Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1467
Mit derselben Maßgabe bleibt die Verpflichtung dieser Geistlichen zur Versicherung
— Frauen bei dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche
estehen.
Art. 41). Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die
Höhe der nach §s§. 15, 16, 17, 20, 23, 24 des anliegenden Kirchengesetzes an den
Pfarrwittwen- und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge
findet der Rechtsweg nicht statt.
Art. 5. Die Beiträge der Geifllichen beziehungsweise ihrer Hinterbliebenen und
der kirchlichen Stellen an den Pfarrwittwen und Waisenfonds der evangelischen
Landeskirche, sowie die an denselben nach Art. 2 und 3 zu entrichtenden Wittwen-
kassenbeiträge können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden.
Art. 6. Der nach dem anliegenden Kirchengesetz gewährte Anspruch auf Wittwen-
und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpsändet, noch
sonst übertragen werden.
Art. 7. Der Evangelische Oberkirchenrath bestimmt unter Ausschluß des Rechts-
weges, an wen die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes nach dem anliegenden
Kirchengesetz gültig zu leisten ist.
Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld gegen
die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths der Rechtsweg nur nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241) statt.
Art. 8. Dieses Gesetz tritt für den Geltungsbereich der Kirchengemeinde= und
Eynodalordnung vom 10. Sept. 1873 (G. S. S. 417) am 1. Oktober 1889
in Kraft.
Für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz kommen die Bestimmungen
des Art. 2 Abs. 2 bis 4 und Art. 3 von demselben Tage an in Anwendung.
Deer Zeitpunkt, zu welchem in diesen Provinzen das Gesetz in vollem Umfange
in Kraft tritt, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 9. Mit der Ausführung des Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes werden
der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Kirchen-Gesetz, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen
der Geistlichen.
15. Juli 1889 (G. S. S. 141)
30. März 18994 (G. S. S. 35)7
Vom für die evangelische Landeskirche der älteren
Provinzen?).
§. 1. Die Wittwen und die hinterbliebenen, noch nicht achtzehn Jahre alten
ehelichen Kinder derjenigen Geistlichen der evangelischen Landeskirche, welchen zur Zeit
ihres Ablebens gemäß den §§. 1 und 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 26. Januar
1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 37) der Anspruch zusteht, bei Versetzung in den Ruhe-
stand ein lebenslängliches Ruhegehalt aus dem Pensionsfonds der evangelischen Landes-
kirche zu empfangen oder im Falle ihrer Versetzung auf eine andere Stelle nach der
neuen Pensionsordnung behandelt zu werden, sowie derjenigen, welche nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden und zur Zeit ihres Ablebens
das gesetzliche Ruhegehalt beziehen, erhalten Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe
der in §§. 3 ff. nachstehenden Bestimmungen.
§. 2. In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen
die Gewährung eines solchen Wittwen- und Waisengeldes auch für die Hinterbliebenen
derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche entweder aus Anlaß ihres Dienstes in der
inneren oder äußeren Mission nach §. 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 26. Januar
1) Art. 4—7 finden auch auf das K. Ges. 30. März 1892 (K. G. u. V. Bl.
S. 53) sinngemäße Anwendung. Staatsges. 30. März 1892 (G. S. S. 35) F. 2.
2) Die in lateinischer Schrift abgedruckten Aenderungen beruhen auf K. Ges.
30. März 1892. Bergl. Ausf. Anw. 7. April 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 71).