Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1410 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie die Beidrückung des Kirchenfiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, 
insbesondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche 
nothwendig ist, nicht bedarf. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Gemeinde-Kirchenrath nichts geändert (S. 47). 
In den Fällen des §. 31 ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mitwirkung 
der Gemeindevertretung gebunden. Die Bestellung außerordentlicher Gemeinde- 
Repräsentanten nach §. 159 Titel 11 Theil II Allgemeinen Landrechts findet 
nicht ferner statt. 
§. 23. Dem Patront) verbleiben außer der Theilnahme an der Ver- 
waltung des kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde- 
Kirchenrath (§. 6) da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse 
trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der 
Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unter- 
liegenden Geschäften der Vermögensverwaltung. 
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des 
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für ertheilt, wenn er auf 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1409. 
ziehung einer Bollmacht durch den Borsttzenden bezw. einen Aeltesten steht nicht ent- 
gegen, daß die Vollmacht auf ihn selbst lautet, (ebenso wenig auch der Theilnahme 
an der Beschlußfassung über die Bevollmächtigung) E. K. II. 71. Desgleichen 
schließt persönliche Betheiligung des Vorsitzenden als Nießbraucher seine Unterschrift 
unter der Willenserklärung nicht aus, E. K. III. 148. Bergl. wegen der verpflichten- 
den Willenserklärungen endlich auch Verw. Ordn. S. 5 Abs. 7. 
1) Instr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 1): 
#§§. 41. Die Rechte des Patrons in Bezug auf die nach §. 22 der K. G. u. 
Syn. O. von dem Gemeinde-Kirchenrath zu führende kirchliche Vermögens--Verwaltung 
find durch die K. G. u. Syn. O. (§. 23) und das Ges. vom 25. Mai 1874 in 
folgender Weise geregelt: 
a) Deujenigen Patronaten, mit denen keine Patronatslasten verbunden find, steht 
nur eine Theilnahme an der Berwaltung des Gemeinde-Kirchenraths in Form 
des §. 6 der K. G. u. Syn. O., nicht aber eine Aufsicht über die Bermögens- 
Berwaltung oder ein Recht der Genehmigung zu einzelnen Geschäften der 
Bermögensverwaltung zu. 
b) Da wo der Patron Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, find 
demselben die Aufficht über die Berwaltung der Kirchenkasse und das Recht 
der Zustimmung zu denjenigen einzelnen Geschäften der Bermögens-Verwaltung 
verblieben, welche nach den beim Erlaß der K. G. u. Syn. O. bestehenden 
Gesetzen seiner Genehmigung unterlagen. 
Soweit denselben in beiden Beziehungen nach der früheren Verfassung der 
Gemeinde, nach Lokal= oder Provinzialgesetzen ein geringeres Maß von Rechten zustand, 
hat es hierbei sein Bewenden behalten, da die K. G. u. Syn. O. dieserhalb dem 
Patron keine erweiterten Rechte beigelegt, sondern nur bestimmt hat, daß derselbe im 
Bestitze der bisher genofsenen verbleibt. 
Wo hingegen bisher die Wirksamkeit des Patrons hinsichtlich der Bermögens- 
verwaltung, wie nach Ortsverfassung und Provinzialgesetzen mehrfach der Fall ist, 
über die Funktionen der Aufsichtsführung und der Zustimmung zu einzelnen, gesetzlich 
bestimmten Verwaltungsakten hinaus, zu einer Theilnahme an der laufenden Ber- 
waltung, sich erweitert hatte, ist letztere überall weggefallen und sind die Rechte des 
Patrons auf die in §. 23 der K. G. u. Syn. O. angegebenen Befugnisse zurück- 
geführt. Bergl. oben §. 621 II 11 A. L. K. 
Ob der Patron Rechte hinsichtlich der Vermögensverwaltung beanspruchen kann, 
ist eventnell im Rechtswege zum Austrage zu bringen, Res. 7. Juli 1875 bei 
Trusen S. 33.
	        
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