Full text: Allgemeine Staatslehre

Viertes Kap. Bezieh. d. Staatslehre z. Gesamtheit d. Wissenschaften. 85 
„Gesellschaft‘‘ angewendet. Staat und Gesellschaft sind ebenso 
häufig identifiziert als in Gegensatz zueinander gestellt worden. 
Bis in die neuere Zeit allerdings wurde der Terminus ‚Gesell- 
schaft‘ im Sinne des weiteren Begriffs gebraucht, dem sich der 
Staatsbegriff als engerer unterzuordnen hat. Historisch ist dies 
dadurch begründet, daß Aristoteles den Staat zuerst als eine 
Art der xoıwwria bezeichnet und Cicero den Begriff der societas 
als alle organisierten menschlichen Gemeinverhältnisse umfassend 
aufgestellt hat. 
Später war es das Naturrecht, das mit dem Gesellschafts- 
begriff operierte. Ihm fällt unter dem Einfluß des aristotelischen 
Gedankenkreises der Staat mit der societas civilis zusammen, die 
als andere Art derselben Gattung neben sich nur die societas 
domestica kennt. Es ist aber auch im Naturrecht eine leichte 
Differenz zwischen Staat und bürgerlicher Gesellschaft, trotz der 
Gleichsetzung beider, wahrzunehmen. Namentlich seit Hobbes 
wird nämlich der Staat von der naturrechtlichen Theorie als 
Person aufgefaßt, in der die Gesellschaft ihre Vollendung erreicht. 
Aber sie selbst ist bereits früher vorhanden. Seit Pufendorf 
wird es in der schulgerechten naturrechtlichen Theorie üblich, 
dem Staate eine Reihe von Verträgen zugrunde zu legen, so daß 
er nicht sofort, sondern erst als Produkt sämtlicher Verträge er- 
scheint. In dieser Reihe von Verträgen tritt zuerst der Unions- 
vertrag auf, durch den allein schon eine, wenn auch der Ver- 
fassung und leitenden Gewalt entbehrende Gesellschaft entsteht. 
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wird der Gedanke 
der dem Staate vorangehenden Gesellschaft näher verfolgt. Zuerst 
vertritt der Schotte Ferguson eine Lehre, welche den Staat zu 
bereits früher vorhandenen menschlichen Gemeinschaftsverhält- 
nissen geschichtlich hinzutreten läßt!). Sodann hat in scharfer 
und klarer Weise Schlözer die logische Konsequenz der Natur- 
rechtslehre gezogen und als der erste deutsche Schriftsteller Staat 
und Gesellschaft zu unterscheiden getrachtet. Die bürgerliche 
  
i) An essay on the history of civil society 1766 (deutsch Leipzig 
1768), part ],' sect. I—-IV, part III, sect. I-III. Dieses Buch, das in 
Deutschland sehr hoch gewertet wird, siehe Twesten Preußische Jahr- 
bücher IV 1859 S.305, Waentig August Comte und seine Bedeutung 
für die Entwicklung der Sozialwissenschaft 1894 S.27ff., wird in Eng- 
land auffallend gering geschätzt; vgl. Leslie Stephen English thought 
in the eighteenth century 2.ed. 1881 I p. 214, 215.
	        
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