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Die der Ostafrikanischen Gesellschaft und der Neuguinea-Kompagnie
ertheilten kaiserlichen Schutzbriefe, auf welchen die
öffentlich-rechtliche Stellung der Gesellschaften beruht, lassen
über die Richtigkeit dieser Theorie keinen Zweifel aufkommen.
Mit direkten Worten ist nur die Ausübung von Hoheitsrechten
im Schutzbriefe vom 27. Februar 1885 übertragen.
Wenn dagegen der Neuguinea-Kompagnie „die entsprechenden
Rechte der Landeshoheit“ verliehen sind, kommt in erster Linie
zu erwägen, dass in beiden Schutzbriefen der Verleihung der
Rechte die Bestätigung vorangeht, die betreffenden Gesellschaftsgebiete
seien unter die Oberhoheit des Reiches gestellt. Ist
unter Letzterem richtig die Uebernahme der Souveränetät zu verstehen,
so ist zufolge des Grundsatzes der Unveräusserlichkeit
und Untheilbarkeit der Souveränetät aus den kaiserlichen Privilegien
nur eine Selbstbeschränkung der Reichsgewalt in Ausübung
der Souveränetät zu Gunsten der Gesellschaften zu folgern.
Eine weitere, wenn selbst entbehrliche Stütze findet diese
Auffassung durch den treffenden Hinweis von REum, dass nach
Inhalt des Schutzbriefes die Neuguinea-Kompagnie nur um das
„Recht zur Ausübung landeshoheitlicher Befugnisse unter kaiserlicher
Oberhoheit“ nachgesucht hatte und für die Auslegung auch
des in diesem Schutzbriefe enthaltenen Privilegs der Satz zu
gelten hat: ne ultra petita partium.
Schliesslich mangelt es nicht an einem bezeichnenden Ausdrucke
des Reichsgesetzes vom 15. März 1888, indem dessen $ 8
von deutschen Kolonialgesellschaften spricht, „denen durch kaiserliche
Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den
deutschen Schutzgebieten übertragen ist“.
Dagegen vermögen wir den Ausführungen v. STENGEL’s über
sie an Hoheitsrechten nunmehr hat, nur durch Zulassung und im Namen
des Reiches.“
Endlich vgl. REum a. a. O. S. 137 und ebendort, Jahrgang 1890,
S. 150.