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Aufnahme der Titel 21
k. kleine Schriften von rein örtlichem Interesse ohne
historisch-topographischen Wert, wie Schriften von
Vereinen, Erwerbsgesellschaften usw., Berichte
über Festlichkeiten, Ausstellungskataloge u. dgl.
2. Für die Aufnahme dieser Schriften gelten folgende
Bestimmungen:
a.
b.
der Name des Verfassers wird vorangestellt;
Personalangaben werden nur ausnahmsweise zum
Verfassernamen zugefügt;
Zusätze zum Sachtitel werden nur aufgenommen,
soweit sie zur Unterscheidung nötig sind;
Beigabenvermerke bleiben weg;
Druckfehler werden stillschweigend verbessert;
f. Nebentitel werden nicht berücksichtigt;
die Zahl der Verweisungen wird tunlichst be-
schränkt, namentlich wird von Herausgebern
u. dgl. bei Schriften mit Verfasserangabe nicht
verwiesen;
verschiedene Auflagen einer Schrift können auf
demselben Zettel vereinigt werden. A Bsp. 32.
3. Wenn die Zugehörigkeit zu einer der im Abs. ı
aufgeführten Schriftenklassen sich nicht schon aus dem
Sachtitel ergibt, so ıst am Schlusse der Aufnahme eine
formelhafte Bezeichnung wie [Schulbuch], [Tugendschrift]
hinzuzufügen. 4 Bsp. 31.
4. Dagegen werden die unter die angeführten Kate-
gorien fallenden periodischen Veröffentlichungen und
Serienwerke nach den allgemeinen Bestimmungen be-
handelt, doch kann bei ihnen auf die vorgeschriebene
Aufnahme der Sondertitel ($8,5) und die zugehörigen
Verweisungen (8 63 u. 64) entweder ganz verzichtet werden
oder wenigstens die verkürzte Aufnahme eintreten.