88 6, 7. Versteuerung nach dem Verbrauche. Flüchtlinge. 21
verständlich muß aber der Steuerbehörde in allen Fällen, wo sie
nicht bereits Kenntnis von der eingetretenen Veränderung hat, Mit—
teilung gemacht werden.
Auf Personenvereine, insbesondere Aktiengesellschaften und Ge—
sellschaften m. b. H., findet der 8 47a keine Anwendung.
§ 6. Versteuerung nach dem Verbrauche.
Soweit das nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellte Einkommen
geringer ist als der Verbrauch, kann dieser als Betrag des
Einkommens angenommen werden; das kann, muß aber nicht geschehen.
Bei Kriegsteilnehmern wird man nur mit Vorsicht davon
Gebrauch machen. Unter allen Umständen ist das Militärdiensteinkommen
bei der Versteuerung nach dem Verbrauche in Abzug
zu bringen. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Eink StG. ist die Veranlagung
nach dem Verbrauch schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.
§ 7. Flüchtlinge.
In einer Anzahl von Fällen haben Flüchtlinge, insbesondere
aus Ostpreußen und Belgien, in Sachsen zwar keinen Wohnsitz begründet,
aber Aufenthalt genommen. Sie unterliegen in Sachsen
der Staatseinkommensteuer nach Maßgabe des § 2 EinkStG. Es
macht einen Unterschied, ob die Flüchtlinge sächsische Staatsangehörige
oder Angehörige eines anderen deutschen Staates oder Ausländer
sind. Kaufleute, die lediglich ihre im Auslande oder in Ostpreußen
betriebenen Geschäfte abwicheln, neue Geschäfte aber nicht
machen, können mit gewerblichem Einkommen meines Erachtens
nicht veranlagt werden. Wachen sie neue Geschäfte, so wird regelmäßig
eine wesentliche Quellenänderung vorliegen. Die Veranlagung
hat alsdann nicht nach dem dreijährigen Durchschnitt, sondern
schätzungssweise nach dem gegenwärtigen Stand zu erfolgen. Auch
kann Versteuerung des Verbrauches erfolgen; dabei muß aber, soweit
es sich um Angehörige anderer Bundesstaaten handelt, Doppelbesteuerung
vermieden werden. Das Fin Min. hat angeordnet, daß
bei deutschen Flüchtlingen die Frage der Beitragspflicht in Sachsen
mit besonderer Sorgfalt und Rüchsichtnahme geprüft werden soll.
In zweifelhaften Fällen ist zur Vermeidung jeder etwa nötigen
Härte oder Unbilligkeit einer mit dem Gesetz zu vereinbarenden
milderen Auffassung der Vorzug zu geben. Insbesondere wird hiernach
der Schaden, den ostpreußische Flüchtlinge durch die Verwüstungen
des Feindes erlitten haben, als außergewöhnlicher Unglüchsfall
in Rechnung zu stellen sein.