1470 Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen.
§. 15. Die in 8. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, sowie die Hinter-
bliebenen derselben, so lange fie die Gnadenzeit genießen, und die erledigten Pfarr-
stellen find verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von drei Prozent des Dieustein-
kommens beziehungsweise des Ruhegehalts, welches fie beziehen, an den Pfarrwittwen-
und Waisenfonds zu leisten. Derselbe ist von dem durch 100 Mark theilbaren Ge-
sammtbetrage jenes Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei einzuzahlen.
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet find, noch eheliche
Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung von dem
Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen.
—K. 16. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.)
§. 17. Geistliche, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei künftigem
Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld gewährendes Amt
bereits ein für Berechnung ihres künftigen Ruhegehalts in Betracht kommendes
Dienstalter haben, können, um die Aurechnung der früheren Dienstzeit auch zu
Gunsten ihrer künftigen Wittwen und Waisen zu erlangen, den Pfarrbeitrag des §. 15
für die betreffenden Dienstjahre nach Maßgabe ihres gegenwärtigen Diensteinkommens
in Jahresbeträgen, welche mindestens ihrem laufenden Beitrage gleichkommen, nach-
zahlen. Die Aurechnung der früheren Dienstzeit findet statt, soweit beim Ableben des
Geistlichen diese Nachzahlung für volle Dienstjahre erfolgt ist.
§. 18. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892).
#§. 19. Die anderweit nicht zu deckenden Beträge sind durch Umlage von den
Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen.
Dieselbe wird zunächst auf einen dauernd zu erhehenden Jahresbetrag von ein
Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche aufzubringenden
Staats-[Klassen= und] Einkommensteuer festgesetzt.
Die Umlage wird im Uebrigen nach den für die Umlage zum Penufionsfonds
der Landeskirche geltenden Bestimmungen behandelt.
§. 20. Reicht auch die nach §. 19 erhobene Umlage zur Erfüllung aller Ber-
pflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der Evangelische
Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, eine zeit-
weilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des §. 15 bis zu einem weiteren Prozent des
Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen.
Unter derselben Voraussetzung ist der Evangelische Oberkirchenratb unter
Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, für einen Zeitraum von
höchstens sechs Jahren das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte
zu ermässigen, welchen mit Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen
Geistlichen oder Emeriten dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen
Titeln zustechen. Als solche kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarr-
witthümer, Diözesan- und andere Verbands-Pfarrwittwenkassen, sowie provinzial-
rechtliche Einrichtungen, nach welchen den Hinterbliebenen von Geistlichen
nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge von der Kirchengemeinde oder
aus Sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pfarrpfründe, zustehen.
Die Ermässigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds
fliessenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen.
soweit die Bezbge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger
betragen. Im Uebrigen ist die Anrechnung nur bis zur Hälfte der örtlichen
Bezöge — unter Freilassung des Mindestbetrages von 200 Mark — zulässig.
Auch hat die Anrechnung bei sämmtlichen Fonds stets zu demselben Prozentsatz
zu- erfolgen.
§. 21. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.)
§. 22. Der Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche
übernimmt von dem Zeitpunkt ab, in welchem ihm eine dem Maß der staatlichen
Berpflichtungen entsprechende Abfindung aus der Staatskasse und zugleich die Wittwen-
kassenbeiträge der bei der Allgemeinen Wittwerverpflegungsanstalt bisher versicherten
Geistlichen von Seiten des Staats überwiesen sein werden, alle Verpflichtungen gegen
die gegenwärtig lebenden und die künftigen Wittwen von Geistlichen der evangelischen