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In den Kreisen Bayerns, wo die Ansaͤssigkeit noch erschwert ift,
stellt sich auch das Verhältniß der unehelichen Geburten zu den ehelichen
viel ungünstiger. In Niederbayern kommen auf kaum vier eheliche
Geburten eine uneheliche, während in der Rheinpfalz erst auf neun
eheliche eine uneheliche fällt. Auch sind in der Rheinpfalz die Verbrechen
weniger, der Wohlstand größer und die Gemeinden im Allgemeinen
in glücklicheren Verhältnissen.
In Preußen, wo zur Niederlassung der Nachweis berechtigt, daß
der Aufnahmebegehrende nicht wirklich arm sei, d. h. die nöthigen Kräfte
und Fähigkeit besitze, um durch Arbeit irgend einen Unterhalt zu gewinnen,
waren im Jahre 1838 von 566,029 gebornen Kindern nur
39,770 uneheliche; ein Verhältniß von 1:13½⅛. Dasselbe günstige
Verhältniß ergibt sich in Sachsen, wo zur Niederlassung der Nachweis
genügt, daß der Bewerber weder im Augenblicke des Gesuchs, noch
während des letzten Jahres so wenig für sich als für seine Angehörigen
öffentliches Almosen genommen oder gebettelt habe.
Die bayerische Regierung mag das Gesetz wohl mit liberalerer
Auffassung behandeln und die Behörden in der Praris freier zu Werke
gehen, um das Starre und Hartnäckige der Gemeinden zu mildem,
aber deshalb gestalten sich die Erfolge für die Aufnahmebegehrenden doch
nicht wesentlich günstiger; die Bewerber müssen eben öfter betteln und
sich abweisen lassen und endlich wird die Gnade der Ansässigung zu
Theil, nachdem der Supplikant alt und mürbe geworden und die zähen
Weigerungen der Gemeinde ihm einige hundert Gulden gekosten haben,
die er nun zu seinem „gesicherten Nahrungsstande" recht gut brauchen
könnte. Wahrhaftig, ein jammervoll fauler Fleck im Staatsleben, für
jeden empörend, dem die Heiligkeit und Rechte des Menschen und
Staatsbürgers noch etwas Geltung haben! In Indien ist einzelnen
niederen Klassen der Genuß dieses oder jenes Nahrungsmittels, der
Umgang mit höheren Kasten rc. untersagt, aber soweit geht dort die
ausschließende Ungerechtigkeit doch nicht, den armen Parias das Heirathen
verbieten zu wollen. Nur unsere europäische Cultur, die
schönen Worte des Christenthums und der Nächstenliebe auf den Lippen,
mit seinen Predigten der Moral und Proclamationen der Bürgerrechte,
kennt solche schnöde Verurtheilungen!")
*) Ein chriftlicher Philosoph des 19. Jahrhunderts, dem Namen nach unbekannt,
bemerkt in einem 1849 bei Lampart in Augsburg erschienenen Schriftchen:
„Die schädlichen Folgen der Gewerbefreiheit“ äußerst staatsklug: „Wohin würde es
in manchem Staate kommen, wenn Jedermann das Recht zu heirathen in Anspruch
nähme?“ — Wohin würde in manchem Staate der kommen, der sich solcher naiver
Ideen entledigt? —