1410 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung.
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie die Beidrückung des Kirchenfiegels.
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben,
insbesondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche
nothwendig ist, nicht bedarf.
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein-
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang
der letzteren auf den Gemeinde-Kirchenrath nichts geändert (S. 47).
In den Fällen des §. 31 ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mitwirkung
der Gemeindevertretung gebunden. Die Bestellung außerordentlicher Gemeinde-
Repräsentanten nach §. 159 Titel 11 Theil II Allgemeinen Landrechts findet
nicht ferner statt.
§. 23. Dem Patront) verbleiben außer der Theilnahme an der Ver-
waltung des kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde-
Kirchenrath (§. 6) da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse
trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der
Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unter-
liegenden Geschäften der Vermögensverwaltung.
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für ertheilt, wenn er auf
Zu Anmerkung 6 auf S. 1409.
ziehung einer Bollmacht durch den Borsttzenden bezw. einen Aeltesten steht nicht ent-
gegen, daß die Vollmacht auf ihn selbst lautet, (ebenso wenig auch der Theilnahme
an der Beschlußfassung über die Bevollmächtigung) E. K. II. 71. Desgleichen
schließt persönliche Betheiligung des Vorsitzenden als Nießbraucher seine Unterschrift
unter der Willenserklärung nicht aus, E. K. III. 148. Bergl. wegen der verpflichten-
den Willenserklärungen endlich auch Verw. Ordn. S. 5 Abs. 7.
1) Instr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 1):
#§§. 41. Die Rechte des Patrons in Bezug auf die nach §. 22 der K. G. u.
Syn. O. von dem Gemeinde-Kirchenrath zu führende kirchliche Vermögens--Verwaltung
find durch die K. G. u. Syn. O. (§. 23) und das Ges. vom 25. Mai 1874 in
folgender Weise geregelt:
a) Deujenigen Patronaten, mit denen keine Patronatslasten verbunden find, steht
nur eine Theilnahme an der Berwaltung des Gemeinde-Kirchenraths in Form
des §. 6 der K. G. u. Syn. O., nicht aber eine Aufsicht über die Bermögens-
Berwaltung oder ein Recht der Genehmigung zu einzelnen Geschäften der
Bermögensverwaltung zu.
b) Da wo der Patron Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, find
demselben die Aufficht über die Berwaltung der Kirchenkasse und das Recht
der Zustimmung zu denjenigen einzelnen Geschäften der Bermögens-Verwaltung
verblieben, welche nach den beim Erlaß der K. G. u. Syn. O. bestehenden
Gesetzen seiner Genehmigung unterlagen.
Soweit denselben in beiden Beziehungen nach der früheren Verfassung der
Gemeinde, nach Lokal= oder Provinzialgesetzen ein geringeres Maß von Rechten zustand,
hat es hierbei sein Bewenden behalten, da die K. G. u. Syn. O. dieserhalb dem
Patron keine erweiterten Rechte beigelegt, sondern nur bestimmt hat, daß derselbe im
Bestitze der bisher genofsenen verbleibt.
Wo hingegen bisher die Wirksamkeit des Patrons hinsichtlich der Bermögens-
verwaltung, wie nach Ortsverfassung und Provinzialgesetzen mehrfach der Fall ist,
über die Funktionen der Aufsichtsführung und der Zustimmung zu einzelnen, gesetzlich
bestimmten Verwaltungsakten hinaus, zu einer Theilnahme an der laufenden Ber-
waltung, sich erweitert hatte, ist letztere überall weggefallen und sind die Rechte des
Patrons auf die in §. 23 der K. G. u. Syn. O. angegebenen Befugnisse zurück-
geführt. Bergl. oben §. 621 II 11 A. L. K.
Ob der Patron Rechte hinsichtlich der Vermögensverwaltung beanspruchen kann,
ist eventnell im Rechtswege zum Austrage zu bringen, Res. 7. Juli 1875 bei
Trusen S. 33.