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4. Das Umherreisen, resp. Wandern im Inland, sowie das Verziehen in's Ausland
ist den zur Disposition Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu
gestatten. Die mit einem Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen
dieselben zwar — selbstredend nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel
— unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsort sofort wieder anzumelden.
Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentheil unverzüglich zur Wiedereinziehung
namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit, unter Berücksichtigung
der Etatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann.
Die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande behufs Auswanderung kann den
zur Disposition Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen
find.
5. Wenn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr-Bataillons-Bezirk
verzieht, so ist die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos
möglichst zu beschleunigen, und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile
Mittheilung zu machen.
6. Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit
stellen die Truppentheile die Einberufungs-Ordres aus und senden diese direkt an die
Landwehr-Bezirks-Kommandos, in deren Bezirk sich die qu. Mannschaften aufhalten.
Sind dieselben inzwischen etwa verzogen, so sind die Ordres von letzterem direkt an das
Kommando des betreffenden Landwehr-Bezirks unter Benachrichtigung des Truppentheils
nachzusenden.
7. Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppentheile
durch Rücksendung der Nationale in Kenntniß zu setzen und haben ihrerseits dem
Landwehr-Bezirks-Kommando nur noch in dem Falle eine weitere Benachrichtigung zukommen
zu lassen, wenn der Beorderte an dem bestimmten Termine sich nicht gestellt
haben sollte.
8. Wenn zur Disposition beurlaubte Mannschaften sterben, von den Landwehr-Bezirks-Kommandos
disziplinarisch bestraft werden oder in gerichtliche Untersuchung
kommen, so hat das Landwehr-Bezirks-Kommando hiervon dem Truppentheil Kenntniß
zu geben.
9. Treten zur Disposition beurlaubte Mannschaften während der Zeit ihrer Beurlaubung
zur Reserve über, so werden sie nur in der Stammliste des Truppentheils
gelöscht; einer weiteren Benachrichtigung der Landwehr-Bezirks-Kommandos bedarf
es nicht.
10. Werden Truppentheile durch Einziehung von Reserven augmentirt, so sind die
von ihnen zur Disposition beurlaubten Mannschaften, welche sich innerhalb des Korps-Bezirks
aufhalten, aus welchem die fraglichen Truppentheile Komplettirungs-Mann-