Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XILI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1413 
stehender Kapitalien deren Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, 
desgleichen bei der Abschließung von Vergleichen:); 
5. bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zu- 
ständige Behörde:) endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Re- 
paraturen, deren Kostenanschlag 50 Thaler übersteigt. Im Falle des 
Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein= für allemal die Voll- 
macht des Gemeinde-Kirchenraths zur Vornahme höher veranschlagter 
Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von je 300 Thlr. hinaus, 
erweitern. 
Die Vorschriften 1 bis 5 finden Anwendung auf alles kirchliche 
Vermögen, gleichviel, ob es rechtlich der Gemeinde, der Kirche oder 
einer kirchlichen Stiftung gehört, sofern es nur der Verwaltung der 
früheren Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder einer Gemeindekörperschaft 
unterlegen hat; 
6. bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen?) erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, soweit solche nicht nach bestehendem Rechte 
ans dem Kirchenvermögen oder vom Patrone oder von sonst speziell 
Verpflichteten ) zu gewähren sind, insbesondere bei Festsetzung der auf 
die Gemeinde zu repartirenden Umlagen?) und bei Bestimmung des 
Repartitionsfußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder 
am Orte erhobener Kommnnalsteuern festgesetzt werden muß. 
  
1) Demzufolge ist in Prozeßvollmachten, welche die Gemeinde-Kirchenräthe aus- 
stellen, die Befugniß des Amwalts zum Ubschluß von Vergleichen zu beschränken, 
Res. 22. Sept. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 106). 
2) Regierung oder Minister d. geistl. A.; Art. 23, 2 Ges. 3. Juni 1876; vergl. 
Ges. 18. Juli 1892 8. 1, s wegen der Genehmigung der kirchlichen Behörde. 
2) Ueber die Stellung der kirchlichen Gemeindeorgane in Bauangelegenheiten 
vergl. Res. 6. März 1875 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 S. 138); 23. Juni 1877 
(das. S. 161) bei Leistung von Hand= und Spanndiensten; 19. Juli 1877 (das. S. 
162) bei Zusammensetzung der Parochie aus mehreren Kirchengemeinden; 12. Juni 
1875 (das. 1876/77 S. 53) und 19. März 1878 (das. S. 133). Wenn die Kirchen- 
Lieinde beschließt, den auf die Gemeinde fallenden Baubeitrag (§§. 707 und 70## 
I. 11 A. L. K.) durch eine auf die Gemeinde zu repartirende Umlage zu decken, 
so ist durch einen solchen, der K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 (§§. 1 und 31 
Nr. 5) entsprechenden Beschluß die nächste Rechtsnorm für das Verhältniß der 
Betheiligten gegeben und damit die Anwendung der entfernteren Rechtsnormen 
über kirchliche Baulast, mögen dieselben in Observanzen, Lokalrecht, Provinzial= oder 
allgemeinen Gesetzen enthalten sein, ausgeschlossen. Es ist demzufolge auch jede 
rechtliche Klage unstatthaft, die darauf abzielt, im Widerspruch mit einer rite be- 
schlossenen und nach Art. 3 Ges. 25. Mai 1874 für vollstreckbar erklärten Umlage 
oder unter Ignorirung eines solchen Beschlusses eine andere Bertheilung der kirch- 
lichen Baulasten herbeizuführen, Erk. Komp. G. H. 8. Jan. 1881 (M. Bl. S. 165), 
14. Jan. und 13. Mai 1882 (M. Bl. S. 27, 193 und 263), 22. Juni 1889 (K. 
G. u. Bd. Bl. S. 133) und 14. Mai 1892 (das. S. 149). 
Dagegen: Erk. O. Trib. 7. Nov. 1877 (E. LXXXI. 75) und Erk. R. G. 
8. Jan. 1880 (E. Civ. I. 140). Ueber die in Rede stehende Rechtsfrage vergl. die 
Abhandlung des Konfistorial-Präsidenten Hegel in Dove's Zeitschrift, neue Folge 
B. II 114 und Res. 24. Jan. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 33). 
4u) Zu den speziellen Berpflichtungen im Sinne des §. 31, § gehört die allge- 
meine gesetzliche Berbindlichkeit der spanndienstpflichtigen Parochianen zur Leistung 
der Kirchenfuhren (z. B. gemäß A. L. R. II. 11 §. 715 für die Kirchenbaulast) 
nicht, Res. 17. Juli 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 90). 
#) Vergl. Anw. 15. Jan. 1881 für die Ausführung von Umlagebeschlüssen der 
kirchlichen Gemeindeorgane (K. G. u. Vd. Bl. S. 10) und die Anm. dazu, weiter 
unten S. 1439. 
Gegen einen gemäß §. 31 Nr. 6 gefaßten und für vollstreckbar erklärten Um- 
lagebeschluß findet nach den in der vorgebenden Anmerkung allegirten Erkenntnissen 
vom 8. Jan. 1881 der Rechtsweg nicht statt.
	        
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