Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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4.  Das  Umherreisen,  resp.  Wandern  im  Inland,  sowie  das  Verziehen  in's  Ausland
  ist  den  zur  Disposition  Beurlaubten  nur  mit  Genehmigung  des  Truppentheils  zu
gestatten.  Die  mit  einem  Wohnortswechsel  unvermeidlich  verbundenen  Reisen  dürfen
dieselben  zwar  —  selbstredend  nach  erfolgter  Abmeldung  bei  dem  Bezirks-Feldwebel
—  unternehmen,  haben  sich  jedoch  im  neuen  Aufenthaltsort  sofort  wieder  anzumelden.

Zuwiderhandelnde  sind  ihrem  Truppentheil  unverzüglich  zur  Wiedereinziehung
  namhaft  zu  machen,  welche  in  solchem  Falle  jederzeit,  unter  Berücksichtigung
  der  Etatsverhältnisse,  sogleich  erfolgen  kann.

Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanen-Verbande  behufs  Auswanderung  kann  den
zur  Disposition  Beurlaubten  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  aus  dem  Dienst  entlassen
find.

5.  Wenn  ein  zur  Disposition  Beurlaubter  in  einen  anderen  Landwehr-Bataillons-Bezirk
  verzieht,  so  ist  die  Ueberweisung  Seitens  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  möglichst  zu  beschleunigen,  und  gleichzeitig  dem  betreffenden  Truppentheile
Mittheilung  zu  machen.

6.  Bei  Einziehung  von  zur  Disposition  Beurlaubten  in  gewöhnlicher  Friedenszeit
stellen  die  Truppentheile  die  Einberufungs-Ordres  aus  und  senden  diese  direkt  an  die
Landwehr-Bezirks-Kommandos,  in  deren  Bezirk  sich  die  qu.  Mannschaften  aufhalten.
Sind  dieselben  inzwischen  etwa  verzogen,  so  sind  die  Ordres  von  letzterem  direkt  an  das
Kommando  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks  unter  Benachrichtigung  des  Truppentheils
  nachzusenden.

7.  Von  der  erfolgten  Aushändigung  der  Ordres  sind  die  beordernden  Truppentheile
  durch  Rücksendung  der  Nationale  in  Kenntniß  zu  setzen  und  haben  ihrerseits  dem
Landwehr-Bezirks-Kommando  nur  noch  in  dem  Falle  eine  weitere  Benachrichtigung  zukommen
  zu  lassen,  wenn  der  Beorderte  an  dem  bestimmten  Termine  sich  nicht  gestellt
haben  sollte.

8.  Wenn  zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  sterben,  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  disziplinarisch  bestraft  werden  oder  in  gerichtliche  Untersuchung
kommen,  so  hat  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  hiervon  dem  Truppentheil  Kenntniß
zu  geben.

9.  Treten  zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  während  der  Zeit  ihrer  Beurlaubung
  zur  Reserve  über,  so  werden  sie  nur  in  der  Stammliste  des  Truppentheils
gelöscht;  einer  weiteren  Benachrichtigung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  bedarf
es  nicht.

10.  Werden  Truppentheile  durch  Einziehung  von  Reserven  augmentirt,  so  sind  die
von  ihnen  zur  Disposition  beurlaubten  Mannschaften,  welche  sich  innerhalb  des  Korps-Bezirks
  aufhalten,  aus  welchem  die  fraglichen  Truppentheile  Komplettirungs-Mann-