20 Die Verfassung und Verwaltung.
und über die Römer gebietet. Damit ist die Macht des Königs
natürlich bedeutend gewachsen. Er wird nicht mehr gewählt, sondern
sein Amt ist erblich; er bestimmt über Krieg und Frieden, ist oberster
Kriegs- und Gerichtsherr und leitet die Kirchenangelegenheiten; ja er
ist persönlicher Eigentümer des Reiches, das er daher bei seinem Tode
auch teilen darf. Nur das Recht der Gesetzgebung fehlt ihm. Denn
diese wird durch den König und das Volk in der Weise gemeinsam
gehandhabt, daß der König die Gesetze mit den Großen des Landes
berät und die Beschlüsse dem Volke verkündet. Die Volksversammlung,
März-, später Maifeld genannt, ist nur noch eine Art Kontroll—
versammlung, die der König ausnahmsweise und nach Belieben über
politische Angelegenheiten befragt.
[Zentral= und Bezirksregierung.] Die oberste Regierung
befindet sich am Hofe des Königs, der von Pfalz zu Pfalz zieht.
Die Hofbeamten sind zugleich auch die höchsten Reichsbeamten, und
unter ihnen ragen hervor: der Seneschalk oder Truchseß, der an
der Spitze des Gefolges steht, der Marschalk, der die Aufsicht über
den Stall hat und als Heerführer im Kriege dient, der Schatzmeister
oder Kämmerer, der Schenk, der Referendarius oder Kanzler, der
für die Ausfertigung der königlichen Urkunden sorgt, endlich der Pfalz-
graf, der Beisitzer des Königs im Hofgericht ist. Die höchste Würde
erlangte jedoch der Majordomus, der anfangs nur den königlichen
Palast in Ordnung zu halten hatte, später aber die Oberleitung
sämtlicher Hof= und Staatsgeschäfte besitzt. Er wird bald nicht mehr
von den schwachen Königen, sondern von den Großen des Reiches
eingesetzt, und zwar hatte jedes der drei Reiche einen besondern
Majordomus.
Unmittelbar unter der Zentralregierung am Hofe stehen die
vom König auf Lebenszeit ernannten absetzbaren Grafen in den
einzelnen Bezirken oder Gauen; sie üben fast alle königlichen Rechte
aus. Über 3—12 Gauen steht ein Herzog, ein rein mrlitärischer
Beamter, dem die Aufsicht über die Aufgebote des Heeres in diesen
Bezirken zukommt.
[Gerichts-, Heer= und Finanzwesen.] Es gibt zwei Ge-
richte, das Hof= und das Volksgericht. Das Hofgericht wird vom
Könige oder seinem Pfalzgrafen geleitet und darf alle Rechtsfälle an
sich ziehen; es verhängt allein Reichsacht und Todesstrafe. Das Volks-
gericht tagt aller 40 Nächte in den Hundertschaften unter dem Vorsitze