Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

88  6,  7.  Versteuerung  nach  dem  Verbrauche.  Flüchtlinge.  21

verständlich  muß  aber  der  Steuerbehörde  in  allen  Fällen,  wo  sie
nicht  bereits  Kenntnis  von  der  eingetretenen  Veränderung  hat,  Mit—
teilung  gemacht  werden.

Auf  Personenvereine,  insbesondere  Aktiengesellschaften  und  Ge—
sellschaften  m.  b.  H.,  findet  der  8  47a  keine  Anwendung.

§  6.  Versteuerung  nach  dem  Verbrauche.

Soweit  das  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  festgestellte  Einkommen
  geringer  ist  als  der  Verbrauch,  kann  dieser  als  Betrag  des
Einkommens  angenommen  werden;  das  kann,  muß  aber  nicht  geschehen.
  Bei  Kriegsteilnehmern  wird  man  nur  mit  Vorsicht  davon
Gebrauch  machen.  Unter  allen  Umständen  ist  das  Militärdiensteinkommen
  bei  der  Versteuerung  nach  dem  Verbrauche  in  Abzug
zu  bringen.  In  den  Fällen  des  §  13  Abs.  2  Eink  StG.  ist  die  Veranlagung
  nach  dem  Verbrauch  schon  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.

§  7.  Flüchtlinge.

In  einer  Anzahl  von  Fällen  haben  Flüchtlinge,  insbesondere
aus  Ostpreußen  und  Belgien,  in  Sachsen  zwar  keinen  Wohnsitz  begründet,
  aber  Aufenthalt  genommen.  Sie  unterliegen  in  Sachsen
der  Staatseinkommensteuer  nach  Maßgabe  des  §  2  EinkStG.  Es
macht  einen  Unterschied,  ob  die  Flüchtlinge  sächsische  Staatsangehörige
  oder  Angehörige  eines  anderen  deutschen  Staates  oder  Ausländer
  sind.  Kaufleute,  die  lediglich  ihre  im  Auslande  oder  in  Ostpreußen
  betriebenen  Geschäfte  abwicheln,  neue  Geschäfte  aber  nicht
machen,  können  mit  gewerblichem  Einkommen  meines  Erachtens
nicht  veranlagt  werden.  Wachen  sie  neue  Geschäfte,  so  wird  regelmäßig
  eine  wesentliche  Quellenänderung  vorliegen.  Die  Veranlagung
  hat  alsdann  nicht  nach  dem  dreijährigen  Durchschnitt,  sondern
schätzungssweise  nach  dem  gegenwärtigen  Stand  zu  erfolgen.  Auch
kann  Versteuerung  des  Verbrauches  erfolgen;  dabei  muß  aber,  soweit
  es  sich  um  Angehörige  anderer  Bundesstaaten  handelt,  Doppelbesteuerung
  vermieden  werden.  Das  Fin  Min.  hat  angeordnet,  daß
bei  deutschen  Flüchtlingen  die  Frage  der  Beitragspflicht  in  Sachsen
mit  besonderer  Sorgfalt  und  Rüchsichtnahme  geprüft  werden  soll.
In  zweifelhaften  Fällen  ist  zur  Vermeidung  jeder  etwa  nötigen
Härte  oder  Unbilligkeit  einer  mit  dem  Gesetz  zu  vereinbarenden
milderen  Auffassung  der  Vorzug  zu  geben.  Insbesondere  wird  hiernach
  der  Schaden,  den  ostpreußische  Flüchtlinge  durch  die  Verwüstungen
  des  Feindes  erlitten  haben,  als  außergewöhnlicher  Unglüchsfall
  in  Rechnung  zu  stellen  sein.