Nro. 6o. 1819. 553
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blakt.
Sonntag, 19. September.
Unmittelbare Königliche Derrete.
A.) Köntgliche Verordnung.
Khnigliche Verordnung, die Pensionirung der Militär-Personen und ihrer Wittwen betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württembers.
Nachdem Wir durch Unser Organisations= Edikt vom 23. November 1377.
Nro. 1X. die Fälle gesetzlich bestimmt haben, in welchen Unsere Civil= Staatsdiener
auf einen Rückzug,, Gehbalt nach dem Verhältuiß ihrer Dienst= Jahre Anspruch machen
können, so fühlen Wir Uns nicht minder bewogen, auch den)enigen Stand"
welchem die Vertheibigung des Vaterlandes obliegt, in dieser Beziehung zum Gegenstande
Unserer Fürsorge zu machen und durch Festsehung eines Regulativs die
Unbestimmtdeit zu beleitigen, welche vioher bei Pensiomrung der Militár-Personen
und ihrer Wittwen Statt gefunden hat.
Wir alauben, Unlere Uebe teugung, doß Militärdienste, so weit es die eigenthümliche
Natur derselben erlaubt, nach denselben Grundfäten wie bürgerliche
Stgatsdieafte zu würdigen seyen, — niche desser aussprechen iu können? als #indem
We Unser Oram'sarons-Edtom NRovmer „8:-Nro IX. in seinen wesentuchsten
Besiimmungen zur Grundlage für das Penssons= System Unseres, Militärs