Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1468 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
1880 in die neue Pensionsordnung eingetreten oder unter Bestätigung seitens des 
Evangelischen Oberkirchenraths bei einer der evangelischen Landeskirche angeschlossenen 
deutschen evangelischen Gemeinde außerhalb Deutschlands angestellt sind. Die Er- 
füllung der von den Betheiligten übernommenen Berpflichtungen bis zum Ableben 
des betreffenden Geistlichen bildet die rechtliche Boraussetzung für die Gewährung 
des Wittwen= und Waisengeldes. 
Die Bestimmung findet ebenfalls Anwendung auf die nach S. 1 des Kirchen- 
gesetzes vom 26. Januar 1880 ruhegehaltsberechtigten Lehrer der theologischen 
Lehranstalten der Landeskirche. 
S. 3. Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen 
Geistlichen oder Emeriten 
bis zum vollendeten Dienstjahre 600 Mark, 
vom 10. bis zum vollendeten 20. „ 700 „ 
7 20. 7? 5? 71 30. „ 800 „ 
19 30. 125 77 15 35. 25 900 12 
? 35. 5? 15 77 4. . 1000 7 
„ 40. „ „ 6„ 45. 1100 „ 
von mehr als 45 Dienstjahren 1200 „ 
§. 4. Das Waisengeld beträgt: 
1. füt Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen zum 
Bezuge des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mark für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Geist- 
lichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 300 Mark für jedes Kind. 
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Wittwengeldes nur deshalb nicht 
berechtigt ist, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das 
Waisengeld der Ziffer 1. 
S. 5. Der Gesammtbetrag des den Waisen eines Geistlichen oder Emeriten 
zu zahlenden Waisengeldes darf im Falle des S. 4 Ziffer 1 1000 Mark, im 
Falle des S. 4 Ziffer 2 und wenn beide Fälle zusammentreffen, 1500 Mark 
nicht übersteigen. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt. 
§. 6. Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen- 
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr an 
insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach §. 4 gebühreuden 
Beiräge befinden. 
§. 7. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das nach Maßgabe des §. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahr um 
ein Vierzigstel gekürzt. 
§s. 8. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit 
dem verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen 
war, und die kirchliche Auffichtsbebörde durch einen nach Anhörung des Vorstandes 
der Kreisfynode zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die Ehe- 
schließung zu dem Zweck erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes 
u verschaffen. » 
ii Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und die 
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen Ver- 
setzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
§. 9. (Aufgehoben durch Art. I. Ges. 30. März 1892). 
s. 10. Das Wittwen= und Waisengeld wird von dem Pfarrwittwen- und 
Waisenfonds der evangelischen Landeskirche gezahlt . 
  
1) Vergl. Ges. und Kirchengesetze 31. März 1895 (G. S. S. 95), betr. die 
Verwaltung des Pfarrwittwen- und Waisenfonds und die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig. Holstein, der evangelischen 
Kirchengemeinschaften des Konfistorialbezirks Kassel, der evangelischen Kirche des Kon-
	        
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