Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Die  der  Ostafrikanischen  Gesellschaft  und  der  Neuguinea-Kompagnie
  ertheilten  kaiserlichen  Schutzbriefe,  auf  welchen  die
öffentlich-rechtliche  Stellung  der  Gesellschaften  beruht,  lassen
über  die  Richtigkeit  dieser  Theorie  keinen  Zweifel  aufkommen.

Mit  direkten  Worten  ist  nur  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten
  im  Schutzbriefe  vom  27.  Februar  1885  übertragen.
Wenn  dagegen  der  Neuguinea-Kompagnie  „die  entsprechenden
Rechte  der  Landeshoheit“  verliehen  sind,  kommt  in  erster  Linie
zu  erwägen,  dass  in  beiden  Schutzbriefen  der  Verleihung  der
Rechte  die  Bestätigung  vorangeht,  die  betreffenden  Gesellschaftsgebiete
  seien  unter  die  Oberhoheit  des  Reiches  gestellt.  Ist
unter  Letzterem  richtig  die  Uebernahme  der  Souveränetät  zu  verstehen,
  so  ist  zufolge  des  Grundsatzes  der  Unveräusserlichkeit
und  Untheilbarkeit  der  Souveränetät  aus  den  kaiserlichen  Privilegien
  nur  eine  Selbstbeschränkung  der  Reichsgewalt  in  Ausübung
der  Souveränetät  zu  Gunsten  der  Gesellschaften  zu  folgern.

Eine  weitere,  wenn  selbst  entbehrliche  Stütze  findet  diese
Auffassung  durch  den  treffenden  Hinweis  von  REum,  dass  nach
Inhalt  des  Schutzbriefes  die  Neuguinea-Kompagnie  nur  um  das
„Recht  zur  Ausübung  landeshoheitlicher  Befugnisse  unter  kaiserlicher
  Oberhoheit“  nachgesucht  hatte  und  für  die  Auslegung  auch
des  in  diesem  Schutzbriefe  enthaltenen  Privilegs  der  Satz  zu
gelten  hat:  ne  ultra  petita  partium.

Schliesslich  mangelt  es  nicht  an  einem  bezeichnenden  Ausdrucke
  des  Reichsgesetzes  vom  15.  März  1888,  indem  dessen  $  8
von  deutschen  Kolonialgesellschaften  spricht,  „denen  durch  kaiserliche
  Schutzbriefe  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  in  den
deutschen  Schutzgebieten  übertragen  ist“.

Dagegen  vermögen  wir  den  Ausführungen  v.  STENGEL’s  über

sie  an  Hoheitsrechten  nunmehr  hat,  nur  durch  Zulassung  und  im  Namen
des  Reiches.“

Endlich  vgl.  REum  a.  a.  O.  S.  137  und  ebendort,  Jahrgang  1890,
S.  150.