Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  6o.  1819.  553

Königlich=  Württembergisches

Stagts=  und  Regierungs-Blakt.

 

Sonntag,  19.  September.

 

Unmittelbare  Königliche  Derrete.

A.)  Köntgliche  Verordnung.
Khnigliche  Verordnung,  die  Pensionirung  der  Militär-Personen  und  ihrer  Wittwen  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württembers.

Nachdem  Wir  durch  Unser  Organisations=  Edikt  vom  23.  November  1377.
Nro.  1X.  die  Fälle  gesetzlich  bestimmt  haben,  in  welchen  Unsere  Civil=  Staatsdiener
auf  einen  Rückzug,,  Gehbalt  nach  dem  Verhältuiß  ihrer  Dienst=  Jahre  Anspruch  machen
  können,  so  fühlen  Wir  Uns  nicht  minder  bewogen,  auch  den)enigen  Stand"
welchem  die  Vertheibigung  des  Vaterlandes  obliegt,  in  dieser  Beziehung  zum  Gegenstande
  Unserer  Fürsorge  zu  machen  und  durch  Festsehung  eines  Regulativs  die
Unbestimmtdeit  zu  beleitigen,  welche  vioher  bei  Pensiomrung  der  Militár-Personen
und  ihrer  Wittwen  Statt  gefunden  hat.

Wir  alauben,  Unlere  Uebe  teugung,  doß  Militärdienste,  so  weit  es  die  eigenthümliche
  Natur  derselben  erlaubt,  nach  denselben  Grundfäten  wie  bürgerliche
Stgatsdieafte  zu  würdigen  seyen,  —  niche  desser  aussprechen  iu  können?  als  #indem
We  Unser  Oram'sarons-Edtom  NRovmer  „8:-Nro  IX.  in  seinen  wesentuchsten
  Besiimmungen  zur  Grundlage  für  das  Penssons=  System  Unseres,  Militärs