Abschnitt XLI. Rheinisch--Westfälische Kirchen-Ordnung. 1387
vollständig vertreten, haben auch auf der Kreis-Synode eine volle Stimme,
desgleichen der Substitut eines Pfarrers (6S. 74 der Kirchen-Ordnung), falls
der letztere der Kreis-Synode nicht beiwohnen kann.
Die Provinzial-Synodal-Deputirten (S. 45 der Kirchen-Ordnung) dürfen den
Kreis-Synoden mit berathender Stimme beiwohnen.
8. 36. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Jeder Kreis-Synode
ist ein von derselben gewählter Vorstand vorgesetzt, welcher aus drei Pfarrern,
nämlich dem Superintendenten, dem Assessor und dem Scriba, sowie aus zwei
derzeitigen oder früheren (s. 8. 35 Abs. 3) Presbytern besteht. Der Assessor
ist der Substitut und Beistand des Superintendenten. Der Scriba führt bei
allen Synodal-Verhandlungen das Protokoll. Der Synodal-Vorstand wird von
der Synode auf sechs Jahre gewählt und kann nach Verlauf dieses Zeitraums
wiedergewählt werden. Die getroffene Wahl des Superintendenten und Assessors
wird durch das Konsistorium dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe zur Be-
stätigung vorgelegt.
Stirbt der Superintendent, legt er sein Amt nieder, oder bört er auf,
Pfarrer in dem Synodalkreise zu sein, so verwaltet der Assessor das Amt bis
zur Bestätigung und Einführung des bei der nächsten Synodal-Zusammenkunft
zu wählenden neuen Superintendenten.
Für den Assessor und Scriba, sowie für jeden der Vorstandsältesten werden
Stellvertreter gewählt.
Es dürfen nicht Vater und Sohn, nicht Grossvater und Enkel, auch nicht
Brüder zu gleicher Zeit Mitglieder oder Stellvertreter im Synodal-Vorstande sein.
Beschlussfähig ist der Synodal-Vorstand, wenn auf Einladung sämmtlicher
Mitglieder unter Mittheilung der Tagesordnung wenigstens drei anwesend sind.
§. 37. Zu dem Geschäftskreis der Kreis-Synode gehört:
a) Berathung der Anträge an die Provinzial-Synode über alle kirchlichen
Gegenstände, worüber die Beschlußnahme nach §. 49 der Provinzial-
Synode zusteht;
d) die Aufsicht über die Pfarrer, Orts-Presbyterien, Kandidaten, Pfarr-
Schullehrer und Kirchendiener des Kreises;
c) die Handhabung der Kirchen-Disziplin innerhalb der gesetzlichen Grenzen;
d) die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchen= und Armen-Vermögens
aller Gemeinden des Kreises;
e) die Verwaltung der Prediger-Wittwenkasse ) des Kreises und der
Synodal-Kasserz:
f) die Leitung der Wahlangelegenheiten der Pfarrer des Kreises, sowie die
Ordination derselben und Introduktion;
g) die Wahl des Directori# der Synodes) und der Deputirten zur Pro-
vinzial-Synode.
§. 38. Der Superintendent hat:
1. In allen kirchlichen Angelegenheiten über Erhaltung und Ausführung
der Kirchen-Ordnung und Synodal-Beschlüsse zu wachen und die Rechte
der Kirche wahrzunehmen;
2. Er führt die Aufsicht über die Presbyterien, über das Fortstudiren und
die Führung der Kandidaten des Kreises) wie auch über die Amts-
verwaltung und den Lebenswandel der Geistlichen, Kirchenbedienten sund
Schullehrer 2)) nach den Grundsätzen der Kirchen-Ordnung. Er sucht
Mißhelligkeiten, welche zwischen Gemeinden, Predigern, Presbyterien,
diesen und der Gemeinde entstehen, zu vermitteln und auszugleichen und
1) Res. 29. April 1890 (K. G. u. Vd. Bl. S. 16).
2) Instruktion zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Kreis= und Provinzial=
Synodalkosten, bestätigt durch Res. 14. Juni 1849, bei Müller-Schuster S. 584ff.
2) Jetzt des Kreis-Synodal-Borstandes, §s. 36 K. O. Akklamationswahlen sind
nicht erwünscht, Res. 21. Okt. 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 100).
4) Bestimmungen üÜber die Beaufsichtigung der event. Kandidaten in Westfalen
vom 10. Juni 1886, bei Müller-Schuster S. 100 ff.
*) Die in §. 38 enthaltenen, auf die Schulaufsicht bezüglichen Bestimmungen
find durch das Schulaufsichts-Gesetz vom 11. März 1872 aufgehoben.