Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1469 
Die Zahlung beginnt mit dem Ablauf der den Hinterbliebenen von Pfarrern 
und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei 
Beginn desselben bei der Kasse des Provinzialkonfistoriums oder nach Verlangen der 
Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig 
bescheinigter Quittungen. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der 
Evangelische Oberkirchenrath (vergl. §. 25 Abs. 3). 
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen- und 
Waisengeld erlischt, wenn derselbe während vier Jahren von Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem der Theilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu Gunsten 
des Pfarrwittwen= und Waisenfonds. 
Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des Wittwen- 
und Weisengeldes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten. 
§. 11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Weisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, 
1. in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach Anhörung 
des durch das letzte Amt des verstorbenen Geistlichen bezeichneten Kreissynodal- 
vorstandes und Konfistoriums durch Beschluß des Evangelischen Oberkirchenraths 
entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der entzogene Anspruch 
auf Antrag des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Konsistoriums 
durch den Evangelischen Oberkirchenrath wieder gewährt werden; 
« II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das acht- 
zehnte Lebensjahr vollendet. 
g. 12. Dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche 
stehen zur Erfüllung der ihm obliegenden Berpflichtungen, abgesehen von den der 
evangelischen Landeskirche für ihn etwa zufließenden Geschenken und Bermächtnissen, 
sowie von den nach §. 22 ihm zu überweisenden Wittwenkassenbeiträgen aus den bei 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen, folgende 
Einnahmen zu Gebote: 
1. die Zuschüsse, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden (§8. 13), 
2. die Zinsen der ihm zuzuweisenden und weiter bei ihm anzusammelnden Ka- 
pitalien, 
3. Ueberschußabgaben aus den Kirchenkassen (§S. 14), 
4. dauernde Pfarrbeiträge (§§. 15 ff. u. 20), 
5. die durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden (§. 19). 
§. 13. Die im §. 22 bezeichnete Abfindung aus Staatsfonds tritt, sobald sie 
bewilligt ist, den sonstigen Einnahmen hinzu. 
#§. 14. Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige Sollaus- 
gabe um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mark jährlich 
übersteigt, haben sechs Monate nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres zehn Prozent 
der Ueberschüsse!) des letzteren an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evange- 
lischen Landeskirche zur Bildung eines Betriebsfonds abzugeben (§5. 15 der General- 
gnodalordnung Art. 14 Nr. 3 und Art. 17 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, G. 
S. 125). 
Diese Bestimmung gilt nur für sechs aufeinanderfolgende Jahre. 
Die kirchliche Aufsichtsbehörde erläßt die zur Sicherung regelmäßiger Leistung 
dieser Abgabe geeigneten Anweisungen und trifft thunlichst auf die jedesmalige Vor- 
anschlagszeit der Kirchenkasse die erforderliche Festsetzung der im einzelnen Falle abzu- 
gebenden Beträge. 
W— — 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1468. 
fistorialbezirks Wiesbaden und der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover. 
Nachzahlungen der Missionsgeistlichen und Geistlichen an auswärtigen evangelischen 
Gemeinden, Verf. 21. Febr. 1896 (K. G. u. Bd. Bl. S. 5); Geschäftsordnung für 
den Berwaltungsausschuß des Pfarrwittwen- und Waisenfonds, 29. Nov. 1895 u. 21. Febr. 
1896 (K. G. u. Bd. Bl. S. 2). 
1) Und zwar von dem Ueberschusse der Solleinnahme, Res. E. O. K. 2. Aug. 
1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 183).
	        
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