Metadata : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel  V.  Aufwand  für  die  Volksschulen.  §  54.  1590

vorgenommene  Kulturumwandlungen  entstcht,  ist  der  Wohnungsinhaber
haftbar.

§  0.  Durch  Verwendungen  irgend  einer  Art,  welche  der  Inhaber
zur  Erhaltung  des  vorhandenen  Bestandes  oder  über  diesen  Bestand  hinaus
anf  die  Wohnung  oder  die  Zugehörden  derselben  (einschlicsslich  des  Gelindes)
  gemacht  hat,  wird  weder  dem  Staat  noch  dem  Nachsolger  in  der

Wohnung  gegenüber  ein  Anspruch  auf  Ersatz  oder  Schadloshaltung  er-Worben.


Wenn  der  lnhaber  einer  Dienstwohnung  auf  dem  als  Zugehörde  überlnssenen
  Gelünde  neue  Büume  pflanzt  oder  mit  höherer  Genchmigung
Sonst  dauernde  Anlagen  Schuafft  .  B.  Rebpflanzungen,  Gesträncheu.
  dergl.),  so  gehen  dieselben  (mit  allciniger  Ausnahme  versetzharer  Zier-Dflanzen,
  wolche  der  Inhaber  auf  seine  Kosten  entfernen  darf)  ohne
weiteres  in  das  Eigentum  des  Staates  über.

Im  übrigen  steht  es  dem  Wohnungsinhaber  frei,  bei  seinem  Abzug
die  von  ihm  an  der  Wohnung  oder  den  Zugehörden  über  den  vorhandenen
  Bestand  angebrachten  Verbesserungen  zu  beseitigen,  jedoch  durchaus
  auf  scine  Kosten  und  nur  soweit  dies  unter  Wiederherstellung  des
früheren  oder  eines  Sonstigen,  die  ordnungsmässige  Benützung  von
Wohnung  und  Zugehörden  in  keiner  Weisc  hindernden  Zustandes
uhnnlich  ist.

5  10.  Aus  der  Staatskasse  sind  zu  bestreiten:

a.  die  Unterhaltung  des  Dienstwohngebändes  in  Dach  und  Fkach
und  die  Kosten  aller  notwendigen  Herstellungen,  welche  nicht
durch  gegenwärtige  Vorschriften  dem  Wohnungsinhaber  auferlegt
  sind;

b.  die  Kosten  für  das  Ausbrennen  der  Kamine;  ferner  die  Unterhaltung
  und  geeignetenfalls  die  Erncuerung  der  Ofen  und  Kochherde,
  sofern  dieselben  auf  Kosten  der  Staatsverwaltung  angeschafft
  sind,  einschliesslich  der  festen  Vorbleche  für  Ofen:
jedoch  darf  die  Anschaffung  von  Kunstherden  und  Kochöfen  auf
Kosten  der  Verwaltung  nur  ausnahmsweise  und  unter  besonderen
Verhältnissen  genehmigt  werden;

c.  die  Kosten  für  Neinigung  der  Brunnen;  ebenso  jene  für  Entleerung
  der  Aborte,  es  sei  denn,  dass  der  Wohnungsinhaber  den
Inhalt  der  Abortgruben  zur  Düngung  benützt,  in  welchem  Fall
der  Staatskasse  keine  bezüglichen  Kosten  aufgerechnet  werden
dürken:;:

d.  die  Kosten  gewisser  Gemeindeeinrichtungen,  wie  Strassenreinigung,
  Abfuhr  von  IlIaushaltungsabfällen  u.  dergl.,  vorausgeselzt.
dass  diese  Kosten  in  der  Form  von  Gemeindeumlagen  erhoben
werden.

5  11.  Auf  Dienstwohnungen  in  andern  als  ürarischen  Gebäuden

finden  die  Bestimmungen  der  8§§  6  bis  10  gleichfalls  Anwendung,  soweit.

nicht  die  Verhältnisse  des  einzelnen  Falles,  insbesondere  der  abgeschlossene
Mietvertrag,  hindernd  im  Wege  stehen.

Für  die  Erfüllung  der  von  der  Staatsrerwaltung  im  IAlietvertrag
übernommenen  Verpflichtungen  hat  der  Wohnungsinhaber,  kalls  nicht  bei