Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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83.

Mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  können  neben  dem  Grundgehalt  einer
Pfarrstelle  feste  Zuschüsse  dauernd  bewilligt,  auch  können  dem  Stelleninhaber
Zuschüsse  auf  Zeit  oder  auf  die  Amtsdauer  gewährt  werden.  Die  Beschlüsse
bedürfen,  insoweit  es  sich  um  Pfarrstellen  im  Bezirke  der  evangelisch-lutherischen
Stadtsynode  handelt,  der  Zustimmung  dieser  Synode.

84.

Bei  Pfarrstellen,  deren  Verwaltung  besonders  schwierig  oder  anstrengend
ist,  kann  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung  des  Bezirkssynodalvorstandes
nach  Anhörung  der  Kirchengemeinde  und  des  Kreis-(Stadt-)  Synodalvorstandes
anordnen,  daß  ein  Zuschuß  bis  zum  Betrage  von  600  Mark  zum  Grundgehalt
auf  die  Dauer  oder  auf  Zeit  gewährt  werde.

85.

Die  Dienstwohnung  soll  der  Amtsstellung  des  Stelleninhabers  und  den
örtlichen  Verhältnissen  entsprechen.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  tunlich  erscheinen  lassen,  ist  als  Zubehör
der  Dienstwohnung  auch  ein  Hausgarten  ohne  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt
bereitzustellen.

86.

Ausnahmsweise  kann  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  statt  der  Dienstwohnung
  eine  angemessene  Mietsentschädigung  gewährt  werden,  welche  in  vierteljährlichen
  Beträgen  im  voraus  zu  zahlen  ist.

87.

Über  die  Höhe  der  Mietsentschädigung  sowie  über  die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfang  ein  Hausgarten  zu  gewähren  ist,  beschließt  die  Kirchengemeinde;
soweit  es  sich  jedoch  um  eine  Pfarrstelle  des  evangelisch-lutherischen  Stadtsynodalverbandes
  handelt)  die  evangelisch-lutherische  Stadtsynode.  Der  Beschluß  bedarf
zur  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Konsistoriums.  Kommt  kein  gültiger  Beschluß
  zustande,  so  entscheidet  das  Konsistorium  nach  Anhörung  des  Kreis-(Stadt-)
Synodalvorstandes  endgültig.

88.

Die  Einziebung  einer  Dienstwohnung  oder  eines  Hausgartens  ist  nur  mit

Genehmigung  des  Konsistoriums  zulässig.

&  9.
Hinsichtlich  der  Kosten  der  Unterbaltung  der  Dienstwohnung  behält  es  bei
den  bestebenden  Vorschriften  sein  Bewenden.