Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 1465
Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Betheiligten die Berufung an
den Evangelischen Oberkirchenrath offen. Inwieweit der Rechtsweg gegen Ent-
scheidungen der obersten Kirchenbehörde über Leistungen der Geistlichen und der kirch-
lichen Stellen an den Fonds (88. 12 bis 15) auszuschließen und bezüglich der An-
sprüche auf Ruhegehalte nach Anleitung der betreffenden Bestimmungen des Staats-
dienerpensionsgesetzes zu beschränken ist, bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten.
5. 19. Den gegenwärtig vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben ihre
bisherigen Bezüge und BVerpflichtungen.
Auch die Rechte und Pflichten der bei Verkündigung dieses Gesetzes im Amte
stehenden Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in der
gegenwärtigen Stelle erfolgt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen jedoch zur
Anwendung, soweit die betreffenden Geistlichen innerhalb Jahresfrift nach dessen Ver-
kündung einen hierauf gerichteten Antrag bei dem Provinzialkonsistorium stellen und
sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag (§. 12) nach Maßgabe der früher von ihnen
bezogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem
zum provinziellen Emeritenzuschußfonds geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen ).
Von dem Zeitpunkt der Versetzung eines bereits im Amte stehenden Geistlichen in ein
anderes geistliches Amt liegt demselben die letztgedachte Verpflichtung gesetzlich ob.
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des §. 13 Abs. 2. Jedoch
soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich hoher Betrag
jahrlich entrichtet werden.
(In der Fassung des Ges. 16. März 1892.) Hat ein Geistlicher, welcher
für seine Person der neuen Pensions-Ordnung angehört, die Verbindlichtkeit,
einen Theil des Pfarreinkommens an einen Emeritus abzugeben, so kann die
Kirchenbehörde auf seinen Antrag diese Leistung bis zum Ableben des Eme-
ritus auf den Pensionsfonds übernehmen, wenn der Geistliche und die Vertreter
der Stelle Namens der letzteren sich verpflichten, den vollen Betrag jenes
Emeritenantheils acht Jahre lang vom Zeitpunkt jener Uebernahme ab zum
Pensionsfonds abzuführen
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des S. 2 des Kirchenges.
vom 3. März 1886, betr. den nachträglichen Anschluss an die Pensions-Ordnung
des Kirchenges. vom 26. Jan. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 23).
§. 20. Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in diesen
Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von einer der-
selben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende Verordnung,
welche in der dem §. 6 der Gen. Syn. O. entsprechenden Form zu verkünden ist?).
1) Vd. 28. Nov. 1892 (K. G. u. Bd Bl. S. 183), betr. den nachträglichen Anschluß
an die Pensions-Ordnung (Frist von einem Jahre, beginnend mit dem 1. Jan. 1893).
:) Vd. 30. März 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 61) — 1. April 1892 —.
Ges. 16. März 1892:
Art. II. Für den Fall der Einführung des Kirchengesetzes vom 26. Jan. 1880
in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende Uebergangsbestimmungen
in Kraft: ·
Den zur Zeit dieser Einführung vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben
ihre bisherigen Bezüge und Berpflichtungen
Auch die Rechte und Pflichten der zur Zeit der Einführung im Amte stehenden
Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in der gegenwärtigen
Stelle erfolgt. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 26. Jan. 1880 kommen
jedoch zur Anwendung, wenn die betreffenden Geistlichen innerhalb einer Frist von
zwei Jahren nach Einführung dieses Gesetzes einen hierauf gerichteten Antrag stellen
und sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag nach Maßgabe der früher von ihnen be-
zogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem
zum provinziellen Emeritenfonds geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen.
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des §. 13 Abs. 2. Jedoch
soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich hoher Betrag
jährlich entrichtet werden. » .
Die Geistlichen, welche einen solchen Antrag stellen, haben dabei zugleich zu er-
klären, daß sie auf die aus dem älteren Recht hervorgehenden Ansprüche hinsichtlich eines
Ruhegehalts aus dem Stelleneinkommen und eines Emeritenzuschusses Verzicht leisten.