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wendung“ nicht näher definieren, darunter nur die bewußte
rechtswidrige, in Zueignungsabsicht vorgenommene
Wegnahme eines einem anderen gehörigen Forstproduktes
bestimmter Art verstanden werden. Nur derjenige, der
positiv weiß, daß er ohne jede Rechtsbefugnis ein dem Gewinnungsrechte
einer fremden Person unterstehendes Walderzeugnis
wegnimmt, und ferner diese Wegnahme vornimmt
zu dem Zwecke, das betreffende Produkt unter Ausschluß
des eigentlich Berechtigten in sein wirtschaftliches Vermögen
definitiv überzuführen, kann wegen einesFF., begangen
durch Entwendung, strafrechtlich verfolgt werden (vgl.
Roth. 424).
Hingegen verbleibt es bezüglich all der übrigen FF.,
begangen durch Beschädigung, Übertretung forstpolizeilicher
Bestimmungen und andere Gefährden, abgesehen von Art. 95
Abs. 5 im diesrh. bezw. Art. 33 Abs. 4 im pfälzischen Rechte,
sowie bezüglich der FPÜ. bei der oben gewonnenen Regel, so
daß auch nur fahrlässige Begehung genügt?). Die
eben genannte zweite Gruppe von FF. hat von jeher, wie
schon früher erwähnt, in den Forstgesetzen einen eigenen
Abschnitt eingenommen, beruhend auf dem Gedanken, daß
es sich weniger um rein kriminelles Unrecht wie bei den
Entwendungen, als vielmehr um Übertretungen teilweise
rein polizeilicher, teilweise gemischt kriminell-polizeilicher
Natur handelt. Dieser schon äußerlich in der Einteilung
zum Ausdruck gebrachte innere Unterschied hat zur Folge,
daß auch hinsichtlich der Beschädigungen, wie z. B. der
unbefugten Weideausübung, Fahrlässigkeit zur Bestrafung
vollauf genügt (vgl. auch Roth S. 433). Wer ohne rechtswidrigen
Vorsatz, aber unbekümmert um die Grenzen seiner
Weidebefugnis sein Vieh versehentlich auf fremde, nicht
weidepflichtige Grundstücke treibt, ist strafbar; nur dann,
wenn ‚‚der Täter in unüberwindlicher und schuldloser Unwissenheit‘‘
von dem objektiven unbefugten Weiden keine
Kenntnis hatte, wenn also die inkriminierte Handlung einem
schuldhaften Willen nicht zugerechnet werden kann, ent-3)
Vgl. OLG. VIS.339, wo gesagt ist, daß FF. sowohl vorsätzlich
als fahrlässig begangen werden können, soweit sich nicht aus den besonderen
Strafvorschriften oder aus der Natur des einzelnen Frevels
etwas anderes ergibt.