Metadata : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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In  den  Kreisen  Bayerns,  wo  die  Ansaͤssigkeit  noch  erschwert  ift,
stellt  sich  auch  das  Verhältniß  der  unehelichen  Geburten  zu  den  ehelichen
viel  ungünstiger.  In  Niederbayern  kommen  auf  kaum  vier  eheliche
Geburten  eine  uneheliche,  während  in  der  Rheinpfalz  erst  auf  neun
eheliche  eine  uneheliche  fällt.  Auch  sind  in  der  Rheinpfalz  die  Verbrechen
  weniger,  der  Wohlstand  größer  und  die  Gemeinden  im  Allgemeinen
  in  glücklicheren  Verhältnissen.

In  Preußen,  wo  zur  Niederlassung  der  Nachweis  berechtigt,  daß
der  Aufnahmebegehrende  nicht  wirklich  arm  sei,  d.  h.  die  nöthigen  Kräfte
und  Fähigkeit  besitze,  um  durch  Arbeit  irgend  einen  Unterhalt  zu  gewinnen,
  waren  im  Jahre  1838  von  566,029  gebornen  Kindern  nur
39,770  uneheliche;  ein  Verhältniß  von  1:13½⅛.  Dasselbe  günstige
Verhältniß  ergibt  sich  in  Sachsen,  wo  zur  Niederlassung  der  Nachweis
genügt,  daß  der  Bewerber  weder  im  Augenblicke  des  Gesuchs,  noch
während  des  letzten  Jahres  so  wenig  für  sich  als  für  seine  Angehörigen
öffentliches  Almosen  genommen  oder  gebettelt  habe.

Die  bayerische  Regierung  mag  das  Gesetz  wohl  mit  liberalerer
Auffassung  behandeln  und  die  Behörden  in  der  Praris  freier  zu  Werke
gehen,  um  das  Starre  und  Hartnäckige  der  Gemeinden  zu  mildem,
aber  deshalb  gestalten  sich  die  Erfolge  für  die  Aufnahmebegehrenden  doch
nicht  wesentlich  günstiger;  die  Bewerber  müssen  eben  öfter  betteln  und
sich  abweisen  lassen  und  endlich  wird  die  Gnade  der  Ansässigung  zu
Theil,  nachdem  der  Supplikant  alt  und  mürbe  geworden  und  die  zähen
Weigerungen  der  Gemeinde  ihm  einige  hundert  Gulden  gekosten  haben,
die  er  nun  zu  seinem  „gesicherten  Nahrungsstande"  recht  gut  brauchen
könnte.  Wahrhaftig,  ein  jammervoll  fauler  Fleck  im  Staatsleben,  für
jeden  empörend,  dem  die  Heiligkeit  und  Rechte  des  Menschen  und
Staatsbürgers  noch  etwas  Geltung  haben!  In  Indien  ist  einzelnen
niederen  Klassen  der  Genuß  dieses  oder  jenes  Nahrungsmittels,  der
Umgang  mit  höheren  Kasten  rc.  untersagt,  aber  soweit  geht  dort  die
ausschließende  Ungerechtigkeit  doch  nicht,  den  armen  Parias  das  Heirathen
  verbieten  zu  wollen.  Nur  unsere  europäische  Cultur,  die
schönen  Worte  des  Christenthums  und  der  Nächstenliebe  auf  den  Lippen,
  mit  seinen  Predigten  der  Moral  und  Proclamationen  der  Bürgerrechte,
  kennt  solche  schnöde  Verurtheilungen!")

*)  Ein  chriftlicher  Philosoph  des  19.  Jahrhunderts,  dem  Namen  nach  unbekannt,
  bemerkt  in  einem  1849  bei  Lampart  in  Augsburg  erschienenen  Schriftchen:
„Die  schädlichen  Folgen  der  Gewerbefreiheit“  äußerst  staatsklug:  „Wohin  würde  es
in  manchem  Staate  kommen,  wenn  Jedermann  das  Recht  zu  heirathen  in  Anspruch
nähme?“  —  Wohin  würde  in  manchem  Staate  der  kommen,  der  sich  solcher  naiver
Ideen  entledigt?  —