Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

208  Zweites  Buch.  g.  55.

geübt  werden  können  (sie  würde  ruhen),  nicht  von  der  Familie
verloren  werden.

8.  79.
3)  Von  besonderen  Rechtsverhältnissen  einzelner  Familien.
Da  die  hergoglich  Leuchtenberg'sche  Familie  1)  aufgehört  hat
zu  Bayern  zu  gehören,  und  da  der  Streit,  ob  die  Familie  der
Grafen  von  Giech2)  zu  den  Standesherren  zähle,  durch  die  zu-1)

  Die  Familie,  welche  vom  Prinzen  Eugen  (weiland  Vicomte  de  Beauharnais),
  dem  Adoptiosohne  Napoleons  I.  und  Schwiegersohne  von  König
Max  I.  abstammt,  nahm  früher  in  Bayern  eine  ähnliche  Stellung  ein,  wie
sie  den  Standesherren  auf  Grund  der  Rheinbundacte  und  der  deutschen  Bundesacte
  zukommt.  Durch  besondere  königl.  Erklärung  vom  15.  Nov.  1817
(s.  dieselben  im  Reg.  Bl.  v.  1817  S.  947  ff.  und  bei  O.  IV.  S.  155)
waren  dem  Herzoge  als  Fürsten  von  Eichstätt,  namentlich  in  Bezug  auf
Gerichtsbarkeit  und  Polizei  ähnliche  Rechte  eingeräumt  worden,  wie  sie  den
Standesherren  auf  ihren  ehemals  reichsständischen  Besitzungen  zukommen.
Nachdem  der  Herzog  im  Jahre  1832  seine  Gerichtsbarkeits=  und  Polizeibefugnisse
  an  den  Staat  abgetreten  hatte,  erließ  der  König  unter  dem  31.  Dec.
1834  (s.  dieselbe  bei  Döll.  B.  IV.  S.  164  ff.)  eine  neue  Declaration,  um
die  veränderten  Verhältnisse  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen  und  die
Rechtsnormen  darnach  zu  modificiren.  —  Beide  Deelarationen  sind  übrigens
jetzt  außer  Kraft  und  Wirksamkeit  gesetzt,  da  laut  Allerhöchst  bestätigter  Urkunde
  v.  25.  Febr.  1854  das  Majoratsfideicommiß  aufgelöst,  die  bisherigen
Fideicommißgüter  in  Allod  verwandelt,  und  diese  später  auf  Grund  eines
Kaufvertrags  für  das  bayer.  Staatsärar  als  Eigenthum  zurück  erworben
wurden.  S.  die  Bekanntmachung,  die  Veränderung  in  dem  für  den  Prinzen
Eugen,  Herzog  von  Leuchtenberg,  constituirten  Etablissement  des  Fürstenthums
Eichstätt  betr.,  v.  10.  Mai  1854  (R.  Bl.  S.  321).  Ueber  den  Rückkauf
der  dieses  Etablissement  bildenden  Besitzungen  s.  die  Beil.  zu  den  Verhandl.
der  Kammer  der  Abg.  v.  1861  B.  II.  S.  81  ff.  (Kaufpreis  3  Millionen
Gulden).

2)  Die  gräflich  Giech'sche  Familie  war  bis  zum  Jahre  1796  unbestritten
im  Besitze  der  Reichsstandschaft  und  der  Landeshoheit  über  die  Herrschaft
Thurnau.  In  dem  genannten  Jahre  setzte  sich  jedoch  Preußen  thatsächlich
in  den  Besitz  der  Herrschaft.  Ob  die  Reichsstandschaft  über  das  Jahr  1796
hinaus  bis  zur  Auflösung  des  Reichs  von  den  Grafen  Giech  noch  ausgeübt
worden  sei,  war  mindestens  unerwiesen.  Daher  nahm  man  bisher  an,  die
Grafen  Giech  gehören  nicht  zu  den  Standesherren  im  Sinne  des  Art.  14
der  B.  A.;  nur  aus  Gründen  der  Billigkeit  gestand  die  bayer.  Regierung
der  Familie  die  Mehrzahl  der  standesherrlichen  Rechte  zu.  (S.  königl.  Declaration
  v.  4.  Juni  1811  [D.  B.  IV.  S.  185]  u.  A.  E.  v.  21.  Oct.  1819