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geübt werden können (sie würde ruhen), nicht von der Familie
verloren werden.
8. 79.
3) Von besonderen Rechtsverhältnissen einzelner Familien.
Da die hergoglich Leuchtenberg'sche Familie 1) aufgehört hat
zu Bayern zu gehören, und da der Streit, ob die Familie der
Grafen von Giech2) zu den Standesherren zähle, durch die zu-1)
Die Familie, welche vom Prinzen Eugen (weiland Vicomte de Beauharnais),
dem Adoptiosohne Napoleons I. und Schwiegersohne von König
Max I. abstammt, nahm früher in Bayern eine ähnliche Stellung ein, wie
sie den Standesherren auf Grund der Rheinbundacte und der deutschen Bundesacte
zukommt. Durch besondere königl. Erklärung vom 15. Nov. 1817
(s. dieselben im Reg. Bl. v. 1817 S. 947 ff. und bei O. IV. S. 155)
waren dem Herzoge als Fürsten von Eichstätt, namentlich in Bezug auf
Gerichtsbarkeit und Polizei ähnliche Rechte eingeräumt worden, wie sie den
Standesherren auf ihren ehemals reichsständischen Besitzungen zukommen.
Nachdem der Herzog im Jahre 1832 seine Gerichtsbarkeits= und Polizeibefugnisse
an den Staat abgetreten hatte, erließ der König unter dem 31. Dec.
1834 (s. dieselbe bei Döll. B. IV. S. 164 ff.) eine neue Declaration, um
die veränderten Verhältnisse zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und die
Rechtsnormen darnach zu modificiren. — Beide Deelarationen sind übrigens
jetzt außer Kraft und Wirksamkeit gesetzt, da laut Allerhöchst bestätigter Urkunde
v. 25. Febr. 1854 das Majoratsfideicommiß aufgelöst, die bisherigen
Fideicommißgüter in Allod verwandelt, und diese später auf Grund eines
Kaufvertrags für das bayer. Staatsärar als Eigenthum zurück erworben
wurden. S. die Bekanntmachung, die Veränderung in dem für den Prinzen
Eugen, Herzog von Leuchtenberg, constituirten Etablissement des Fürstenthums
Eichstätt betr., v. 10. Mai 1854 (R. Bl. S. 321). Ueber den Rückkauf
der dieses Etablissement bildenden Besitzungen s. die Beil. zu den Verhandl.
der Kammer der Abg. v. 1861 B. II. S. 81 ff. (Kaufpreis 3 Millionen
Gulden).
2) Die gräflich Giech'sche Familie war bis zum Jahre 1796 unbestritten
im Besitze der Reichsstandschaft und der Landeshoheit über die Herrschaft
Thurnau. In dem genannten Jahre setzte sich jedoch Preußen thatsächlich
in den Besitz der Herrschaft. Ob die Reichsstandschaft über das Jahr 1796
hinaus bis zur Auflösung des Reichs von den Grafen Giech noch ausgeübt
worden sei, war mindestens unerwiesen. Daher nahm man bisher an, die
Grafen Giech gehören nicht zu den Standesherren im Sinne des Art. 14
der B. A.; nur aus Gründen der Billigkeit gestand die bayer. Regierung
der Familie die Mehrzahl der standesherrlichen Rechte zu. (S. königl. Declaration
v. 4. Juni 1811 [D. B. IV. S. 185] u. A. E. v. 21. Oct. 1819