1466 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen.
. 21. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom
Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes erlassen.
§. 22. Alle den Borschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere diejenigen, welche Ansprüche auf einen Emeritenantheil aus dem Pfarr-
einkommen gewähren, werden aufgehoben.
Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Mitwirkung der
Landesgesetzgebung bedarf, wird dieselbe vorbehalten 1).
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen nud Waisen der
Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den nenn älteren
Provinzen der Monarchie.
Bom 15. Juni 1889 (G. S. S. 139),
für den Geltungsbereich des Ges. vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125), betr. die
evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
Art. 1. Die Vertretung und Verwaltung des nach dem anuliegenden Kirchengesetz
begründeten Pfarrwittwen= und Waisenfonds regelt sich nach Art. 19 des Gesetzes
vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125) beziehungsweise §. 25 des anliegenden Kirchen-
gesetzes.
Art. 2. Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche
wird vom 1. Oktober 1889 ab seitens des Staats eine dauernde, halbjährlich im
Boraus zahlbare Rente im Betrage von jährlich 800 000 Mark überwiesen.
Der Fonds übernimmt dagegen alle Verpflichtungen, welche der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt gegenüber den gegenwärtigen und den künftigen Wittwen
der im Dienst der Landeskirche verstorbenen Geistlichen einschließlich der emeritirten
bis dahin obgelegen haben.
Demselben werden von diesem Zeitpunkt ab die Wittwenkassenbeiträge der bis
dahin versicherten Geistlichen überwiesen, auch gehen auf ihn die sonstigen hiermit in
Zusammenhang stehenden Rechte der Allgemeiuen Wittwenverpflegungsanstalt über-
Die Einziehung der Beiträge kann fortan in deuselben Formen stattfinden wie
die der Pfarrbeiträge (§§. 23 und 15 des anliegenden Kirchengesetzes).
Diejenigen Geistlichen, welche den im §. 23 Abs 1 daselbst gedachten Verzicht
richt aussprechen, find berechtigt, aus dem Bersicherungsverhältniß, in welchem sie
bisher zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gestanden haben, auszuscheiden.
Art. 32). Den Geistlichen der evangelischen Landeskirche ist vom 1. Oktober
1889 ab der Beitritt zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt nicht mehr gestattet.
Der Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche ist verpflichtet,
die von diesem Zeitpunkt ab bis zum 1. April 1891 in der Provinz Westfalen und
in der Rheinprovinz angestellten Geistlichen nach denselben Bestimmungen in Bezug
auf ihre Wittwen zu versichern, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für
die Aufnahme in die Allgemeine Wiltwenverpflegungsanstalt gelten. Diese Verpflichtung
kann durch den Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodal-
vorstandes nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auf die bis
zum 1. April 1892 angestellten Geistlichen erstreckt werden. Die Vorschrift des
Art. 2 Abs. 4 findet auch in diesen Fällen Anwendung.
1) Vergl. Emeritirungs-Ordnung für Hannover 16. Juli 1873 (G. S. S. 386);
Aenderung Ges. 2. Febr. 1876 (G. S. S. 32), 30. Juni 1882 (G. S. S. 30), 19. Febr.
1894 (G. S. S. 15); für Schleswig-Holstein Ges. 2. März und Bd. 1. Juni 1891
(G. S. S. 22, 23, 103).
2) Für das Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältniß, in welchem die Geist-
lichen zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt gestanden haben, oder in welches
sie auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1889 zum Pfarrwittwen-
und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche getreten, sind fortan die Bestimmungen
der Art. III, IV und V des Kirchengesetzes vom 30 März 1892 (Anl. 2), Staats-
Ges. 30. März 1892 (G. S. S. 35) §. 3 maßgebend.