Vierzehnter Ergäuzungsband. . 12.
Dr. J. A. Seuffert'-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhal!t: #wanosveusrfckung an beweglicher Em — Verkauf einer fremden
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III Civlllcchen Molleecht Handelsrecht Civllpkls
Zwangsvollstreckung an beweglicher Habe.
In der Wohnung des AX. wurden auf Grund eines
vollstreckungsreifen VersäumniHurtheils Möbel und sonstige
Einrichtungsgegenstände im Werthe von über 300 Mk.
dadurch gepfändet, daß der Gerichtsvollzieher die Gegenstände
aus der Wohnung des Schuldners in eine Auctionshalle
schaffen ließ. Gegen diese Pfändung erhob die
Ehefrau des X. Widerspruchsklage mit der Behauptung,
daß ihr an den Pfandobjecten das Eigenthum zustehe, und
erwirkte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Da die fraglichen Gegenstände durch die Aufbewahrung
in der Auctionshalle erheblichen Schädigungen
ausgesetzt sind, wünschte die Klägerin die Pfandobjecte
in ihre Wohnung zurückgeschafft, Dem zu Folge entstand
die Frage, ob zur Erreichung dieses Zweckes ein processualer
Weg offen steht *).
*) Anm. d. Red. Auf Nachfrage erfahren wir, daß obige
Erörterung sich an einen in München vorgekommenen Fall anschlleßt.
Dort soll das Landgericht einen Antrag in oblgem Sinne
abgewiesen haben mit der Begründung, daß hier elne Einwendung
nach § 685 CPO. vorliege, zu deren Bescheidung nicht das Landgericht,
sondern das Amtsgericht zuständig sei. Dieser Rechtsanschanung
soll sich dann auch das Oberlandesgericht mit Beschluß
vom 10. Octbr. 1895 angeschlossen haben.
XIV. Ergänzungsbam. “