Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1407 
der Ordination nach ältesten zu. Zur Stellvertretung ist der im Range be— 
ziehungsweise Dienstalter nächstfolgende Geistliche berufen. 
S In den Fällen des §. 2 Abs. 3 führt, wenn einer der Geistlichen zugleich 
en-intendent ist, dieser, sonst ein von der Versammlung gewählter Geistlicher 
orsitz. 
§. 9. Der Gemeinde-Kirchenrath versammelt sich zu ordentlicher Sitzung 
in der Regel monatlich ein Mal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten 
age, zu außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche 
vobder sonst ortsübliche Einladung beruft. 
Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens die Hälfte 
der Aeltesten unter Angabe des Zweckes dieselbe verlangt. 
§. 10. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden in der Regel mit 
Gebet eröffnet. « 
Jedes Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die 
Seelsorge und Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst 
als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
§. 11. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrecht- 
haltung der Ordnung verantwortlich. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
5e Stimmengleichhett entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen 
oos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte 
üer verfassungsmässigen Mitgliederzahl des Gemeinde-Kirchenraths anwesend 
Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend gerechnet, die Stimmen- 
mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlussfassung persönlich be- 
eiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten. Ist eine zur Beschluss- 
Assung ausreichende Anzahl von Aeltesten zeitweise nicht vorhanden, so wählt 
die Gemeindevertretung auf Berufung des Vorsitzenden die zur Herstellung 
der Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Ersatzmännern!). 
Die Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths sind unter Angabe des Tages 
und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen, und jedes Protokoll 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben. 
Dritten gegenüber werden, soweit der §. 22 nichts Anderes bestimmt, 
Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths durch Auszüge aus dem Protokollbuch 
ndet, welche der Vorsitzende beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der 
Unterschrift des Vorsitzenden. 
. §. 12. In Gemeinde-Kirchenräthen von stärkerer Mitgliederzahl können 
für bestimmte Geschäftszweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. 
Die bezüglichen Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und 
Kommissionen bleiben dem Gemeinde-Kirchenrath überlassen?). 
  
C. Wirkungskreis des Gemeinde-Kirchenraths. 
§. 13. Der Gemeinde-Kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der 
pfarramtlichen Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religtösen und sittlichen 
Aufbau der Gemeinde zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu 
ördern und die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten 
zu vertreten. » 
§. 14. Insbesondere liegt dem Gemeinde-Kirchenrath ob: 
I.christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes 
Vorbild, als auch durch besonnene Anwendung aller dazu geeigneten und statt- 
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern. 
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lebre, 
eelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerial- 
andlungen von dem Gemeinde-Kirchenrath unabhängig. Hält er es jedoch 
1) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). # 
:) Doch verbleibt die maßgebende Beschlußfafsung immer der kirchlichen Organen, 
vergl. Res. E. O. K. 4. Dez. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 3). 
 
	        
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