1402 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
begreift auch die Verpflichtung zur Beschaffung der nöthigen Wirthschafts-
gebäude in sich.
Die Beiträge der Pfarrgemeinde zur Aufbringung des Ergänzungsgehaltes
sind nach dem Fusse der direkten Staats- oder Kommunal-Steuern umzulegen !1).
§. 132. Wenn der Prediger es verlangt, so sollen die Kirchenvorstände die
Erhebung seiner Gehalts-Einkünfte besorgen, und dieselben an den Verfalltagen
dem Prediger abliefern.
S. 133. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Die Mitglieder des Vor-
standes der Kreis-Synoden und die Moderatoren der Provinzial-Synoden, sowie
die Mitglieder etwaiger Synodalkommissionen erhalten für die Auslagen, die
ihnen durch ausserhalb der Synodalversammlung zu verrichtende amtliche Ge-
schäfte verursacht werden, von den betreffenden Orts- bezw. Synodalgemeinden
eine Entschädigung nach näherer Bestimmung der Proviozial-Synode.
S. 134. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Die Reisekosten der De-
putirten zur Kreis-Synode werden aus der Kreis-Synodalkasse, die Tagegelder
dagegen von den Gemeinden, die Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder
der Provinzial-Synode aus der Provinzial-Synodalkasse bezahlt. Die Entschädigung
der Vorstandsältesten der Kreis- Synoden, sofern sie nicht zugleich Deputirte
einer Ortsgemeinde sind, leistet die Kreis-Synodalkasse.
§. 135. Die Provinzial-Synodalkosten werden von der Provinzial-Synode
auf die zu ihr gehörigen Kreis-Synoden, nach den durch die Matrikel bestimmten
Sätzen, repartirt, worauf die Kreis-Synode den auf sie gefallenen Antheil auf
die Gemeinden vertheilt. Fehlt in der Matrikel eine solche Bestimmung, so ist
dieselbe durch Beschluß der Provinzial-Synode zu ergänzen.
§. 136. Die Kandidaten erlegen bei ihrer jedesmaligen Prüfung die Summe
von 10 Rthlr. in die Provinzial-Synodalkasse, aus welcher die Mitglieder der
Prüfungs-Komission für Reise und Zehrungs-Kosten an dem Orte der Prüfung
schadlos gehalten werden.
S. 137. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Es wird jährlich eine
Rircheu- und Hauskollekte zur Unterstützung dürftiger Gemeinden der Provinz
ehalten.
s Die Provinzial-Synode vertheilt den Betrag der Kollekten, so oft sie sich
versammelt.
Zehnter Abschnitt.
Von den unteren Kirchen-Beamten.
§. 138. Zu den unteren Kirchen-Beamten werden gerechnet: Küster und
ihre Gehülfen, Vorsänger und Organisten.
Zu den unteren Kirchenbeamten werden, wo es herkömmlich, auch die
Todtengräber gezählt #).
§. 139. Den Küstern und ihren Gehülfen, wo deren vorhanden sind, liegt
es ob, die Kirche auf= und zuzuschließen, für die Reinlichkeit in derselben und
das Geläute zu sorgen, den Prediger zu denjenigen Amtshandlungen, zu denen
ihr Dienst erforderlich ist, zu begleiten und das dabei Nöthige zur Stelle zu
schaffen, den Kirchenvorstand auf Verordnung des Predigers zu berufen und
Amtsbriefe zu befördern, auch bei Versammlung der Presbyterien die Auf-
wartung zu besorgen.
Die Dienstpflicht der Küster und ihrer Gehülfen erstreckt sich auch auf
die Berafung der Gemeinde-Vertretungen und auf die bei deren Versammlung
nöthigen Dienstleistungen 1#).
§. 140. Die Wahl der unteren Kirchen-Beamten geschieht, wo dieselbe nicht
durch Patronatrechte beschränkt ist, vom Presbyterio aus drei Subjekten, welche
der Prediger in Vorschlag bringt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des
Superintendenten.
§. 141. Die unteren Kirchenbedienten werden von der Gemeinde, bei welcher
sie angestellt sind, besoldet.
S. 142. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Sie werden in der Regel
auf Lebenszeit angestellt, jedoch sind die Presbyterien berechtigt, ihre Unter-
1) Res. 25. Aug. 1853.