Abschnitt XLI. Fürsorge für die Wittwen und Waisen. 1471
Landeskirche, welche der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bis dahin ob-
gelegen haben.
Der Evangelische Oberkirchenrath wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Gene-
ralsynodalvorstandes nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 3. Juni 1876
wegen Uebernahme der der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt obliegenden Ver-
pflichtungen gegen Geistliche und deren Wittwen und über die Festsetzung der dafür
aus der Staatskasse zu gewährenden ausreichenden Abfindung mit der Staatsregierung
eine für die Landeskirche verbindliche Vereinbarung abzuschließen.
§. 23 und §s. 24. (Aufgehoben durch Ges. 30. März 1892.)
§. 25. Hinsichtlich der Verwaltung und Vertretung des Pfarrwittwen= und
Waisenfonds der evangelischen Landeskirche, sowie hinsichtlich der Grundsätze, nach
welchen das Diensteinkommen und das Dienstalter der Geistlichen berechnet oder sonst
die Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds gegenüber den Wittwen und
Waisen bemessen und die Verbindlichkeiten der Geistlichen, kirchlichen Kassen und
Kirchengemeinden gegenüber dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds festgestellt oder zur
Erfüllung gebracht werden, sind, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt, im
Allgemeinen die Bestimmungen maßgebend, welche in den entsprechenden Beziehungen
für den Pensionsfonds der Landeskirche gelten.
Der Evangelische Oberkirchenrath kann einzelne ihm nach diesem Gesetz zustehende
Befugnisse, unter Vorbehalt der Entscheidung über vorkommende Beschwerden, auf die
Provinzialkonsistorien übertragen.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt
zustehenden Wittwenkassenbeiträge zum Pfarrwittwen= und Waisenfonds finden die
Bestimmungen Anwendung, welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge (5. 15) maß-
gebend sind.
#§. 26. Die Provinz Westfalen und die Nheinprovinz bleiben von den Vor-
schriften dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt
in diesen Provinzen, sobald in denselben das Kirchengesetz vom 26. Januar 1880
(K. G. u. Bd. Bl. S. 37) gemäß §. 20 daselbst zur Geltung gelangt sein wird, in
den dort vorgeschriebenen Formen!).
§. 27. Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Miwirkung
der Landesgesetzgebung bedarf, wird dieselbe vorbehalten.
Der Zeitpunkt in welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird, nachdem durch
Staatsgesetz die in §§. 13 und 22 erwähnten Mittel und Rechte überwiesen sein
werden, durch landesherrliche Verordnung bestimmt, welche im Kirchlichen Gesetz= und
Berordnungsblatt zu verkünden ist.
§. 28. Der Evangelische Oberkirchenrath wird mit Ausführung dieses Kirchen-
gesetzes beauftragt.
Artikel III. Ges. 30. März 1892.
A. 1. Die Berechnung der nach 6. 17 stattfindenden Nachzahlungen erfolgt
nach folgenden Grundsätzen:
a) für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein Pfarr-
beitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen;
b) für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen:
für die Zeit bis zum vollendeten fünfzehnten Dienstjahre der Jahresbetrag
von 75 Mk.,
für die Zeit vom fünfzehnten bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahre
der Jahresbetrag von 110 Mk.,
für die Zeit vom dreißigsten bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre
der Jahresbetrag von 125 Mk.,
für die Zeit von über vierzig Dienstjahren der Jahresbetrag von 140 Mk.
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem dreißigsten
Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen bei der
Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem Ermessen der
1) Geschehen durch Vd. 30. März 1892 (G. S. S. 49).