Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1469
Die Zahlung beginnt mit dem Ablauf der den Hinterbliebenen von Pfarrern
und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei
Beginn desselben bei der Kasse des Provinzialkonfistoriums oder nach Verlangen der
Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig
bescheinigter Quittungen. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der
Evangelische Oberkirchenrath (vergl. §. 25 Abs. 3).
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen- und
Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des Kalender-
jahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu Gunsten
des Pfarrwittwen= und Waisenfonds.
Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des Wittwen-
und Weisengeldes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten.
§. 11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Weisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1. in welchem er sich verheirathet oder stirbt,
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach Anhörung
des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen bezeichneten Kreissynodal-
vorstandes und Konfistoriums durch Beschluß des Evangelischen Oberkirchenraths
entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der entzogene Anspruch
auf Antrag des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Konsistoriums
durch den Evangelischen Oberkirchenrath wieder gewährt werden;
« II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet.
g. 12. Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche
stehen zur Erfüllung der ihm obliegenden Berpflichtungen, abgesehen von den der
evangelischen Landeskirche für ihn etwa zufließenden Geschenken und Bermächtnissen,
sowie von den nach §. 22 ihm zu überweisenden Wittwenkassenbeiträgen aus den bei
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen, folgende
Einnahmen zu Gebote:
1. die Zuschüsse, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden (§8. 13),
2. die Zinsen der ihm zuzuweisenden und weiter bei ihm anzusammelnden Ka-
pitalien,
3. Ueberschußabgaben aus den Kirchenkassen (§S. 14),
4. dauernde Pfarrbeiträge (§§. 15 ff. u. 20),
5. die durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden (§. 19).
§. 13. Die im §. 22 bezeichnete Abfindung aus Staatsfonds tritt, sobald sie
bewilligt ist, den sonstigen Einnahmen hinzu.
#§. 14. Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige Sollaus-
gabe um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mark jährlich
übersteigt, haben sechs Monate nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres zehn Prozent
der Ueberschüsse!) des letzteren an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evange-
lischen Landeskirche zur Bildung eines Betriebsfonds abzugeben (§5. 15 der General-
gnodalordnung Art. 14 Nr. 3 und Art. 17 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, G.
S. 125).
Diese Bestimmung gilt nur für sechs aufeinanderfolgende Jahre.
Die kirchliche Aufsichtsbehörde erläßt die zur Sicherung regelmäßiger Leistung
dieser Abgabe geeigneten Anweisungen und trifft thunlichst auf die jedesmalige Vor-
anschlagszeit der Kirchenkasse die erforderliche Festsetzung der im einzelnen Falle abzu-
gebenden Beträge.
W— —
Zu Anmerkung 1 auf S. 1468.
fistorialbezirks Wiesbaden und der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover.
Nachzahlungen der Missionsgeistlichen und Geistlichen an auswärtigen evangelischen
Gemeinden, Verf. 21. Febr. 1896 (K. G. u. Bd. Bl. S. 5); Geschäftsordnung für
den Berwaltungsausschuß des Pfarrwittwen- und Waisenfonds, 29. Nov. 1895 u. 21. Febr.
1896 (K. G. u. Bd. Bl. S. 2).
1) Und zwar von dem Ueberschusse der Solleinnahme, Res. E. O. K. 2. Aug.
1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 183).