4 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen.
so neue und reiche Aufschlüsse über Ursprung und Bedeutung
der Monarchie geben, der Begriff der Monarchie kann nur durch
isolierte Betrachtung dieser Staatsform und Feststellung des in
ihr ruhenden Rechtsgedankens gewonnen werden.
Sodann als Korrelat der Selbständigkeit der Staatswissenschaft
(sowohl im weiteren Sinne, mit Einschluß der Rechtswissenschaft,
als auch im engeren Sinne) die Selbständigkeit ihrer Methoden.
Alle Methoden werden bestimmt oder modifiziert durch die eigen-
tümliche Natur ihres Objektes. Daher ist es nichts als gedanken-
lose Konfusion, wenn man glaubt, die Methode einer Disziplin
ohne weiteres auf dıe anderen anwenden zu können. Indem man
empirisch mit naturwissenschaftlich verwechselt, spricht man von
naturwissenschaftlicher Erkenntnis sozialer Erscheinungen. Der
Fehler solcher Versuche ıst bereits dargetan worden, und ebenso,
daß es falsch ist, z.B. von einer biologischen oder soziologischen
Methode im Staatsrecht zu reden. Man versuche einmal, das
Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit eines bestimmten Staates
„soziologisch‘‘ klarzustellen. Da kommt man zwar zu allerlei
Betrachtungen über die sozialen Voraussetzungen und Wirkungen
dieser Institution, aber das Technische ıhres Funktionierens,
auf das es ja bei der staatsrechtlichen Erklärung gerade ankommt,
kann nur mit der juristischen Methode erfaßt werden. Daher ist
es anderseits auch falsch, von einer juristischen Methode der
gesamten Staatswissenschaft zu sprechen, da mit den Mitteln
juristischer Forschung auch nur eine isolierte Seite des Staates,
nicht der ganze Staat erklärt wird. Der Jurist kann mit seiner
Methode am Staate nur erfassen, was rechtlicher Natur ist.
Im nachstehenden sollen nun die wichtigsten Beziehungen,
welche die Staatswissenschaften mit anderen Wissengebieten ver-
knüpfen, und die Bedeutung, welche deren Resultate für eine
allseitige Erkenntnis des Staates haben, in großen Zügen dar-
gelegt werden. So skizzenhaft die folgenden Blätter sein mögen, so
sind sie doch notwendig, um die Gesamtheit der Standpunkte zum
Bewußtsein zu bringen, von denen aus der Staat betrachtet werden
kann, und welch eine unermeßliche Fülle von Ursachen es ist, die
die konkrete Erscheinung des Staates bestimmen. Diese Erkenntnis
allein, mag sie für den einzelnen noch so lückenhaft sein, be-
wahrt vor Einseitigkeit und verhindert, daß Beschränkung in der
Erkenntnis zur Beschränktheit des Urteils führt. Wir gehen
bierbei von der herkömmlichen Grundeinteilung der Wissen-