben und Introduktion; 
g) die Wahl des Directori# der Synodes) und der Deputirten zur Pro- 
vinzial-Synode. 
§. 38. Der Superintendent hat: 
1. In allen kirchlichen Angelegenheiten über Erhaltung und Ausführung 
der Kirchen-Ordnung und Synodal-Beschlüsse zu wachen und die Rechte 
der Kirche wahrzunehmen; 
2. Er führt die Aufsicht über die Presbyterien, über das Fortstudiren und 
die Führung der Kandidaten des Kreises) wie auch über die Amts- 
verwaltung und den Lebenswandel der Geistlichen, Kirchenbedienten sund 
Schullehrer 2)) nach den Grundsätzen der Kirchen-Ordnung. Er sucht 
Mißhelligkeiten, welche zwischen Gemeinden, Predigern, Presbyterien, 
diesen und der Gemeinde entstehen, zu vermitteln und auszugleichen und 
1) Res. 29. April 1890 (K. G. u. Vd. Bl. S. 16). 
2) Instruktion zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Kreis= und Provinzial= 
Synodalkosten, bestätigt durch Res. 14. Juni 1849, bei Müller-Schuster S. 584ff. 
2) Jetzt des Kreis-Synodal-Borstandes, §s. 36 K. O. Akklamationswahlen sind 
nicht erwünscht, Res. 21. Okt. 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 100). 
4) Bestimmungen üÜber die Beaufsichtigung der event. Kandidaten in Westfalen 
vom 10. Juni 1886, bei Müller-Schuster S. 100 ff. 
*) Die in §. 38 enthaltenen, auf die Schulaufsicht bezüglichen Bestimmungen 
find durch das Schulaufsichts-Gesetz vom 11. März 1872 aufgehoben. 
 
	        
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