Full text: Allgemeine Staatslehre

4 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
so neue und reiche Aufschlüsse über Ursprung und Bedeutung 
der Monarchie geben, der Begriff der Monarchie kann nur durch 
isolierte Betrachtung dieser Staatsform und Feststellung des in 
ihr ruhenden Rechtsgedankens gewonnen werden. 
Sodann als Korrelat der Selbständigkeit der Staatswissenschaft 
(sowohl im weiteren Sinne, mit Einschluß der Rechtswissenschaft, 
als auch im engeren Sinne) die Selbständigkeit ihrer Methoden. 
Alle Methoden werden bestimmt oder modifiziert durch die eigen- 
tümliche Natur ihres Objektes. Daher ist es nichts als gedanken- 
lose Konfusion, wenn man glaubt, die Methode einer Disziplin 
ohne weiteres auf dıe anderen anwenden zu können. Indem man 
empirisch mit naturwissenschaftlich verwechselt, spricht man von 
naturwissenschaftlicher Erkenntnis sozialer Erscheinungen. Der 
Fehler solcher Versuche ıst bereits dargetan worden, und ebenso, 
daß es falsch ist, z.B. von einer biologischen oder soziologischen 
Methode im Staatsrecht zu reden. Man versuche einmal, das 
Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit eines bestimmten Staates 
„soziologisch‘‘ klarzustellen. Da kommt man zwar zu allerlei 
Betrachtungen über die sozialen Voraussetzungen und Wirkungen 
dieser Institution, aber das Technische ıhres Funktionierens, 
auf das es ja bei der staatsrechtlichen Erklärung gerade ankommt, 
kann nur mit der juristischen Methode erfaßt werden. Daher ist 
es anderseits auch falsch, von einer juristischen Methode der 
gesamten Staatswissenschaft zu sprechen, da mit den Mitteln 
juristischer Forschung auch nur eine isolierte Seite des Staates, 
nicht der ganze Staat erklärt wird. Der Jurist kann mit seiner 
Methode am Staate nur erfassen, was rechtlicher Natur ist. 
Im nachstehenden sollen nun die wichtigsten Beziehungen, 
welche die Staatswissenschaften mit anderen Wissengebieten ver- 
knüpfen, und die Bedeutung, welche deren Resultate für eine 
allseitige Erkenntnis des Staates haben, in großen Zügen dar- 
gelegt werden. So skizzenhaft die folgenden Blätter sein mögen, so 
sind sie doch notwendig, um die Gesamtheit der Standpunkte zum 
Bewußtsein zu bringen, von denen aus der Staat betrachtet werden 
kann, und welch eine unermeßliche Fülle von Ursachen es ist, die 
die konkrete Erscheinung des Staates bestimmen. Diese Erkenntnis 
allein, mag sie für den einzelnen noch so lückenhaft sein, be- 
wahrt vor Einseitigkeit und verhindert, daß Beschränkung in der 
Erkenntnis zur Beschränktheit des Urteils führt. Wir gehen 
bierbei von der herkömmlichen Grundeinteilung der Wissen-
	        
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