Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1470 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 
§. 15. Die in 8. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, sowie die Hinter- 
bliebenen derselben, so lange fie die Gnadenzeit genießen, und die erledigten Pfarr- 
stellen find verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von drei Prozent des Dieustein- 
kommens beziehungsweise des Ruhegehalts, welches fie beziehen, an den Pfarrwittwen- 
und Waisenfonds zu leisten. Derselbe ist von dem durch 100 Mark theilbaren Ge- 
sammtbetrage jenes Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten 
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei einzuzahlen. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet find, noch eheliche 
Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung von dem 
Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen. 
—K. 16. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.) 
§. 17. Geistliche, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei künftigem 
Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld gewährendes Amt 
bereits ein für Berechnung ihres künftigen Ruhegehalts in Betracht kommendes 
Dienstalter haben, können, um die Aurechnung der früheren Dienstzeit auch zu 
Gunsten ihrer künftigen Wittwen und Waisen zu erlangen, den Pfarrbeitrag des §. 15 
für die betreffenden Dienstjahre nach Maßgabe ihres gegenwärtigen Diensteinkommens 
in Jahresbeträgen, welche mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach- 
zahlen. Die Aurechnung der früheren Dienstzeit findet statt, soweit beim Ableben des 
Geistlichen diese Nachzahlung für volle Dienstjahre erfolgt ist. 
§. 18. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892). 
#§. 19. Die anderweit nicht zu deckenden Beträge sind durch Umlage von den 
Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. 
Dieselbe wird zunächst auf einen dauernd zu erhehenden Jahresbetrag von ein 
Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche aufzubringenden 
Staats-[Klassen= und] Einkommensteuer festgesetzt. 
Die Umlage wird im Uebrigen nach den für die Umlage zum Penufionsfonds 
der Landeskirche geltenden Bestimmungen behandelt. 
§. 20. Reicht auch die nach §. 19 erhobene Umlage zur Erfüllung aller Ber- 
pflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der Evangelische 
Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, eine zeit- 
weilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des §. 15 bis zu einem weiteren Prozent des 
Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen. 
Unter derselben Voraussetzung ist der Evangelische Oberkirchenratb unter 
Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, für einen Zeitraum von 
höchstens sechs Jahren das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte 
zu ermässigen, welchen mit Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen 
Geistlichen oder Emeriten dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen 
Titeln zustechen. Als solche kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarr- 
witthümer, Diözesan- und andere Verbands-Pfarrwittwenkassen, sowie provinzial- 
rechtliche Einrichtungen, nach welchen den Hinterbliebenen von Geistlichen 
nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge von der Kirchengemeinde oder 
aus Sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe, zustehen. 
Die Ermässigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds 
fliessenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen. 
soweit die Bezbge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger 
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen 
Bezöge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig. 
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz 
zu- erfolgen. 
§. 21. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.) 
§. 22. Der Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche 
übernimmt von dem Zeitpunkt ab, in welchem ihm eine dem Maß der staatlichen 
Berpflichtungen entsprechende Abfindung aus der Staatskasse und zugleich die Wittwen- 
kassenbeiträge der bei der Allgemeinen Wittwerverpflegungsanstalt bisher versicherten 
Geistlichen von Seiten des Staats überwiesen sein werden, alle Verpflichtungen gegen 
die gegenwärtig lebenden und die künftigen Wittwen von Geistlichen der evangelischen
	        
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