Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  61.
WVerwaltung  der  Kirchen=  Fonds.

Die  örtlichen  Kirchen-Fonds  werden  von  dem  Vorsteher-Amt  unter  der  Aufschht
des  betreffenden  Oberamts,  welches  die  Jahrs-Rechnung  zu  prüfen  und  abzuhbren  hat,
verwaltet.

Die  Verwaltung  des  Central-Fonds  steht  der  israelitischen  Kirchen-Oberbehörde
unter  der  Aufsicht  des  Staates  zu.

#  Art.  62.
Transitorische  Bestimmung.

Vorstehende  Bestimmungen  werden  auch  auf  die  bereits  bestehenden  Synagogen
angewendet.

Jede  Synagoge,  die  bei  der  neuen  Bildung  der  ioraelitischen  Gemeinden  von  der
uständigen  Staats-Behörde  nicht  die  Bestätigung  erhält,  wird  aufgehoben,  jede  weitere

ersammlung  in  derselben  ist  verboten,  und  es  sind  die  Jorgeliten  in  solchen  Orten
lediglich  auf  die  einfache  Haus-Andacht  beschränkt.  "

Auch  muͤssen  spaͤtestens  nach  Verfluß  von  fuͤnf  Jahren  die  zu  bildenden  Rabbinatsund
  Vorsänger-Stellen  mit  Männern,  welche  die  vorgeschriebene  Pruͤfung  erstanden
haben,  beseßt  seyn.  Diejenigen  der  bisherigen  Rabbinen  und  Vorsänger,  welche  diese
Prüfung  nicht  ersiehen,  werden  nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  auf  ihren  Stellen  nicht
mehr  geduldet.

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Die  Bestimmungen  der  Art.  1—41  treten  mit  der  Verkündigung  des  gegenwürtigen
  Geseßes  in  Wirksamkeit.  Zum  WMollzuge  der  übrigen,  das  israclitische  Kirchenund
  Schulwesen  betreffenden  Vorschriften  (Art.  42—62)  wird  demnächst  besondere  Anordnung
  getroffen  werden.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  35.  April  2828.
Wilheim.

Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.