1388 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
führt die zur Kompetenz des Kreis-Synodal-Vorstandes gehörigen, oder
ihm sonst aufgetragenen disziplinarischen Verhandlungen 1);
3. Er hält in der Regel in jeder Gemeinde alle 2 Jahre die Kirchen-
Visitation nach der vorgeschriebenen Instruktion, und stattet darüber
Bericht an die geistliche Behörde und an die Synode bei ihrer Ver-
sammlung ab. Im Nothfall kann er sich in diesem Geschäfte von seinem
Assessor vertreten lassen, sowie letzterer in der Gemeinde des Super-
intendenten jedesmal die Kirchen-Visitation übernimmt;
4. Er ordnet die Geschäfte, welche bei einer vacanten Gemeinde zu besorgen
find, bestimmt daher den Turnus, nach welchem die geistlichen Amts-
verrichtungen während der Vacanz einer Pfarrstelle von den Predigern
der Kreis-Synode und Kandidaten verrichtet werden, führt das Präfidiu
des Presbyteriums der vacanten Gemeinde und besorgt «
5. die Wahlangelegenheiten in der Gemeinde nach der vorgeschriebenen
Ordnung, leitet die Prediger-Wahl und verrichtet die Ordination und
D#trodducion der Geistlichen, in Verbindung mit dem Assessor und
criba;
6. Er leitet die Synode bei ihrer Versammlung, ordnet den Gang der
Verhandlungen an, hat den Vorsitz und das Recht der Entscheidung bei
Gleichheit der Stimmen, und steht an der Spitze in den von der Synode
ernannten Kommissionen;
7. Er hat die Verordnungen der Behörden in Ausführung zu bringen.
Die Verfügungen derselben, soweit sie die kirchlichen Angelegenheiten
und die Amtsführung der Geistlichen betreffen, gelangen allein durch
ihn an die Prediger und Gemeinden des Kreises, und durch ihn gehen
die Gesuche der Prediger und Gemeinden wieder zu den Behörden;
8. — — —. Er ist hiernach das Organ, sowohl der dem Kirchen= [und
Schul'wesen vorgesetzten Königlichen Behörden, als der Synode.
§. 39. Die Kreis-Synode versammelt sich in der Regel jährlich einmal
an dem Orte, der von derselben bestimmt wird. Die Berufung geschieht durch
den Superintendenten wenigstens vier Wochen vor der Zusammenkunft. In
dringenden Fällen kann er sie auch außerordentlich berufen, oder die schriftlichen
Stimmen der Mitglieder einholen.
§. 40. Nach vorhergegangenem Gottesdienste, wobei derjenige Geistliche,
welcher in der vorigen Sitzung dazu gewählt worden, die Predigt hält, eröffnet
der Superintendent die Verhandlungen mit einem Gebete, stattet Bericht über
den innern und äußern Zustand der Gemeinde des Synodal-Kreises ab, und
legt die Gegenstände der Berathung vor. Es können nur kirchliche Gegen-
stände, welche nach §. 37 zum Geschäftskreise der Synode gehören, berathen
werden. Der Superintendent schließt die Verhandlungen mit Gebet.
Die Verhandlungen sind, soweit ein Bedürfniss dazu vorliegt, durch eine
vom Konsistorium zu genehmigende Geschäfts-Ordnung zu regeln, in welcher
auch über die Zulassung von Gästen Bestimmungen getroffen werden können .
S. 41. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Beschlüsse werden
durch absolute Mehrheit der Stimmen gefasst. Zur Fassung eines Beschlusses
der Synode wird die Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder-
zahl erfordert. Für Wahlhandlungen sind die Bestimmungen im 8S. 8 mass-
gebend.
S. 42. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Verhandlungen
werden protokollirt. Das Protokoll wird nach geschehener Vorlesung von den
Mitgliedern des Synodal-Vorstandes unterschrieben.
S. 43. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Protokolle werden
spätestens 6 Wochen nach gehaltener Synode von dem Superintendenten an
das Konsistorium gesandt, sowie auch dem Präses der Provinzial-Synode und
sämmtlichen Kreis-Synoden der Provinz mitgetheilt und zu diesem Ende durch
den Druck vervielflltigt. Ausserdem werden dieselben den Pfarrern der
Kreis-Synode zugesandt und von diesen, nachdem sie dem Presbyterium mit-
getheilt worden sind, im Kirchenarchiv niedergelegt.
1) Ges. 27. April 1891.